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25.06.2025

Betreff: ATLAS – Info 0806/25

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0806– 0806/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr

TARIC/EZT; Einfuhrkontrolle bei Kulturgütern;

Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC-

Unterlagencodierungen für die Einfuhr von Kulturgütern

Die Europäische Union hat die rechtlichen Bestimmungen für das Verbringen und die Einfuhr

von Kulturgütern aus Drittländern in der Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen

und die Einfuhr von Kulturgütern geregelt.

Diese Verordnung trat zum 28. Juni 2019 in Kraft. Die dazugehörige

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 ist am 22. Juli 2021 in Kraft getreten.

Mit Wirkung ab 28. Juni 2025 finden die in der Verordnung (EU) 2019/880 normierten

Bestimmungen zu den Genehmigungs- und Erklärungspflichten der Einführenden nach

Artikel 3 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung.

Bedingt durch die neu geltenden Genehmigungs- und Erklärungspflichten hat die EU-

Kommission die TARIC-Maßnahme „734“ – „Einfuhrkontrolle bei Kulturgütern“ im

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TARIC/EZT integriert. Die TARIC-Maßnahme „734“ umfasst verschiedene Codenummern

des Kapitels 97 des EZT. Bei der Einfuhr sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, die

sich aus den jeweiligen TARIC-Fußnoten und -Bedingungen ergeben.

Nachfolgend aufgeführt sind alle derzeit geltenden Codierungen (Ein Langtext der EU-

Kommission liegt derzeit nur in englischer Sprache vor.):

Codierung

Langtext

Erläuterung

L049

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880

erteilte

Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

Genehmigungspflicht besteht für die

in Teil B des Anhangs der

Verordnung (EU) 2019/880

aufgeführten Kulturgüter.

L050

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)

2019/880 ausgestellte Erklärung des

Einführers für Kulturgüter

Erklärungspflicht besteht für die in

Teil C des Anhangs der Verordnung

(EU) 2019/880 aufgeführten

Kulturgüter.

L065

Statt einer Genehmigung vorgelegte

Erklärung

des

Einführers

für

Kulturgüter, die in das Verfahren der

vorübergehenden

Verwendung

übergeführt wurden (Artikel 3 Absatz

5 der Verordnung (EU) 2019/880)

Erklärung, dass eine Ausnahme nach

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung

(EU) 2019/880 vorliegt und damit

kein Erfordernis für die Vorlage einer

Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4

der Verordnung (EU) 2019/880

besteht, sondern die Vorlage einer

Erklärung des Einführers nach Artikel

5 der Verordnung (EU) 2019/880

ausreichend ist.

Ausnahme findet nur im Rahmen der

vorübergehenden Verwendung

Anwendung.

Werden die Kulturgüter im Anschluss

an die kommerzielle Kunstmesse in

ein anderes in Artikel 2 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2019/880

genanntes Zollverfahren übergeführt,

so ist eine Einfuhrgenehmigung nach

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Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880 erforderlich.

Y138

Exemption from the presentation of

the documents required for the

importation of cultural goods, as per

Article 3.4 (b) and (c) of Regulation

(EU) 2019/880 (safekeeping and

temporary admission)

Erklärung, dass

- eine Ausnahme nach Artikel 3

Absatz 4 Buchstabe b) der

Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt

und damit kein Erfordernis für die

Vorlage einer Einfuhrgenehmigung

nach Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880 bzw. einer Erklärung des

Einführers nach Artikel 5 der

Verordnung (EU) 2019/880 besteht

(Sichere Verwahrung) bzw.

- dass eine Ausnahme nach Artikel 3

Absatz 4 Buchstabe c) der

Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt

und damit kein Erfordernis für die

Vorlage einer Einfuhrgenehmigung

nach Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880 bzw. einer Erklärung des

Einführers nach Artikel 5 der

Verordnung (EU) 2019/880 besteht

(„Begünstigte Institutionen“). Diese

Ausnahme findet nur im Rahmen der

vorübergehenden Verwendung

Anwendung.

Y185

Waren, die vor dem 28.06.2025 im

Rahmen eines Zollverfahrens nach

Art. 2 Abs. 3 lit. b) angemeldet wurden

und von der Einfuhrlizenz oder der

Erklärung des Importeurs befreit sind

Erklärung, dass die Waren vor dem

Stichtag 28.06.2025 in das Zollgebiet

der Union eingeführt und zu einem

Zollverfahren nach Artikel 2 Absatz 3

Buchstabe b) der Verordnung (EU)

2019/880 angemeldet wurden und

damit kein Erfordernis für die Vorlage

einer Einfuhrgenehmigung nach

Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880 besteht.

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Y186

Befreiung von der Vorlage der für die

Einfuhr

von

Kulturgütern

erforderlichen

Unterlagen

gemäß

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der

Verordnung

(EU)

2019/880

(Rückware)

Erklärung, dass eine Ausnahme nach

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der

Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt

und damit kein Erfordernis für die

Vorlage einer Einfuhrgenehmigung

nach Artikel 4 der Verordnung (EU)

2019/880 bzw. einer Erklärung des

Einführers nach Artikel 5 der

Verordnung (EU) 2019/880 besteht.

Y235

Kulturgüter, die im vollständigen

Einklang mit dem Gesetz geschaffen

oder entdeckt wurden, gemäß Artikel

3 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2019/880

Erklärung, dass kein

Verbringungsverbot nach Artikel 3

Absatz 1 der Verordnung (EU)

2019/880 vorliegt.

Hinweis: Nachträglich von der EU-Kommission übersandte Übersetzungen und

Unterlagencodierungen werden nicht durch ATLAS-Infos bekannt gegeben.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.