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17.02.2025

Betreff: ATLAS – Info 0733/25

Bezug: 06010302#0015#0720 – 0720/2025

GZ: 06010302#0015#0733 – 0733/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Allgemein:

Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 05 für

ATLAS 10.1.2 am 22.02.2025

Mit dem Wartungsfenster 05 für ATLAS 10.1.2 am 22.02.2025 werden verschiedene

Anpassungen in den ATLAS Echtbetrieb überführt.

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer

betreffenden wesentlichen Änderungen.

Seite 2 von 24

ATLAS – Einfuhr

SumA: Erweiterung der Anmeldemöglichkeiten für Zugelassene

Empfänger (ZE):

Mit ATLAS-Info 0720/25 vom 28.01.2025 wurde über das Systemverhalten von ATLAS-

SumA bei der Beendigung von Versandverfahren mit mehr als einer Einzelsendung seit

dem Ende der Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5 informiert.

Mit WF 05 wird, neben der Abbildung der Einzelsendungsebenen eines NCTS-Vorgangs in

Form mehrerer korrespondierender SumA-Vorgänge, den Teilnehmern als ZE alternativ

ermöglicht, nur einen SumA-Vorgang für das gesamte Versandverfahren zu erzeugen.

Unter Beibehaltung der NCTS-Kennzeichen ‘X‘ und ‘J‘ wird dabei folgendes

Systemverhalten implementiert:

Wird vor Beendigung eines Versandverfahrens ein SumA-Vorgang mit dem Wert ‘J‘ als

“Kennzeichen NCTS-Versand“ vorab übersendet, werden nun auch bei Versandverfahren

mit mehreren Einzelsendungen keine weiteren SumA-Vorgänge je Einzelsendung mehr

angelegt. Eine Ergänzung der Einzelsendungsnummer im Feld “Vorpapiernummer“ entfällt

damit ebenfalls.

Die Erledigung der während des bisherigen Systemverhaltens von Teilnehmern irrtümlich

doppelt erzeugten SumA-Vorgänge ist im Benehmen mit den zuständigen Zollstellen

vorzunehmen.

Für ZE, welche bereits in jedem je Einzelsendung vorab angelegten SumA-Vorgang die

Einzelsendungsebenen korrekt mit dem Wert ‘X‘ im Feld “Kennzeichen NCTS-Versand“

verwenden, ändert sich das Systemverhalten nicht.

Für die Beendigung von Versandvorgängen mit mehr als einer Einzelsendung ohne vorab

übersandte SumA-Vorgänge (ATB-Erzeugung über NCTS-Schnittstelle an der Zollstelle)

ändert sich ebenfalls nichts. Hier bleibt es bei dem Anlegen korrespondierender SumA-

Vorgänge je Einzelsendung.

Seite 3 von 24

Versand und Ausfuhr: UZK-Konformität bei MRN

Seit dem 02.12.2024 müssen MRN gemäß dem UZK dem Aufbau der NCTS-Phase 5 bzw.

AES-Phase 1 entsprechen.

Aufgrund technischer Durchführbarkeit wurde der Jahreswechsel 2024/2025 als Zeitpunkt

gewählt, MRN mit nicht rechtsgültigem Aufbau systemseitig durch ATLAS abzulehnen.

Für Versand gilt:

Versand-MRN, die ab dem Jahr 2025 generiert werden und an der vorletzten Stelle einen

anderen Buchstaben als „J“, „K“, „L“ oder „M“ aufweisen, sind nicht mehr rechtskonform

und werden daher systemseitig durch ATLAS abgewiesen.

Wenn in einer Versandanmeldung auf einen vorangegangen Ausfuhrvorgang referenziert

werden soll und die dazugehörige Ausfuhr-MRN im Jahr 2025 generiert wurde, muss die

Ausfuhr-MRN, welche in der Versandanmeldung angegeben wird, an vorletzter Stelle einen

der Buchstaben „A“, „B“ oder „E“ enthalten.

Für Ausfuhr gilt:

Bei Ausfuhr-MRN, die ab dem Jahr 2025 generiert werden, dürfen an vorletzter Stelle

entsprechend nur die Buchstaben „A“, „B“ oder „E“ enthalten sein.

Sollte ein Vorgang mit nicht konformer MRN bearbeitet werden müssen, so ist hier

papiermäßig weiter zu verfahren, da systemseitig keine weitere Bearbeitung des Vorganges

erfolgen kann.

Das EDI-IHB wird in den Bereichen Versand und Ausfuhr an den entsprechenden Stellen

zur nächsten Gelegenheit angepasst.

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ATLAS-Ausfuhr

Wasserzeichen für AEO im Nachforschungsersuchen

Wird im Rahmen eines Nachforschungsersuchen in der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“

(E_EXP_EXT) die Art des Ausgangs mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“

angegeben und der Anmelder/Ausführer ist Inhaber einer AEO-Bewilligung wird auf dem

Ausgangsvermerk statt des derzeit bestehenden Wasserzeichens „Alternativer Nachweis“

das Wasserzeichen „Alternativer Nachweis AEO“ angegeben.

ATLAS-Bewilligung/Merkblatt für Teilnehmer

Änderung der Beschreibungen von csv-Dateien

Aufgrund der Überarbeitung einiger Datenfelder für diverse Bewilligungsarten sind bis auf

weiteres die folgenden Beschreibungen für den Aufbau von csv-Dateien für den

Bewilligungsbereich zu nutzen.

Die entsprechende Angleichung der csv-Beschreibungen im Merkblatt für Teilnehmer

erfolgt erst mit dem nächsten ATLAS Release 10.2.

Erstellen einer csv-Datei

Dem nachfolgenden Text im Zusammenhang mit den Tabellen kann entnommen werden,

welche Angaben in welcher Reihenfolge bei der jeweiligen Bewilligungsart in der csv-Datei

benötigt werden.

Folgende Regeln müssen bei der csv-Datei beachtet werden:

Es dürfen keine Überschriften verwendet werden, lediglich die Daten/ Werte selbst.

Seite 5 von 24

Die Werte müssen in der nachstehend genannten Reihenfolge durch ein Semikolon

(;) getrennt sein.

Das Feld „Warenbezeichnung“ darf maximal 2560 Zeichen und das Feld

„Artikelbeschreibung“ maximal 240 Zeichen enthalten.

Sofern die tarifliche Warenbeschreibung ein Semikolon enthält, ist diese durch

einen Schrägstrich (/) zu ersetzen.

Die einzelnen Datensätze müssen sich mindestens in einer Stelle unterscheiden (d.h.

mindestens in einem Wert).

Sofern optionale Angaben (Kannangaben oder bedingte Mussangaben) im Datensatz

weggelassen werden, ist der nicht angegebene Wert trotzdem durch Semikola von

den anderen Werten zu trennen (die ursprüngliche Anzahl der Semikola bleibt also

immer gleich).

o dies ist insbesondere bei Warenaufstellungen zu beachten, in welchen ein

Nämlichkeitsmittel angegeben werden kann. Häufig ist dort die Angabe

mindestens eines Nämlichkeitsmittels verpflichtend, bis zu acht weitere

können aber bei Bedarf darüber hinaus angegeben werden

Von den Warennummern sind grundsätzlich mindestens die ersten 2 Stellen (Kapitel-

nummer) oder die gemäß dem Anhang A UZK-DA für das jeweilige Zollverfahren vorge-

sehenen Stellen des KN-Codes anzugeben; maximal können alle Stellen angegeben werden.

Sofern je nach Verfahren/ Warenart jedoch mehr als die ersten 2 Stellen der Warennummer

anzugeben sind und/ oder die Stellenangabe begrenzt ist, wird in den nachfolgenden

Tabellen speziell darauf hingewiesen.

Seite 6 von 24

Beispiel (anhand einer csv-Datei für die Warenaufstellung einer Bewilligung EIR/A1):

Antrag Warenaufstellung A1.csv

A

B

C

D

070110;Kartoffeln;Artikelnummern 111 - 130

070110;Kartoffeln;

1. Zeile:

Diese Zeile enthält alle möglichen Muss- und Kannangaben, die für diese Antragsart

gefordert sind.

Warennummer;

Warenbezeichnung;

Artikelbeschreibung

070110;

Kartoffeln;

Artikelnummern 111 – 130

Sofern optionale Angaben (Kannangaben oder bedingte Mussangaben) im Datensatz

weggelassen werden, ist der nicht angegebene Wert trotzdem durch Semikola von den

anderen Werten zu trennen (die ursprüngliche Anzahl der Semikola bleibt also immer

gleich).

2. Zeile:

Die Kannangabe „Artikelbeschreibung“ wurde hier weggelassen.

Warennummer;

Warenbezeichnung;

Artikelbeschreibung

070110;

Kartoffeln;

Die Warenaufstellungen sollten - unter Beachtung der verfahrensspezifischen

Mindestangaben - möglichst kurz gehalten werden.

Sofern jedoch die Einbeziehung von VuB-Waren oder die Inanspruchnahme weiterer

Vereinfachungen beantragt wird, müssen die betreffenden Waren möglichst genau

bezeichnet und die komplette Codenummer angegeben werden.

Die Werte der Warenaufstellung sind je nach Bewilligungsart verschieden. Die

nachfolgenden Auflistungen geben Auskunft darüber, welche Angaben in der jeweiligen

Bewilligungsart in einer csv-Datei benötigt werden. Der Aufbau des Datensatzes ist

beizubehalten/ zu beachten.

Seite 7 von 24

Einfuhrwaren/ Ausfuhrwaren

Warenaufstellung für

- das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung für die Überführungen in den Freien

Verkehr (S1 und S2)/ in die Endverwendung (S1 und S2)/ in die Aktive Veredelung (S3)/ in

das Zolllagerverfahren (S9):

Hinweis: Warennummern dürfen nicht in die csv-Datei aufgenommen werden.

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warenbezeichnung;

X

Bitte geben Sie die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung der Ware an. Die

Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung

muss hinreichend klar und detailliert sein, damit eine

Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Artikelbeschreibung

X

Seite 8 von 24

Warenaufstellung für

- das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die Über-

führungen in den Freien Verkehr (A1)/ in die Endverwendung (A1)/ in die Aktive Ver-

edelung (A3)/ in das Zolllagerverfahren (A9):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Bitte geben Sie mindestens die ersten vier Stellen des KN-

Codes der betreffenden Waren an. Die Angabe der

Codenummer (11-stellig) ist nur dann erforderlich, wenn

Sie die Befreiung von der Gestellungspflicht beantragen.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung der Ware. Die

Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung

hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine

Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Artikelbeschreibung

X

Warenaufstellung für

- das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die

Überführungen in das Ausfuhrverfahren (AA):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Es sind mindestens die ersten 4 Stellen der Codenummer der

Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

Warenbezeichnung;

X

Warenaufstellung für

- die vereinfachte Überführung in die Passive Veredelung (A7) und Ausfuhr (ZA):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer von…;

X

mindestens 2 stellig

maximal 8 stellig

Warennummer bis…;

X

mindestens 2 stellig

maximal 8 stellig

Warenbezeichnung;

X

Artikelbeschreibung

X

Ausfuhrzollstelle

deutsch;

X

nur bei länderübergreifenden Bewilligungen:

Wenn zutreffend, dann den Wert „J“ angeben, ansonsten

bleibt das Feld leer.

Ausfuhrzollstelle

ausländisch

X

nur bei länderübergreifenden Bewilligungen:

Wenn zutreffend, dann den Wert „J“ angeben, ansonsten

bleibt das Feld leer.

Seite 9 von 24

Warenaufstellung für

- die Bewilligung Zollwertrecht (ZW):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Es ist der 8 stellige KN-Code anzugeben.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische

Bezeichnung der Ware. Diese hat hinreichend klar und

detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag

erlassen werden kann.

Artikelbeschreibung

X

Hier können Sie die Ware ergänzend zur Warenbezeichnung

gemäß Ihrem betrieblichen Erfassungssystem beschreiben

(z.B. Artikelnummer, Ordnungsmerkmale usw.).

Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für

- die Bewilligung Zolllager (LA, LB, LC):

Hinweis: Aus technischen Gründen ist es notwendig, dass zwei Warenaufstellungen zur

Verfügung gestellt werden.

Warenaufstellung_Antrag

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer

X

Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der

Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt werden

sollen. Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt,

kann das Datenelement frei bleiben. In diesen Fällen ist die

Warenbezeichnung anzugeben.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische

Bezeichnung der Ware. Die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert

zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen

werden kann.

Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen, sind

zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die

technischen Merkmale der Ware anzugeben.

Artikelbeschreibung;

X

1. Nämlichkeitsmittel;

X

X

Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur

Nämlichkeitssicherung durch Auswahl des einschlägigen

Codes. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn

diesbezüglich die Verwendung von Ersatzwaren beantragt

wird.

Sonstiges zum 1.

Nämlichkeitsmittel

X.

X

Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt

wurde, ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal

2560 Zeichen umfassen

2. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 2.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

3. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 3.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

4. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Seite 10 von 24

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Sonstiges zum 4.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

5. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 5.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

6. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 6.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

7. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 7.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

8. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 8.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

9. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 9.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Seite 11 von 24

Warenaufstellung_Bewilligung

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische

Bezeichnung der Ware. Die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert

zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen

werden kann.

Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen, sind

zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die

technischen Merkmale der Ware anzugeben.

Artikelbeschreibung;

X

1. Nämlichkeitsmittel;

X

X

Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur

Nämlichkeitssicherung durch Auswahl des einschlägigen

Codes. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn

diesbezüglich die Verwendung von Ersatzwaren beantragt

wird.

Sonstiges zum 1.

Nämlichkeitsmittel

X

X

Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt

wurde, ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal

2560 Zeichen umfassen

2. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 2.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

3. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 3.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

4. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 4.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

5. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 5.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

6. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 6.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

7. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 7.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

8. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 8.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

9. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 9.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Seite 12 von 24

Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für

- die Bewilligung Endverwendung (FV):

Hinweis: Eine konkrete Warennummern und Warenbezeichnungen umfassende

Warenaufstellung ist im Rahmen der Endverwendung fachlich nicht erforderlich, wenn es

sich um Waren der Besonderen Bestimmung Buchstaben A oder B des EZT oder um Waren

zur industriellen Montage von Kraftfahrzeugen handelt. Auf das Übermitteln einer csv-

Datei kann daher in einem solchen Fall verzichtet werden.

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Anzugeben ist der TARIC-Code (10-stellig) und ggf. der

TARIC-Zusatzcode

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische

Bezeichnung der Waren. Diese muss so klar und detailliert

sein, dass eine Entscheidung über den Antrag möglich ist

Artikelbeschreibung;

X

Menge;

X

Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma

und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Anzugeben ist die voraussichtliche Warenmenge (insgesamt),

die während der Gültigkeit der Bewilligung in die

Endverwendung übergeführt wird.

Maßeinheit;

X

Maßeinheit

Qualifikator;

X

Wert (EUR);

X

Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma

und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert (in Euro) der

Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen.

Währung;

X

Als Währung ist EUR anzugeben.

Ausbeute;

X

Wird die Angabe einer bestimmten Ausbeute verlangt, so ist

entweder die Ausbeute, die durchschnittliche Ausbeute oder

gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute

anzugeben, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche

geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits

festgelegt worden.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute ist anhand

der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, unter denen

sich die Endverwendung vollzieht oder vollziehen soll.

Kennzeichen

automatische

Fristverlängerung;

Hier ist kein Wert anzugeben bzw. dieses Feld bleibt leer.

Nämlichkeit (1.

Nämlichkeitsmittel);

X

Anzugeben sind die vorgesehen Maßnahmen zur

Nämlichkeitssicherung durch Angabe des einschlägigen

Codes.

Sonstiges zum 1.

Nämlichkeitsmittel

X

X

Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt

wurde, ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal

2560 Zeichen umfassen.

Nämlichkeit (2.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Seite 13 von 24

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Sonstiges zum 2.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (3.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 3.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (4.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 4.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (5.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 5.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (6.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 6.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (7.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 7.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (8.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 8.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Nämlichkeit (9.

Nämlichkeitsmittel);

X

s.o.

Sonstiges zum 9.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

Seite 14 von 24

Warenaufstellung (Einfuhrwaren) für

- die Bewilligung Vorübergehende Verwendung (VV):

Angabe

Muss

Kann Hinweis

Warennummer;

X

Hier sind die ersten 4 Stellen der Codenummer der

Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung der Waren. Diese muss so klar

und detailliert sein, dass eine Entscheidung über den

Antrag möglich ist.

Artikelbeschreibung;

X

Hier können Sie die Waren ergänzend zur

Warenbezeichnung gemäß Ihrem betrieblichen

Erfassungssystem beschreiben (z.B. Artikelnummer,

Ordnungsmerkmale usw.)

Kennzeichen automatische

Fristverlängerung (F.)

Hier ist kein Wert anzugeben bzw. dieses Feld bleibt leer.

Menge;

X

Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem

Komma und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Anzugeben ist die voraussichtliche Warenmenge

(insgesamt), die während der Gültigkeit der Bewilligung in

die vorübergehende Verwendung überführt werden soll.

Maßeinheit;

X

Es dürfen maximal 4 Zeichen (Zahlen/ Buchstaben)

angegeben werden.

Maßeinheit Qualifikator;

X

Wert (EUR);

X

Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma

und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert der Waren,

die in die vorübergehende Verwendung überführt werden

sollen, in Euro.

Währung;

X

Als Währung ist EUR anzugeben.

Eigentümer;

X

Der Name des Eigentümers darf maximal 70 Zeichen

umfassen.

Straße / Hausnummer;

X

Der Straßenname und die Angabe der Hausnummer

dürfen maximal 70 Zeichen umfassen.

Land;

X

Hier ist der 2-stellige Ländercode anzugeben.

PLZ;

X

Die Postleitzahl darf maximal 9 Zeichen umfassen.

Ort

X

Die Ortsbezeichnung darf maximal 35 Zeichen umfassen.

1. Nämlichkeitsmittel;

X

Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung

ist durch Angabe des einschlägigen Codes (Ziffer, 1-stellig)

anzugeben.

Sonstiges zur 1. Nämlichkeit;

X

X

Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt

wurde, ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen

maximal 2560 Zeichen umfassen.

2. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 2. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

3. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 3. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

Seite 15 von 24

Angabe

Muss

Kann Hinweis

4. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 4. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

5. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 5. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

6. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 6. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

7. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 7. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

8. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 8. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

9. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 9. Nämlichkeit;

X

X

s.o.

Seite 16 von 24

Warenaufstellung (Ausfuhrwaren) für

- die Bewilligung Passive Veredelung (PV):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Anzugeben sind mindestens die ersten vier Stellen des KN-

Codes der betreffenden Ware. Der 8-stellige KN-Code ist

anzugeben, sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren oder

die Inanspruchnahme des Standardaustauschs beantragen

oder wenn die Ware unter den Anhang 71-02 der Delegierten

Verordnung (EU) 2015/2446 fällt.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische

Bezeichnung der Ware. Diese hat hinreichend klar und

detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag

erlassen werden kann.

Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren oder die

Inanspruchnahme des Standardaustauschs beantragen, sind

zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die

technischen Merkmale der Ware anzugeben.

Die Beschreibung der Warenbezeichnung darf maximal 2560

Zeichen umfassen.

Artikelbeschreibung;

X

Hier können Sie die Ware ergänzend zur Warenbezeichnung

gemäß Ihres betrieblichen Erfassungssystems beschreiben

(z.B. Artikelnummer, Ordnungsmerkmale usw.)."

Die Artikelbeschreibung darf maximal 240 Zeichen umfassen.

Ausbeute;

X

Anzugeben ist der voraussichtliche (ggf. durchschnittliche)

Ausbeutesatz sowie die für die Bestimmung dieses Satzes

verwendete Berechnungsmethode.

Die Beschreibung der Ausbeute darf maximal 2560 Zeichen

umfassen.

Menge;

X

Hier ist die voraussichtliche Warenmenge anzugeben, die

während der Gültigkeit der Bewilligung in die passive

Veredelung überführt werden soll.

Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma

und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Maßeinheit;

X

Maßeinheit

Qualifikator;

X

Wert in EUR;

X

Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert der Waren

der vorübergehenden Ausfuhr in Euro.

Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma

und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Währung;

X

Als Währung ist EUR anzugeben.

SDE;

X

Hier legen Sie fest, für welche Waren die Möglichkeit der

Abgabe einer Anmeldung zur passiven Veredelung unter

Inanspruchnahme der Bewilligung für die vereinfachte

Zollanmeldung (Bewilligung SDE PV) bestehen soll. Bitte

beachten Sie, dass hierfür eine gesonderte Bewilligung SDE

PV notwendig ist.

Zulässige Werte sind „J“ oder „N“.

J wenn Ja

N wenn Nein

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Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Code wirtschaftliche

Voraussetzungen;

X

Für jede Ware der vorübergehenden Ausfuhr sind Angaben

zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absatz

4 Buchstabe b) UZK) zu machen. Erfassen Sie hierzu den

zutreffenden Code. Handelt es sich um eine Ware des

Anhangs 71-02, die nicht ausgebessert werden soll, geben Sie

bitte behelfsweise den Code "7" an und weisen in den

„Erläuterungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen“ darauf

hin, dass es sich um eine solche Ware handelt.

Erläuterungen der

wirtschaftlichen

Voraussetzungen;

X

Hier können Sie weitergehende Angaben zu den

wirtschaftlichen Voraussetzungen machen. Andernfalls

vermerken sie "OHNE". Handelt es sich jedoch um eine Ware

des Anhangs 71-02, die nicht ausgebessert werden soll, geben

Sie dies hier an.

Die Erläuterungen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen

dürfen maximal 2560 Zeichen umfassen.

1. Nämlichkeitsmittel;

X

X

Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung ist

durch Verwendung des einschlägigen Codes anzugeben.

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn diesbezüglich die

Verwendung von Ersatzwaren oder der Standardaustausch

beantragt wird.

Sonstiges zum 1.

Nämlichkeitsmittel

X

X

Nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel "7" gewählt

wurde, ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen maximal

2560 Zeichen umfassen.

2. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 2.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

3. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 3.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

4. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 4.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

5. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 5.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

6. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 6.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

7. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 7.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

8. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 8.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

9. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zum 9.

Nämlichkeitsmittel

X

X

s.o.

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Warenaufstellung (Einfuhrwaren)

- für die Bewilligung Aktive Veredelung (AV):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Anzugeben sind mindestens die ersten vier Stellen des KN-

Codes der betreffenden Ware.

Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, sofern Sie die

Verwendung von Ersatzwaren beantragen oder wenn die

Ware unter den Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung

(EU) 2015/2446 fällt

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder

technische Bezeichnung der Ware. Die

Handelsbezeichnung und/ oder technische Bezeichnung

hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine

Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.

Sofern Sie die Verwendung von Ersatzwaren beantragen,

sind zudem Einzelheiten über die Handelsqualität und die

technischen Merkmale der Ware anzugeben.

Artikelbeschreibung;

X

Menge;

X

Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem

Komma und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Hier ist die voraussichtliche Warenmenge anzugeben, die

während der Gültigkeit der Bewilligung in die aktive

Veredelung überführt werden soll

Maßeinheit;

X

Maßeinheit

Qualifikator;

X

Wert in Euro;

X

Die Wertangabe darf maximal 14 Ziffern vor dem Komma

und maximal 2 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Währung;

X

Als Währung ist EUR anzugeben

Angaben zum

Ausbeutesatz;

X

Anzugeben ist der voraussichtliche (ggf. durchschnittliche)

Ausbeutesatz sowie die für die Bestimmung dieses Satzes

verwendete Berechnungsmethode.

Code für die

wirtschaftlichen

Voraussetzungen;

X

Erläuterungen der

wirtschaftlichen

Voraussetzungen;

X

Die Erläuterungen zu den wirtschaftlichen

Voraussetzungen dürfen maximal 2560 Zeichen umfassen.

1. Nämlichkeitsmittel;

X

X

Die beabsichtigte Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung ist

durch Auswahl des einschlägigen Codes anzugeben. Diese

Angabe ist nicht erforderlich, wenn diesbezüglich die

Verwendung von Ersatzwaren beantragt wird.

Sonstiges zur 1.

Nämlichkeit

X

X

nur Mussangabe, wenn als Nämlichkeitsmittel 7 gewählt

wurde,

ansonsten Kannangabe.

Die Erläuterungen zum Nämlichkeitsmittel dürfen

maximal 2560 Zeichen umfassen.

2. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 2.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

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Angabe

Muss

Kann

Hinweis

3. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 3.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

4. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 4.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

5. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 5.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

6. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 6.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

7. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 7.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

8. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 8.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

9. Nämlichkeitsmittel;

X

s.o.

Sonstiges zur 9.

Nämlichkeit

X

X

s.o.

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Warenaufstellung für

- die Bewilligung Betrieb von Verwahrungslagern (VL):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warenbezeichnung

X

Anzugeben sind die Waren, die in das Verwahrungslager

übergeführt werden sollen. Ist bei der Antragstellung noch

nicht bekannt, welche Waren verwahrt werden sollen oder

soll eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren verwahrt

werden, so geben Sie mindestens an, ob es sich bei den

einzulagernden Waren um landwirtschaftliche Waren und/

oder Industriewaren handelt.

Warenaufstellung für

- die Bewilligung Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr/ PV (Z1)/ Einfuhr (Z2):

Angabe

Muss

Kann

Hinweis

Warennummer;

X

Es sind mindestens die ersten 4 Stellen der Warennummer

der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

Warenbezeichnung;

X

Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/ oder technische

Bezeichnung der Waren.

Menge;

X

Die Mengenangabe darf maximal 10 Ziffern vor dem Komma

und maximal 6 Nachkommastellen umfassen.

Tausenderpunkte dürfen nicht angegeben werden.

Maßeinheit;

X

Maßeinheit

Qualifikator

X

Ersatzwaren

Ersatzwarenaufstellung für

- di