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06.11.2025
Betreff: ATLAS – Info 0874/2025
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0874 – 0874/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Einfuhr:
Fachliche Änderungen betreffend ICG (Einfuhr von
Kulturgütern) nach dem Wartungsfenster am 15.11.2025
Zu Wartungsfenster 10 des ATLAS-Releases 10.1.2 (15.11.2025) werden die nachfolgenden
Anpassungen betreffend ICG vorgenommen.
Ausnahme: ICGD-Dokument ohne Bezugsnummer
Grundsätzlich sind ICG-Dokumente mit der dazugehörigen Bezugsnummer
anzumelden, welche im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben ist. In
wenigen Einzelfällen liegt keine Bezugsnummer für ein ICGD-Dokument (Y138) vor. In
diesem Fall muss zwingend der Wert „ohne“ im Datenfeld „Nummer der Unterlage
(Position)“ übermittelt werden.
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Anpassung der Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen L049, L050, L065
und Y138
Folgende Änderungen in den Bescheinigungsbereichen ergeben sich zum 15.11.2025
(Gültigkeitsbeginn):
Bescheinigung
Text
Bereich alt
Bereich neu
L049
ICGL
1
2
(Gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2019/880
erteilte Einfuhrgenehmigung
für Kulturgüter)
L050
ICGS
(Gemäß Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2019/880
ausgestellte Erklärung des
Einführers für Kulturgüter)
1
2
L065
ICGS
(Statt einer Genehmigung
vorgelegte Erklärung des
Einführers für Kulturgüter, die
in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung
übergeführt wurden (Artikel 3
Absatz 5 der Verordnung (EU)
2019/880))
1
2
Y138
ICGD
(Befreiung von der Vorlage der
für die Einfuhr von
Kulturgütern erforderlichen
Dokumente gemäß Artikel 3.4
(b) und (c) der Verordnung (EU)
5
2
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2019/880 (Verwahrung und
vorübergehende Verwendung))
Hinweis:
Zollanmeldungen mit den o. g. angemeldeten Dokumenten, die vor dem 15.11.2025
abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden nicht
angenommen bzw. zurückgegeben. Da mit der Änderung des Bescheinigungsbereichs die
Angabe einer Abschreibemenge zwingend erforderlich ist, sind Zollanmeldungen mit
ICG-Dokument ohne Abschreibemenge durch korrigierte Zollanmeldungen zu ersetzen.
Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer und
Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit den o. g. Codierungen
bis zum 14.11.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und Annahme vor dem
15.11.2025 zu rechnen ist.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.