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27.10.2025
Betreff: ATLAS – Info 0863/2025
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0863 – 0863/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Einfuhr:
TARIC/EZT – Einfuhrmaßnahmen im Bereich
Pflanzengesundheit (SV 10 02)
Die EU-Kommission wird mit Wirkung zum 29.10.2025 die neue Maßnahmeart 415
(Amtliche Kontrolle – Pflanzen) im TARIC und damit auch im EZT abbilden.
Die Maßnahme umfasst dabei die im Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072 (künftig: DVO) gelisteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen
Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, die gemäß
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. Artikel 72 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/2031 der Grenzkontrollstellenpflicht und damit GGED-PP
Pflicht (Codierung C085) unterliegen.
Die neue TARIC-Maßnahmeart 415 erfordert dabei die Anmeldung eines Zusatzcodes,
der zur Differenzierung der jeweiligen Ware gemäß Spalte 1 des Anhang XI Teil A DVO
dient. Durch Anklicken des entsprechenden Zusatzcodes (ZC) und dort über den unteren
Link „Fußnoten“ kann die Beschreibung dieser Ware gemäß Anhang XI Teil A DVO
aufgerufen werden (nicht unter „Weitere Informationen“).
Die durch den TARIC-Zusatzcode bestimmte Maßnahme wird ggf. um weitere
Bedingungen ergänzt (siehe unter „Weitere Informationen“), beispielsweise das
Anmelden von erforderlichen Unterlagen.
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Im Zusammenhang mit der neuen Maßnahmeart 415 stehen neben der bereits
bekannten Codierung C085 (GGED-PP (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument
für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt C der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))) folgende, neue
Codierungen zum 29.10.2025 zur Verfügung:
-
Y122: Waren mit Ursprung in Russland aus einer anderen als der in Anhang XI Teil A
der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Region
-
Y146: Ausnahme für Erzeugnisse, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind,
gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
-
Y979: Ausnahme von amtlichen Kontrollen für Pflanzen, mit Ausnahme von zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die
im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf
oder die eigene Verwendung mitgeführt werden (Artikel 7 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2019/2122)
Die derzeit noch bestehende nationale Codierung 8GIN (Ausnahme gemäß Artikel 5 der
Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände)) wird zum 29.10.2025 durch die
Codierung Y146 ersetzt und daher zeitnah beendet.
Nachrichtlich:
-
Generell ist zu beachten, dass nach Artikel 57 Absatz 1 Verordnung (EU) 2017/625 das
GGED-PP (Codierung C085) nicht nur bei der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr anzumelden ist, sondern bei der Überführung in alle (Einfuhr-
)Zollverfahren.
-
Die
durch
das
Julius
Kühn-Institut
im
Bundesanzeiger
veröffentlichten
Risikowarenlisten (derzeit BAnz AT 21.07.2025 B5 sowie BAnz AT 11.03.2024 B10)
bleiben von der neuen Maßnahmeart 415 unberührt und haben weiterhin Geltung (s.a.
nationaler Einfuhrhinweis VUB 1002 inkl. Fußnote D02 1070, z.B. bei 0703 1019 00 0).
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Beispiel:
Sie können sich die Warennummer 0705 1100 00 0 mit maßgebendem Zeitpunkt
30.10.2025 ansehen.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.