Seite 1 von 4
ITZBund, Postfach 30 16 45, 53196 Bonn
An alle
Clearing Center
per E-Mail
Dienstsitz Frankfurt am Main
Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
Bearbeitet von: RA Riesler
Tel. 0800/8007-545-1
Fax +49 (0) 69/20971-584
Servicedesk@itzbund.de
25.06.2025
Betreff: ATLAS – Info 0806/25
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0806– 0806/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr
TARIC/EZT; Einfuhrkontrolle bei Kulturgütern;
Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC-
Unterlagencodierungen für die Einfuhr von Kulturgütern
Die Europäische Union hat die rechtlichen Bestimmungen für das Verbringen und die Einfuhr
von Kulturgütern aus Drittländern in der Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen
und die Einfuhr von Kulturgütern geregelt.
Diese Verordnung trat zum 28. Juni 2019 in Kraft. Die dazugehörige
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 ist am 22. Juli 2021 in Kraft getreten.
Mit Wirkung ab 28. Juni 2025 finden die in der Verordnung (EU) 2019/880 normierten
Bestimmungen zu den Genehmigungs- und Erklärungspflichten der Einführenden nach
Artikel 3 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung.
Bedingt durch die neu geltenden Genehmigungs- und Erklärungspflichten hat die EU-
Kommission die TARIC-Maßnahme „734“ – „Einfuhrkontrolle bei Kulturgütern“ im
Seite 2 von 4
TARIC/EZT integriert. Die TARIC-Maßnahme „734“ umfasst verschiedene Codenummern
des Kapitels 97 des EZT. Bei der Einfuhr sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, die
sich aus den jeweiligen TARIC-Fußnoten und -Bedingungen ergeben.
Nachfolgend aufgeführt sind alle derzeit geltenden Codierungen (Ein Langtext der EU-
Kommission liegt derzeit nur in englischer Sprache vor.):
Codierung
Langtext
Erläuterung
L049
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880
erteilte
Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter
Genehmigungspflicht besteht für die
in Teil B des Anhangs der
Verordnung (EU) 2019/880
aufgeführten Kulturgüter.
L050
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
2019/880 ausgestellte Erklärung des
Einführers für Kulturgüter
Erklärungspflicht besteht für die in
Teil C des Anhangs der Verordnung
(EU) 2019/880 aufgeführten
Kulturgüter.
L065
Statt einer Genehmigung vorgelegte
Erklärung
des
Einführers
für
Kulturgüter, die in das Verfahren der
vorübergehenden
Verwendung
übergeführt wurden (Artikel 3 Absatz
5 der Verordnung (EU) 2019/880)
Erklärung, dass eine Ausnahme nach
Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/880 vorliegt und damit
kein Erfordernis für die Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2019/880
besteht, sondern die Vorlage einer
Erklärung des Einführers nach Artikel
5 der Verordnung (EU) 2019/880
ausreichend ist.
Ausnahme findet nur im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung
Anwendung.
Werden die Kulturgüter im Anschluss
an die kommerzielle Kunstmesse in
ein anderes in Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/880
genanntes Zollverfahren übergeführt,
so ist eine Einfuhrgenehmigung nach
Seite 3 von 4
Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880 erforderlich.
Y138
Exemption from the presentation of
the documents required for the
importation of cultural goods, as per
Article 3.4 (b) and (c) of Regulation
(EU) 2019/880 (safekeeping and
temporary admission)
Erklärung, dass
- eine Ausnahme nach Artikel 3
Absatz 4 Buchstabe b) der
Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt
und damit kein Erfordernis für die
Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880 bzw. einer Erklärung des
Einführers nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2019/880 besteht
(Sichere Verwahrung) bzw.
- dass eine Ausnahme nach Artikel 3
Absatz 4 Buchstabe c) der
Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt
und damit kein Erfordernis für die
Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880 bzw. einer Erklärung des
Einführers nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2019/880 besteht
(„Begünstigte Institutionen“). Diese
Ausnahme findet nur im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung
Anwendung.
Y185
Waren, die vor dem 28.06.2025 im
Rahmen eines Zollverfahrens nach
Art. 2 Abs. 3 lit. b) angemeldet wurden
und von der Einfuhrlizenz oder der
Erklärung des Importeurs befreit sind
Erklärung, dass die Waren vor dem
Stichtag 28.06.2025 in das Zollgebiet
der Union eingeführt und zu einem
Zollverfahren nach Artikel 2 Absatz 3
Buchstabe b) der Verordnung (EU)
2019/880 angemeldet wurden und
damit kein Erfordernis für die Vorlage
einer Einfuhrgenehmigung nach
Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880 besteht.
Seite 4 von 4
Y186
Befreiung von der Vorlage der für die
Einfuhr
von
Kulturgütern
erforderlichen
Unterlagen
gemäß
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der
Verordnung
(EU)
2019/880
(Rückware)
Erklärung, dass eine Ausnahme nach
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der
Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt
und damit kein Erfordernis für die
Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2019/880 bzw. einer Erklärung des
Einführers nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2019/880 besteht.
Y235
Kulturgüter, die im vollständigen
Einklang mit dem Gesetz geschaffen
oder entdeckt wurden, gemäß Artikel
3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/880
Erklärung, dass kein
Verbringungsverbot nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/880 vorliegt.
Hinweis: Nachträglich von der EU-Kommission übersandte Übersetzungen und
Unterlagencodierungen werden nicht durch ATLAS-Infos bekannt gegeben.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.