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E-Mail: Servicedesk@itzbund.de
Datum: 31. Juli 2024
Betreff: ATLAS – Info 0639/24
GZ: 06010302#0015#0639 – 0639/2024 (bei Antwort bitte angeben)
TARIC/EZT – Einfuhr
TARIC-Maßnahme 410 „Veterinärkontrolle“; Neuaufnahme
von Unterlagencodierungen
Die EU-Kommission nimmt zum 01.08.2024 in die TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“
(Maßnahmenschlüssel „410“) die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen als
Bedingungskomponente neu auf:
• „Y170“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y171“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y172“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y173“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y174“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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• „Y175“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß
den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y176“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
• „Y177“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Sofern eine angemeldete Ware einer TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“ unterliegt,
nach der die Angabe der neuen Unterlagencodierungen möglich ist, wird ATLAS deren
Angabe oder Nichtangabe bei der Feststellung eines möglichen Einfuhrverbotes
entsprechend berücksichtigen.
Fachlicher Hintergrund
Hintergrund der Aufnahme dieser Unterlagencodierungen ist, dass Andorra, Schweiz, Färöer,
Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen und San Marino aufgrund von bilateralen
Abkommen mit der Europäischen Union (EU) für bestimmte Waren, die ihren Ursprung in
einem (anderen) Drittland haben und von dort in eines der oben genannten Länder eingeführt
werden, die nach EU-Recht vorgesehene Veterinärkontrolle durchführen.
Mit den vorgenannten Unterlagencodierungen wird insoweit erklärt, dass sich diese
Waren vor der Versendung in einen Mitgliedstaat der EU im freien Warenverkehr in
Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino
befunden haben und bereits eine ordnungsgemäß durchgeführte Veterinärkontrolle
erfolgt ist.
Im Gegensatz dazu ist für solche Waren, die sich nicht im freien Warenverkehr in Andorra,
Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden haben,
jedoch aus einem dieser Länder (unmittelbar) in einen Mitgliedstaat der EU weiterversendet
werden, keine der oben genannten Unterlagencodierungen zu verwenden. In diesem Fall ist das
durch die vorgenannten Länder ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument
(GGED; Codierung C640 oder N853) anzugeben.
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.