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10.01.2025

Betreff: ATLAS – Info 0700/25

Bezug: 06010302#0015#0588 – 0588/2024 und #0590 – 0590/2024

GZ: 06010302#0015#0700 – 0700/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr, ATLAS – Ausfuhr, ATLAS – Versand

Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen

für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und ozonabbauende

Stoffe (ODS)

In den folgenden Übersichten werden für die Bereiche F-Gas und ODS einzelne Codierungen zusätzlich

erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind i.d.R. dann unterblieben, wenn der

jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.

Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase ist am 11. März 2024 in Kraft

getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2024.

Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist am 11. März

2024 in Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1005/2009.

Beide Verordnungen beinhalten nunmehr Bestimmungen und Pflichten, welche bei der Einfuhr und

Ausfuhr betroffener Waren Anwendung finden.

Sowohl für F-Gas als auch für ODS wurden dafür seitens der EU-Kommission TARIC-Maßnahmen

integriert. Nachfolgend aufgeführt sind alle derzeit in den jeweiligen Maßnahmearten möglichen

Codierungen, wobei zu beachten ist, dass je nach Warennummer unterschiedliche

Bedingungskonstellationen bestehen und daher je nach Warenkreis nicht alle Codierungen

gleichermaßen betroffen sind.

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Bei Anmeldungen in ein Versandverfahren sind nachfolgende Codierungen, sofern einschlägig, ebenfalls

zwingend anzugeben.

Seite 3 von 12

I.

TARIC-Maßnahmen Einfuhr

1

F-Gas

Integration der TARIC-Maßnahme 724 „Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen“

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

C045

Nachweis, der der Konformitätserklärung

beigefügt ist, über verbindliche

Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter

zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel

11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung, die auch den

Nachweis über verbindliche Vorkehrungen für

die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der

Wiederauffüllung umfasst, vorliegt, kann diese

derzeit mit Angabe der Codierung C045 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

C057

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

C079

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

C082

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

Y054

Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet

sind

Y120

Unternehmen, die jährlich weniger als 10

Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen

oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte

Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den

Bestimmungen des Artikels 19 der

Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen

(Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU)

2024/573)

Erklärung, dass das Unternehmen den

angegebenen Schwellenwert unterschreitet

und damit von den Bestimmungen des Art. 19

VO (EU) 2024/573 (Quotensystem,

Konformitätserklärung) ausgenommen ist.

Y121

Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als

Massengut und von Gasen, die in

Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten

sind, und Teile davon

Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE) an

Massengut-Gasen und an Gasen, die in

Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen

davon enthalten sind.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y121

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit TCE) einzutragen. Zudem ist

das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y123

Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der

Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-

Portal registriert ist

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-

Portals ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y123

anzugeben. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y125

Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der

Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die

Verringerung der Menge von in der EU in

Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen

Erklärung, dass die Einfuhr im Rahmen der im

F-Gas-Portal zugewiesenen HFKW-Quote

erfolgt.

Y152

Ausnahme vom Einfuhrverbot für die

Reparatur oder Wartung bestehender

Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1

Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)

2024/573

Y154

Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden

können oder für die keine Vorkehrungen

zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,

für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig

oder teilweise befüllt, für Labor- oder

Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3

der Verordnung (EU) 2024/573

Y160

Waren, die nicht unter die geltenden

Bestimmungen der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Erklärung, dass

a) die Waren, nicht unter den

Anwendungsbereich der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

oder

b) die in der jeweiligen Bestimmung der

Verordnung (EU) 2024/573 angegebene

Ausnahme oder das Verbot nicht

einschlägig ist.

Y162

Befreiung von der Vorlage einer gültigen

Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-

oder Ausfuhr von Erzeugnissen und

Einrichtungen, die persönliche

Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung

2024/573

Y163

Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in

Erzeugnissen und Einrichtungen

Angabe der Nettomasse der fluorierten

Treibhausgase in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y163

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist

das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Y166

Kennzeichnung von Dosier-Aerosolen

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU)

2024/573, der besonderen Genehmigung

durch die Europäische Arzneimittel-Agentur

oder die nationalen Behörden unterliegt –

siehe Fußnote CD807

Bis zur tatsächlichen Umsetzung der F-Gas

Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln

(hier: dosierte Inhalatoren) durch die

medizinische Industrie ist übergangsweise die

Codierung Y166 in der Zollanmeldung

anzugeben.

Link zur Fußnote CD807 der KOM:

https://climate.ec.europa.eu/system/files/20

24-12/guidance%20customs%20F-

gas%20labelling%20medicinal%20products.pd

f

Y167

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absätze 5 (in der zugehörigen Fußnote zu

TM beschriebene Waren)

Die Ausnahmen sind in der -Fußnote „TM

01002“ der KOM dargestellt. Dabei handelt es

sich um Waren, für die Übergangsfristen, in

den Durchführungsverordnungen (EU)

2024/2729, 2024/3122 bzw. 2024/3120

geregelt sind.

Y951

Ausnahme von der Verringerung der Menge

der in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz

2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung

(EU) 2024/573

Y955

Waren, die nicht unter das Einfuhrverbot

gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung

(EU) 2024/573 fallen

Erklärung, dass

a) die angemeldeten Waren nicht von den

emissionsbezogenen Verboten nach

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU)

2024/573 betroffen sind.

oder

b) die angemeldeten Waren von dem

emissionsbezogenen Verbot betroffen, die

Einfuhr jedoch im Einklang mit den

Bestimmungen dieses Verbots erfolgt

sind.

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4

Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573

derzeit mit Angabe der Codierung Y955 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

Y972

Ausnahme von der Verringerung der Menge

von in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16

Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)

2024/573

Y986

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)

2024/573

Erklärung, dass die Ausnahmeregelung für

Militärausrüstung oder nach der Ökodesign-

Richtlinie einschlägig ist.

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2

ODS

Integration der TARIC-Maßnahme 726 „Einfuhrkontrolle von ozonabbauen-den Stoffen“

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

C701

Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende

Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/590) mit einer

Konformitätserklärung einschließlich eines

Nachweises für verbindliche Vorkehrungen

für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke

der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3

der Verordnung (EU) 2024/590)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

diese Konformitätserklärung, einschließlich

des Nachweises für verbindliche

Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter

zum Zwecke der Wiederauffüllung, vorliegt,

kann diese derzeit mit Angabe der Codierung

C701 in der Zollanmeldung erklärt werden.

L100

Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe"

(Ozonschicht), von der Kommission erteilt

Angabe der erteilten Einfuhrlizenz ODS: zum

03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,

die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach

verwendet werden können.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Lizenznummer ist zwingend im

Datenfeld „Nummer der Unterlage

(Position)“ in der Codierung L100 anzugeben.

Dabei ist auf die Angabe des korrekten

Formats der Lizenznummer zu achten (z.B.

IMP-xxxxxxxx-ILAB-2025-00000000; der

Bereich „x“ kann dabei 4-8-stellig sein).

Y784

Container, die nicht unter das Einfuhr-

/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)

2024/590 fallen

Y786

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe

(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe

a (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b (Ausfuhr) der Verordnung (EU)

2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y787

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als

Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr)

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

Y788

Ausnahme vom Verbot für

zurückgewonnene, rezyklierte oder

aufgearbeitete Halone zur Verwendung für

kritische Verwendungszwecke (siehe Artikel

9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe

e (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590),

mit Vorlage der erforderlichen

Bescheinigung (Artikel 17 Absatz 7 der

Verordnung (EU) 2024/590)

Y789

Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und

Einrichtungen, die Halone enthalten oder

deren Funktion von Halonen abhängt (siehe

Seite 7 von 12

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr)

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

Y790

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung

bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel

13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590) oder für

Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel

12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr)

der Verordnung (EU) 2024/590)

Y791

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen

Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr)

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen

(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1

Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU)

2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y792

Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht

unter den Anwendungsbereich der

Verordnung (EU) 2024/590 fallen

Y793

Erzeugnisse und Einrichtungen, die

ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen, die als

persönliche Gebrauchsgegenstände

eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y795

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung

2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich

Trifluormethan als Nebenprodukt während

des Herstellungsprozesses

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach 15 Absatz 4

der Verordnung 2024/590 derzeit mit Angabe

der Codierung Y795 in der Zollanmeldung

erklärt werden.

Y796

Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der

Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet

sind und ozonabbauende Stoffe enthalten,

die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der

Verordnung (EU) 2024/590 genannten

Verwendungszwecke bestimmt sind

Y797

Registrierungsnummer des Lizenzsystems

gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2024/590

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID im ODS-Portal

ist zwingend im Datenfeld „Nummer der

Unterlage (Position)“ in der Codierung Y797

anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des

Seite 8 von 12

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

korrekten Formats der Registrierungs-ID zu

achten. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y798

Angabe der Nettomasse des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

sind

Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden

Stoffe in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y798

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist

das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y799

Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,

multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

ist

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes, multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y799

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist

das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Seite 9 von 12

II.

TARIC-Maßnahmen Ausfuhr

1

F-Gas

Integration der TARIC-Maßnahme 765 „Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen“ zum

15. Januar 2025

Codierung

Langtext

Erläuterung

Y121

Tonnen CO2-Äquivalent von Gasen als

Massengut und von Gasen, die in

Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten

sind, und Teile davon

Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents

(TCE) an Massengut-Gasen und an Gasen,

die in Erzeugnissen und Einrichtungen

sowie Teilen davon enthalten sind.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Detail

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y121 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen

(in der Maßeinheit TCE) einzutragen.

Y123

Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der

Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F Gas-

Portal registriert ist

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im F-Gas-Portal registriert

ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-

Portals ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y123 anzugeben.

Y154

Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden

können oder für die keine Vorkehrungen

zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,

für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig

oder teilweise befüllt, für Labor- oder

Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3

der Verordnung (EU) 2024/573

Y160

Waren, die nicht unter die geltenden

Bestimmungen der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Erklärung, dass

a) die Waren, nicht unter den

Anwendungsbereich der Verordnung

(EU) 2024/573 fallen

oder

b) die in der jeweiligen Bestimmung der

Verordnung (EU) 2024/573

angegebene Ausnahme oder das

Verbot nicht einschlägig ist.

Y162

Befreiung von der Vorlage einer gültigen

Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-

oder Ausfuhr von Erzeugnissen und

Einrichtungen, die persönliche

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Codierung

Langtext

Erläuterung

Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung

2024/573

Y163

Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in

Erzeugnissen und Einrichtungen

Angabe der Nettomasse der fluorierten

Treibhausgase in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Detail

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y163 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen

(in der Maßeinheit KG) anzugeben.

Y164

Goods labelled according to the provisions

of Article 12, paragraph 9 of Regulation (EU)

2024/573

(Langtext der KOM liegt derzeit nur in

englischer Sprache vor)

2

ODS

Integration der TARIC-Maßnahme 725 „Ausfuhrkontrolle von ozonabbauen-den Stoffen“

Codierung

Langtext

Erläuterung

E013

Von der Kommission für "geregelte Stoffe"

(Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz

Angabe der erteilten Ausfuhrlizenz ODS:

zum 03.03.2025 werden neue Lizenztypen

erteilt, die im Rahmen ihrer Gültigkeit

mehrfach verwendet werden können.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Lizenznummer ist zwingend im

Datenfeld „UNTERLAGE /

Referenznummer (Warenpositionsebene)“

der Codierung E013 anzugeben. Dabei ist

auf die Angabe des korrekten Formats der

Lizenznummer zu achten (z.B. EXP-

xxxxxxxx-EPEA-2025-00000000; der

Bereich „x“ kann dabei 4-8-stellig sein)

Y784

Container, die nicht unter das Einfuhr-

/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung

(EU) 2024/590 fallen

Y785

Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende

Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/590)

Y786

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe

(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1

Buchstabe a (Einfuhr) und Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe b (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y787

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als

Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr)

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Codierung

Langtext

Erläuterung

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

Y788

Ausnahme vom Verbot für

zurückgewonnene, rezyklierte oder

aufgearbeitete Halone zur Verwendung für

kritische Verwendungszwecke (siehe Art. 9

u. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe g (Einfuhr) und

Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage

der erforderlichen Bescheinigung (Art. 17

Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y789

Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse

und Einrichtungen, die Halone enthalten

oder deren Funktion von Halonen abhängt

(siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU)

2024/590)

Y791

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen

Labor- und Analysezwecken (Art. 8 u. 13

Abs. 1 Buchst. c (Einfuhr) und Art. 14 Abs.

1 Buchst. a (Ausfuhr) der VO (EU)

2024/590) sowie für Erzeugnisse und

Einrichtungen (Art. 11 u. 13 Abs. 1 Buchst. j

(Einfuhr) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. g

(Ausfuhr) der VO (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y792

Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die

nicht unter den Anwendungsbereich der

Verordnung (EU) 2024/590 fallen

Y793

Erzeugnisse und Einrichtungen, die

ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen, die als

persönliche Gebrauchsgegenstände

eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y794

Ausnahme vom Ausfuhrverbot für

ungebrauchte oder aufgearbeitete

teilhalogenierte

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)

2024/590)

Y797

Registrierungsnummer des Lizenzsystems

gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2024/590

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID im ODS-

Portal ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y797 anzugeben. Dabei ist auf die Angabe

des korrekten Formats der Registrierungs-

ID zu achten.

Seite 12 von 12

Codierung

Langtext

Erläuterung

Y798

Angabe der Nettomasse des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

sind

Angabe der Nettomasse der

ozonabbauenden Stoffe in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Detail

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y798 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen.

Y799

Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,

multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

ist

Angabe der Nettomasse des

ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit

dem ODP des ozonabbauenden Stoffes in

Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Detail

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y799 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen.

Im Auftrag

Bösenberg

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