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Fax +49 (0) 69/20971-584
servicedesk@itzbund.de
17.02.2025
Betreff: ATLAS – Info 0733/25
Bezug: 06010302#0015#0720 – 0720/2025
GZ: 06010302#0015#0733 – 0733/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Allgemein:
Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 05 für
ATLAS 10.1.2 am 22.02.2025
Mit dem Wartungsfenster 05 für ATLAS 10.1.2 am 22.02.2025 werden verschiedene
Anpassungen in den ATLAS Echtbetrieb überführt.
Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer
betreffenden wesentlichen Änderungen.
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ATLAS – Einfuhr
SumA: Erweiterung der Anmeldemöglichkeiten für Zugelassene
Empfänger (ZE):
Mit ATLAS-Info 0720/25 vom 28.01.2025 wurde über das Systemverhalten von ATLAS-
SumA bei der Beendigung von Versandverfahren mit mehr als einer Einzelsendung seit
dem Ende der Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5 informiert.
Mit WF 05 wird, neben der Abbildung der Einzelsendungsebenen eines NCTS-Vorgangs in
Form mehrerer korrespondierender SumA-Vorgänge, den Teilnehmern als ZE alternativ
ermöglicht, nur einen SumA-Vorgang für das gesamte Versandverfahren zu erzeugen.
Unter Beibehaltung der NCTS-Kennzeichen ‘X‘ und ‘J‘ wird dabei folgendes
Systemverhalten implementiert:
Wird vor Beendigung eines Versandverfahrens ein SumA-Vorgang mit dem Wert ‘J‘ als
“Kennzeichen NCTS-Versand“ vorab übersendet, werden nun auch bei Versandverfahren
mit mehreren Einzelsendungen keine weiteren SumA-Vorgänge je Einzelsendung mehr
angelegt. Eine Ergänzung der Einzelsendungsnummer im Feld “Vorpapiernummer“ entfällt
damit ebenfalls.
Die Erledigung der während des bisherigen Systemverhaltens von Teilnehmern irrtümlich
doppelt erzeugten SumA-Vorgänge ist im Benehmen mit den zuständigen Zollstellen
vorzunehmen.
Für ZE, welche bereits in jedem je Einzelsendung vorab angelegten SumA-Vorgang die
Einzelsendungsebenen korrekt mit dem Wert ‘X‘ im Feld “Kennzeichen NCTS-Versand“
verwenden, ändert sich das Systemverhalten nicht.
Für die Beendigung von Versandvorgängen mit mehr als einer Einzelsendung ohne vorab
übersandte SumA-Vorgänge (ATB-Erzeugung über NCTS-Schnittstelle an der Zollstelle)
ändert sich ebenfalls nichts. Hier bleibt es bei dem Anlegen korrespondierender SumA-
Vorgänge je Einzelsendung.
Seite 3 von 24
Versand und Ausfuhr: UZK-Konformität bei MRN
Seit dem 02.12.2024 müssen MRN gemäß dem UZK dem Aufbau der NCTS-Phase 5 bzw.
AES-Phase 1 entsprechen.
Aufgrund technischer Durchführbarkeit wurde der Jahreswechsel 2024/2025 als Zeitpunkt
gewählt, MRN mit nicht rechtsgültigem Aufbau systemseitig durch ATLAS abzulehnen.
Für Versand gilt:
Versand-MRN, die ab dem Jahr 2025 generiert werden und an der vorletzten Stelle einen
anderen Buchstaben als „J“, „K“, „L“ oder „M“ aufweisen, sind nicht mehr rechtskonform
und werden daher systemseitig durch ATLAS abgewiesen.
Wenn in einer Versandanmeldung auf einen vorangegangen Ausfuhrvorgang referenziert
werden soll und die dazugehörige Ausfuhr-MRN im Jahr 2025 generiert wurde, muss die
Ausfuhr-MRN, welche in der Versandanmeldung angegeben wird, an vorletzter Stelle einen
der Buchstaben „A“, „B“ oder „E“ enthalten.
Für Ausfuhr gilt:
Bei Ausfuhr-MRN, die ab dem Jahr 2025 generiert werden, dürfen an vorletzter Stelle
entsprechend nur die Buchstaben „A“, „B“ oder „E“ enthalten sein.
Sollte ein Vorgang mit nicht konformer MRN bearbeitet werden müssen, so ist hier
papiermäßig weiter zu verfahren, da systemseitig keine weitere Bearbeitung des Vorganges
erfolgen kann.
Das EDI-IHB wird in den Bereichen Versand und Ausfuhr an den entsprechenden Stellen
zur nächsten Gelegenheit angepasst.
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ATLAS-Ausfuhr
Wasserzeichen für AEO im Nachforschungsersuchen
Wird im Rahmen eines Nachforschungsersuchen in der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“
(E_EXP_EXT) die Art des Ausgangs mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“
angegeben und der Anmelder/Ausführer ist Inhaber einer AEO-Bewilligung wird auf dem
Ausgangsvermerk statt des derzeit bestehenden Wasserzeichens „Alternativer Nachweis“
das Wasserzeichen „Alternativer Nachweis AEO“ angegeben.
ATLAS-Bewilligung/Merkblatt für Teilnehmer
Änderung der Beschreibungen von csv-Dateien
Aufgrund der Überarbeitung einiger Datenfelder für diverse Bewilligungsarten sind bis auf
weiteres die folgenden Beschreibungen für den Aufbau von csv-Dateien für den
Bewilligungsbereich zu nutzen.
Die entsprechende Angleichung der csv-Beschreibungen im Merkblatt für Teilnehmer
erfolgt erst mit dem nächsten ATLAS Release 10.2.
Erstellen einer csv-Datei
Dem nachfolgenden Text im Zusammenhang mit den Tabellen kann entnommen werden,
welche Angaben in welcher Reihenfolge bei der jeweiligen Bewilligungsart in der csv-Datei
benötigt werden.
Folgende Regeln müssen bei der csv-Datei beachtet werden:
•
Es dürfen keine Überschriften verwendet werden, lediglich die Daten/ Werte selbst.
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•
Die Werte müssen in der nachstehend genannten Reihenfolge durch ein Semikolon
(;) getrennt sein.
•
Das Feld „Warenbezeichnung“ darf maximal 2560 Zeichen und das Feld
„Artikelbeschreibung“ maximal 240 Zeichen enthalten.
•
Sofern die tarifliche Warenbeschreibung ein Semikolon enthält, ist diese durch
einen Schrägstrich (/) zu ersetzen.
•
Die einzelnen Datensätze müssen sich mindestens in einer Stelle unterscheiden (d.h.
mindestens in einem Wert).
•
Sofern optionale Angaben (Kannangaben oder bedingte Mussangaben) im Datensatz
weggelassen werden, ist der nicht angegebene Wert trotzdem durch Semikola von
den anderen Werten zu trennen (die ursprüngliche Anzahl der Semikola bleibt also
immer gleich).
o dies ist insbesondere bei Warenaufstellungen zu beachten, in welchen ein
Nämlichkeitsmittel angegeben werden kann. Häufig ist dort die Angabe
mindestens eines Nämlichkeitsmittels verpflichtend, bis zu acht weitere
können aber bei Bedarf darüber hinaus angegeben werden
Von den Warennummern sind grundsätzlich mindestens die ersten 2 Stellen (Kapitel-
nummer) oder die gemäß dem Anhang A UZK-DA für das jeweilige Zollverfahren vorge-
sehenen Stellen des KN-Codes anzugeben; maximal können alle Stellen angegeben werden.
Sofern je nach Verfahren/ Warenart jedoch mehr als die ersten 2 Stellen der Warennummer
anzugeben sind und/ oder die Stellenangabe begrenzt ist, wird in den nachfolgenden
Tabellen speziell darauf hingewiesen.
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Beispiel (anhand einer csv-Datei für die Warenaufstellung einer Bewilligung EIR/A1):
Antrag Warenaufstellung A1.csv
A
B
C
D
070110;Kartoffeln;Artikelnummern 111 - 130
070110;Kartoffeln;
1. Zeile:
Diese Zeile enthält alle möglichen Muss- und Kannangaben, die für diese Antragsart
gefordert sind.
Warennummer;
Warenbezeichnung;
Artikelbeschreibung
070110;
Kartoffeln;
Artikelnummern 111 – 130
Sofern optionale Angaben (Kannangaben oder bedingte Mussangaben) im Datensatz
weggelassen werden, ist der nicht angegebene Wert trotzdem durch Semikola von den
anderen Werten zu trennen (die ursprüngliche Anzahl der Semikola bleibt also immer
gleich).
2. Zeile:
Die Kannangabe „Artikelbeschreibung“ wurde hier weggelassen.
Warennummer;
Warenbezeichnung;
Artikelbeschreibung
070110;
Kartoffeln;
Die Warenaufstellungen sollten - unter Beachtung der verfahrensspezifischen
Mindestangaben - möglichst kurz gehalten werden.
Sofern jedoch die Einbeziehung von VuB-Waren oder die Inanspruchnahme weiterer
Vereinfachungen beantragt wird, müssen die betreffenden Waren möglichst genau
bezeichnet und die komplette Codenummer angegeben werden.
Die Werte der Warenaufstellung sind je nach Bewilligungsart verschieden. Die
nachfolgenden Auflistungen geben Auskunft darüber, welche Angaben in der jeweiligen
Bewilligungsart in einer csv-Datei benötigt werden. Der Aufbau des Datensatzes ist
beizubehalten/ zu beachten.
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Einfuhrwaren/ Ausfuhrwaren
Warenaufstellung für
- das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung für die Überführungen in den Freien
Verkehr (S1 und S2)/ in die Endverwendung (S1 und S2)/ in die Aktive Veredelung (S3)/ in
das Zolllagerverfahren (S9):
Hinweis: Warennummern dürfen nicht in die csv-Datei aufgenommen werden.
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warenbezeichnung;
X
Bitte geben Sie die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung der Ware an. Die
Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung
muss hinreichend klar und detailliert sein, damit eine
Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.
Artikelbeschreibung
X
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Warenaufstellung für
- das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die Über-
führungen in den Freien Verkehr (A1)/ in die Endverwendung (A1)/ in die Aktive Ver-
edelung (A3)/ in das Zolllagerverfahren (A9):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Bitte geben Sie mindestens die ersten vier Stellen des KN-
Codes der betreffenden Waren an. Die Angabe der
Codenummer (11-stellig) ist nur dann erforderlich, wenn
Sie die Befreiung von der Gestellungspflicht beantragen.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung der Ware. Die
Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung
hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine
Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.
Artikelbeschreibung
X
Warenaufstellung für
- das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die
Überführungen in das Ausfuhrverfahren (AA):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Es sind mindestens die ersten 4 Stellen der Codenummer der
Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
Warenbezeichnung;
X
Warenaufstellung für
- die vereinfachte Überführung in die Passive Veredelung (A7) und Ausfuhr (ZA):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer von…;
X
mindestens 2 stellig
maximal 8 stellig
Warennummer bis…;
X
mindestens 2 stellig
maximal 8 stellig
Warenbezeichnung;
X
Artikelbeschreibung
X
Ausfuhrzollstelle
deutsch;
X
nur bei länderübergreifenden Bewilligungen:
Wenn zutreffend, dann den Wert „J“ angeben, ansonsten
bleibt das Feld leer.
Ausfuhrzollstelle
ausländisch
X
nur bei länderübergreifenden Bewilligungen:
Wenn zutreffend, dann den Wert „J“ angeben, ansonsten
bleibt das Feld leer.
Seite 9 von 24
Warenaufstellung für
- die Bewilligung Zollwertrecht (ZW):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Es ist der 8 stellige KN-Code anzugeben.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische
Bezeichnung der Ware. Diese hat hinreichend klar und
detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag
erlassen werden kann.
Artikelbeschreibung
X
Hier können Sie die Ware ergänzend zur Warenbezeichnung
gemäß Ihrem betrieblichen Erfassungssystem beschreiben
(z.B. Artikelnummer, Ordnungsmerkmale usw.).
Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für
- die Bewilligung Zolllager (LA, LB, LC):
Hinweis: Aus technischen Gründen ist es notwendig, dass zwei Warenaufstellungen zur
Verfügung gestellt werden.
Warenaufstellung_Antrag
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer
X
Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der
Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt werden
sollen. Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt,
kann das Datenelement frei bleiben. In diesen Fällen ist die
Warenbezeichnung anzugeben.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische
Bezeichnung der Ware. Die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert
zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen
werden kann.
Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen, sind
zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die
technischen Merkmale der Ware anzugeben.
Artikelbeschreibung;
X
1. Nämlichkeitsmittel;
X
X
Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur
Nämlichkeitssicherung durch Auswahl des einschlägigen
Codes. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn
diesbezüglich die Verwendung von Ersatzwaren beantragt
wird.
Sonstiges zum 1.
Nämlichkeitsmittel
X.
X
Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt
wurde, ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal
2560 Zeichen umfassen
2. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 2.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
3. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 3.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
4. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Seite 10 von 24
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Sonstiges zum 4.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
5. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 5.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
6. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 6.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
7. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 7.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
8. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 8.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
9. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 9.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Seite 11 von 24
Warenaufstellung_Bewilligung
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische
Bezeichnung der Ware. Die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert
zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen
werden kann.
Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen, sind
zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die
technischen Merkmale der Ware anzugeben.
Artikelbeschreibung;
X
1. Nämlichkeitsmittel;
X
X
Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur
Nämlichkeitssicherung durch Auswahl des einschlägigen
Codes. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn
diesbezüglich die Verwendung von Ersatzwaren beantragt
wird.
Sonstiges zum 1.
Nämlichkeitsmittel
X
X
Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt
wurde, ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal
2560 Zeichen umfassen
2. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 2.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
3. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 3.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
4. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 4.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
5. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 5.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
6. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 6.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
7. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 7.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
8. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 8.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
9. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 9.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Seite 12 von 24
Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für
- die Bewilligung Endverwendung (FV):
Hinweis: Eine konkrete Warennummern und Warenbezeichnungen umfassende
Warenaufstellung ist im Rahmen der Endverwendung fachlich nicht erforderlich, wenn es
sich um Waren der Besonderen Bestimmung Buchstaben A oder B des EZT oder um Waren
zur industriellen Montage von Kraftfahrzeugen handelt. Auf das Übermitteln einer csv-
Datei kann daher in einem solchen Fall verzichtet werden.
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Anzugeben ist der TARIC-Code (10-stellig) und ggf. der
TARIC-Zusatzcode
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische
Bezeichnung der Waren. Diese muss so klar und detailliert
sein, dass eine Entscheidung über den Antrag möglich ist
Artikelbeschreibung;
X
Menge;
X
Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma
und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Anzugeben ist die voraussichtliche Warenmenge (insgesamt),
die während der Gültigkeit der Bewilligung in die
Endverwendung übergeführt wird.
Maßeinheit;
X
Maßeinheit
Qualifikator;
X
Wert (EUR);
X
Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma
und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert (in Euro) der
Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen.
Währung;
X
Als Währung ist EUR anzugeben.
Ausbeute;
X
Wird die Angabe einer bestimmten Ausbeute verlangt, so ist
entweder die Ausbeute, die durchschnittliche Ausbeute oder
gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute
anzugeben, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche
geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits
festgelegt worden.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute ist anhand
der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, unter denen
sich die Endverwendung vollzieht oder vollziehen soll.
Kennzeichen
automatische
Fristverlängerung;
Hier ist kein Wert anzugeben bzw. dieses Feld bleibt leer.
Nämlichkeit (1.
Nämlichkeitsmittel);
X
Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur
Nämlichkeitssicherung durch Angabe des einschlägigen
Codes.
Sonstiges zum 1.
Nämlichkeitsmittel
X
X
Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt
wurde, ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal
2560 Zeichen umfassen.
Nämlichkeit (2.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Seite 13 von 24
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Sonstiges zum 2.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (3.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 3.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (4.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 4.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (5.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 5.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (6.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 6.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (7.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 7.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (8.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 8.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Nämlichkeit (9.
Nämlichkeitsmittel);
X
s.o.
Sonstiges zum 9.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
Seite 14 von 24
Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für
- die Bewilligung Vorübergehende Verwendung (VV):
Angabe
Muss
Kann Hinweis
Warennummer;
X
Hier sind die ersten 4 Stellen der Codenummer der
Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung der Waren. Diese muss so klar
und detailliert sein, dass eine Entscheidung über den
Antrag möglich ist.
Artikelbeschreibung;
X
Hier können Sie die Waren ergänzend zur
Warenbezeichnung gemäß Ihrem betrieblichen
Erfassungssystem beschreiben (z.B. Artikelnummer,
Ordnungsmerkmale usw.)
Kennzeichen automatische
Fristverlängerung (F.)
Hier ist kein Wert anzugeben bzw. dieses Feld bleibt leer.
Menge;
X
Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem
Komma und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Anzugeben ist die voraussichtliche Warenmenge
(insgesamt), die während der Gültigkeit der Bewilligung in
die vorübergehende Verwendung überführt werden soll.
Maßeinheit;
X
Es dürfen maximal 4 Zeichen (Zahlen/ Buchstaben)
angegeben werden.
Maßeinheit Qualifikator;
X
Wert (EUR);
X
Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma
und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert der Waren,
die in die vorübergehende Verwendung überführt werden
sollen, in Euro.
Währung;
X
Als Währung ist EUR anzugeben.
Eigentümer;
X
Der Name des Eigentümers darf maximal 70 Zeichen
umfassen.
Straße / Hausnummer;
X
Der Straßenname und die Angabe der Hausnummer
dürfen maximal 70 Zeichen umfassen.
Land;
X
Hier ist der 2-stellige Ländercode anzugeben.
PLZ;
X
Die Postleitzahl darf maximal 9 Zeichen umfassen.
Ort
X
Die Ortsbezeichnung darf maximal 35 Zeichen umfassen.
1. Nämlichkeitsmittel;
X
Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung
ist durch Angabe des einschlägigen Codes (Ziffer, 1-stellig)
anzugeben.
Sonstiges zur 1. Nämlichkeit;
X
X
Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt
wurde, ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen
maximal 2560 Zeichen umfassen.
2. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 2. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
3. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 3. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
Seite 15 von 24
Angabe
Muss
Kann Hinweis
4. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 4. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
5. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 5. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
6. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 6. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
7. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 7. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
8. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 8. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
9. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 9. Nämlichkeit;
X
X
s.o.
Seite 16 von 24
Warenaufstellung (Ausfuhrwaren) für
- die Bewilligung Passive Veredelung (PV):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Anzugeben sind mindestens die ersten vier Stellen des KN-
Codes der betreffenden Ware. Der 8-stellige KN-Code ist
anzugeben, sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren oder
die Inanspruchnahme des Standardaustauschs beantragen
oder wenn die Ware unter den Anhang 71-02 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 fällt.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische
Bezeichnung der Ware. Diese hat hinreichend klar und
detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag
erlassen werden kann.
Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren oder die
Inanspruchnahme des Standardaustauschs beantragen, sind
zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die
technischen Merkmale der Ware anzugeben.
Die Beschreibung der Warenbezeichnung darf maximal 2560
Zeichen umfassen.
Artikelbeschreibung;
X
Hier können Sie die Ware ergänzend zur Warenbezeichnung
gemäß Ihres betrieblichen Erfassungssystems beschreiben
(z.B. Artikelnummer, Ordnungsmerkmale usw.)."
Die Artikelbeschreibung darf maximal 240 Zeichen umfassen.
Ausbeute;
X
Anzugeben ist der voraussichtliche (ggf. durchschnittliche)
Ausbeutesatz sowie die für die Bestimmung dieses Satzes
verwendete Berechnungsmethode.
Die Beschreibung der Ausbeute darf maximal 2560 Zeichen
umfassen.
Menge;
X
Hier ist die voraussichtliche Warenmenge anzugeben, die
während der Gültigkeit der Bewilligung in die passive
Veredelung überführt werden soll.
Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma
und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Maßeinheit;
X
Maßeinheit
Qualifikator;
X
Wert in EUR;
X
Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert der Waren
der vorübergehenden Ausfuhr in Euro.
Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma
und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Währung;
X
Als Währung ist EUR anzugeben.
SDE;
X
Hier legen Sie fest, für welche Waren die Möglichkeit der
Abgabe einer Anmeldung zur passiven Veredelung unter
Inanspruchnahme der Bewilligung für die vereinfachte
Zollanmeldung (Bewilligung SDE PV) bestehen soll. Bitte
beachten Sie, dass hierfür eine gesonderte Bewilligung SDE
PV notwendig ist.
Zulässige Werte sind „J“ oder „N“.
J wenn Ja
N wenn Nein
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Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Code wirtschaftliche
Voraussetzungen;
X
Für jede Ware der vorübergehenden Ausfuhr sind Angaben
zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absatz
4 Buchstabe b) UZK) zu machen. Erfassen Sie hierzu den
zutreffenden Code. Handelt es sich um eine Ware des
Anhangs 71-02, die nicht ausgebessert werden soll, geben Sie
bitte behelfsweise den Code "7" an und weisen in den
„Erläuterungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen“ darauf
hin, dass es sich um eine solche Ware handelt.
Erläuterungen der
wirtschaftlichen
Voraussetzungen;
X
Hier können Sie weitergehende Angaben zu den
wirtschaftlichen Voraussetzungen machen. Andernfalls
vermerken sie "OHNE". Handelt es sich jedoch um eine Ware
des Anhangs 71-02, die nicht ausgebessert werden soll, geben
Sie dies hier an.
Die Erläuterungen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen
dürfen maximal 2560 Zeichen umfassen.
1. Nämlichkeitsmittel;
X
X
Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung ist
durch Verwendung des einschlägigen Codes anzugeben.
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn diesbezüglich die
Verwendung von Ersatzwaren oder der Standardaustausch
beantragt wird.
Sonstiges zum 1.
Nämlichkeitsmittel
X
X
Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel "7" gewählt
wurde, ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal
2560 Zeichen umfassen.
2. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 2.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
3. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 3.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
4. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 4.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
5. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 5.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
6. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 6.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
7. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 7.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
8. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 8.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
9. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zum 9.
Nämlichkeitsmittel
X
X
s.o.
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Warenaufstellung (Einfuhrwaren)
- für die Bewilligung Aktive Veredelung (AV):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Anzugeben sind mindestens die ersten vier Stellen des KN-
Codes der betreffenden Ware.
Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, sofern Sie die
Verwendung von Ersatzwaren beantragen oder wenn die
Ware unter den Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 fällt
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder
technische Bezeichnung der Ware. Die
Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung
hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine
Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.
Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen,
sind zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die
technischen Merkmale der Ware anzugeben.
Artikelbeschreibung;
X
Menge;
X
Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem
Komma und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Hier ist die voraussichtliche Warenmenge anzugeben, die
während der Gültigkeit der Bewilligung in die aktive
Veredelung überführt werden soll
Maßeinheit;
X
Maßeinheit
Qualifikator;
X
Wert in Euro;
X
Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma
und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Währung;
X
Als Währung ist EUR anzugeben
Angaben zum
Ausbeutesatz;
X
Anzugeben ist der voraussichtliche (ggf. durchschnittliche)
Ausbeutesatz sowie die für die Bestimmung dieses Satzes
verwendete Berechnungsmethode.
Code für die
wirtschaftlichen
Voraussetzungen;
X
Erläuterungen der
wirtschaftlichen
Voraussetzungen;
X
Die Erläuterungen zu den wirtschaftlichen
Voraussetzungen dürfen maximal 2560 Zeichen umfassen.
1. Nämlichkeitsmittel;
X
X
Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung ist
durch Auswahl des einschlägigen Codes anzugeben. Diese
Angabe ist nicht erforderlich, wenn diesbezüglich die
Verwendung von Ersatzwaren beantragt wird.
Sonstiges zur 1.
Nämlichkeit
X
X
nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt
wurde,
ansonsten Kannangabe.
Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen
maximal 2560 Zeichen umfassen.
2. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 2.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
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Angabe
Muss
Kann
Hinweis
3. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 3.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
4. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 4.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
5. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 5.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
6. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 6.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
7. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 7.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
8. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 8.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
9. Nämlichkeitsmittel;
X
s.o.
Sonstiges zur 9.
Nämlichkeit
X
X
s.o.
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Warenaufstellung für
- die Bewilligung Betrieb von Verwahrungslagern (VL):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warenbezeichnung
X
Anzugeben sind die Waren, die in das Verwahrungslager
übergeführt werden sollen. Ist bei der Antragstellung noch
nicht bekannt, welche Waren verwahrt werden sollen oder
soll eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren verwahrt
werden, so geben Sie mindestens an, ob es sich bei den
einzulagernden Waren um landwirtschaftliche Waren und/
oder Industriewaren handelt.
Warenaufstellung für
- die Bewilligung Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr/ PV (Z1)/ Einfuhr (Z2):
Angabe
Muss
Kann
Hinweis
Warennummer;
X
Es sind mindestens die ersten 4 Stellen der Warennummer
der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
Warenbezeichnung;
X
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische
Bezeichnung der Waren.
Menge;
X
Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma
und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.
Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.
Maßeinheit;
X
Maßeinheit
Qualifikator
X
Ersatzwaren
Ersatzwarenaufstellung für
- di