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11.04.2025
Betreff: ATLAS – Info 0771/25
Bezug: 06010302#0015#0588– 0588/2024; #0590– 0590/2024; #0742– 0742/2025
GZ: 06010302#0015#0771– 0771/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Versand
Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und
ozonabbauende Stoffe (ODS)
Da die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (am 11. März 2024 in Kraft getreten)
und die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (am 11. März
2024 in Kraft getreten) auch bei Anmeldungen zum Versandverfahren einschlägig sind (vgl. Artikel 3
Nr. 7 der F-Gas-VO (EU) 2024/573 und Artikel 3 Nr. 3 der ODS-VO (EU) 2024/590 i.V.m. Artikel 210
der VO (EU) Nr. 952/2013), sind nachfolgende Codierungen, sofern für die im Versandverfahren zu
befördernde Ware zutreffend, in der Versandanmeldung (E_DEP_DAT) anzugeben.
Diese Codierungen können in der Versandanmeldung unter "Unterlage" oder "sonstiger Verweis"
angemeldet werden (siehe im Download von Codelisten NCTS/Versand für "Unterlage" die
Codelisten I0923, I0925 & I0926 und für "Sonstiger Verweis" die Codelisten I0913, I0915 & I0916).
Einzelne Codierungen sind zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind
i.d.R. dann unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.
In der Versandanmeldung obligatorisch anzugebende Codierungen, sofern diese für die
Einfuhrware einschlägig sind, sind in Spalte 1 mit * markiert. Die übrigen zur Anmeldung
verfügbaren Codierungen, können optional angemeldet werden.
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Hinweis zur Angabe der Codierungen:
Da im Bereich F-Gas/ODS häufig unter einer Warennummer sowohl von vorgenannten
Verordnungen umfasste Waren, als auch nicht umfasste Waren anzumelden sind, ist es für die
Abfertigung hilfreich, ein Nichtzutreffen der Verordnungen mittels den Codierungen Y160 (F-Gas)
bzw. Y792 (ODS) anzuzeigen.
Die Anmeldung der zutreffenden Codierungen in der Zollanmeldung wird dringend empfohlen, um
den Abfertigungsprozess durch vermeidbare Nachfragen bzw. Überprüfungen nicht zu verzögern.
I.
F-Gas
Codier
ung
Langtext
Erläuterung
verpflichtend anzugebende Codierungen
*Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-
Portal registriert ist
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.
Die erforderliche Angabe der Registrierungs-
ID des F-Gas-Portals ist zwingend im
Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer“ der Codierung Y123
anzugeben.
*Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als
Massengut und von Gasen, die in
Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten
sind, und Teile davon
Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE) an
Massengut-Gasen und an Gasen, die in
Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen
davon enthalten sind.
Die erforderliche Menge ist zwingend im
Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer“ der Codierung Y121
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit TCE) einzutragen
*Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in
Erzeugnissen und Einrichtungen
Angabe der Nettomasse der fluorierten
Treibhausgase in Kilogramm (KG).
Die erforderliche Menge ist zwingend im
Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer“ der Codierung Y163
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen.
Codierung für nicht den F-Gas-Regelungen unterliegenden Waren
Y160
Waren, die nicht unter die geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/573 fallen
Erklärung, dass
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
die Waren, nicht unter den
Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/573 fallen
oder
die in der jeweiligen Bestimmung der
Verordnung (EU) 2024/573
angegebene Ausnahme oder das
Verbot nicht einschlägig ist.
optional angebbare Codierungen
C045
Nachweis, der der Konformitätserklärung
beigefügt ist, über verbindliche
Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter
zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel
11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung, die auch den
Nachweis über verbindliche Vorkehrungen für
die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der
Wiederauffüllung umfasst, vorliegt, kann diese
derzeit mit Angabe der Codierung C045 in der
Zollanmeldung erklärt werden.
C057
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
C079
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
C082
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
Y054
Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet
sind
Y120
Unternehmen, die jährlich weniger als 10
Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen
oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den
Bestimmungen des Artikels 19 der
Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen
(Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/573)
Erklärung, dass das Unternehmen den
angegebenen Schwellenwert unterschreitet
und damit von den Bestimmungen des Art. 19
VO (EU) 2024/573 (Quotensystem,
Konformitätserklärung) ausgenommen ist.
Y125
Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die
Verringerung der Menge von in der EU in
Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen
Erklärung, dass die Einfuhr im Rahmen der im
F-Gas-Portal zugewiesenen HFKW-Quote
erfolgt.
Y152
Ausnahme vom Einfuhrverbot für die
Reparatur oder Wartung bestehender
Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
Y154
Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für
Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden
können oder für die keine Vorkehrungen
zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,
für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig
oder teilweise befüllt, für Labor- oder
Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/573
Y162
Befreiung von der Vorlage einer gültigen
Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-
oder Ausfuhr von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die persönliche
Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
2024/573
Y166
Kennzeichnung von Dosier-Aerosolen
gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU)
2024/573, der besonderen Genehmigung
durch die Europäische Arzneimittel-Agentur
oder die nationalen Behörden unterliegt –
siehe Fußnote CD807
Bis zur tatsächlichen Umsetzung der F-Gas
Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln
(hier: dosierte Inhalatoren) durch die
medizinische Industrie ist übergangsweise die
Codierung Y166 in der Zollanmeldung
anzugeben.
Link zur Fußnote CD807 der KOM:
https://climate.ec.europa.eu/system/files/20
24-12/guidance%20customs%20F-
gas%20labelling%20medicinal%20products.pd
f
Y167
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel
11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573
(Waren in der zugehörigen TM-Fußnote
beschrieben)
Die Ausnahmen sind in der -Fußnote „TM
01002“ der KOM dargestellt. Dabei handelt es
sich um Waren, für die Übergangsfristen, in
den Durchführungsverordnungen (EU)
2024/2729, 2024/3122 bzw. 2024/3120
geregelt sind.
Y951
Ausnahme von der Verringerung der Menge
der in Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz
2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung
(EU) 2024/573
Y955
Waren, die nicht unter das Einfuhrverbot
gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2024/573 fallen
Erklärung, dass
a) die angemeldeten Waren nicht von den
emissionsbezogenen Verboten nach
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/573 betroffen sind.
oder
b) die angemeldeten Waren von dem
emissionsbezogenen Verbot betroffen, die
Einfuhr jedoch im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Verbots erfolgt
sind.
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung vorliegt, kann die
Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573
derzeit mit Angabe der Codierung Y955 in der
Zollanmeldung erklärt werden.
Y972
Ausnahme von der Verringerung der Menge
von in Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/573
Y986
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel
11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)
2024/573
Erklärung, dass die Ausnahmeregelung für
Militärausrüstung oder nach der Ökodesign-
Richtlinie einschlägig ist.
II.
ODS
Codier
ung
Langtext
Erläuterung
verpflichtend anzugebende Codierungen
*L100
Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe"
(Ozonschicht), von der Kommission erteilt
Angabe der erteilten Einfuhrlizenz ODS: zum
03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,
die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach
verwendet werden können.
Die erforderliche Angabe der Lizenznummer
ist zwingend im Datenfeld „UNTERLAGE /
Referenznummer“ in der Codierung L100
anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des
korrekten Formats der Lizenznummer zu
achten (z.B. TRA-xxxxxxxx-xxxx-2025-
00000000; der Bereich „x“ kann dabei 4-8-
stellig sein).
*Y797
Registrierungsnummer des Lizenzsystems
gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/590
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.
Die erforderliche Angabe der Registrierungs-
ID im ODS-Portal ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer“
in der Codierung Y797 anzugeben. Dabei ist
auf die Angabe des korrekten Formats der
Registrierungs-ID zu achten.
*Y798
Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden
Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie
in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten
sind
Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden
Stoffe in Kilogramm (KG).
Die erforderliche Menge ist zwingend im
Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer“ der Codierung Y798
anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert
ggf. mit Nachkommastellen (in der
Maßeinheit KG) einzutragen.
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
*Y799
Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,
multipliziert mit dem ODP des
ozonabbauenden Stoffes/der
ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in
Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden
Stoffes, multipliziert mit dem ODP des
ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).
Die erforderliche Menge ist zwingend im
Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer“ der Codierung Y799
anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert
ggf. mit Nachkommastellen (in der
Maßeinheit KG) einzutragen.
Codierung für nicht den ODS-Regelungen unterliegenden Waren
Y792
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht
unter den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2024/590 fallen
optional angebbare Codierungen
C701
Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende
Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/590) mit einer
Konformitätserklärung einschließlich eines
Nachweises für verbindliche Vorkehrungen
für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke
der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/590)
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
diese Konformitätserklärung, einschließlich des
Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für
die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der
Wiederauffüllung, vorliegt, kann diese derzeit
mit Angabe der Codierung C701 in der
Zollanmeldung erklärt werden.
Y784
Container, die nicht unter das Einfuhr-
/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)
2024/590 fallen
Y786
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe
(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a
(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
(Vormals Codierung L136)
Y787
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als
Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr) und Artikel
14 Absatz 1 Buchstabe c (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590)
Y788
Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene,
rezyklierte oder aufgearbeitete Halone zur
Verwendung für kritische
Verwendungszwecke (siehe Artikel 9 und
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g (Einfuhr) und
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage der
erforderlichen Bescheinigung (Artikel 17
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y789
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und
Einrichtungen, die Halone enthalten oder
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
deren Funktion von Halonen abhängt (siehe
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590)
Y790
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende
Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung
bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13
Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590) oder für
Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel
12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr)
der Verordnung (EU) 2024/590)
Y791
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende
Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen
Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590) sowie für
Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11
Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j
(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
(Vormals Codierung L136)
Y793
Erzeugnisse und Einrichtungen, die
ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu
ihrem Funktionieren benötigen, die als
persönliche Gebrauchsgegenstände
eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y795
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung
2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich
Trifluormethan als Nebenprodukt während
des Herstellungsprozesses
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung vorliegt, kann die
Erfüllung der Bedingungen nach 15 Absatz 4
der Verordnung 2024/590 derzeit mit Angabe
der Codierung Y795 in der Zollanmeldung
erklärt werden.
Y796
Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet
sind und ozonabbauende Stoffe enthalten,
die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der
Verordnung (EU) 2024/590 genannten
Verwendungszwecke bestimmt sind
Im Auftrag
Bösenberg
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