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DATUM 28. August 2023
BETREFF ATLAS – Info 0503/23
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0503 – 503/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
Neubekanntgabe und inhaltliche Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 1. August 2023 die Be-
kanntmachung über den Widerruf zwecks Neubekanntgabe der nationalen Allgemeinen Ge-
nehmigungen Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31 und 32
im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die o.a. Allgemeinen Genehmigungen werden zum 1. September 2023 widerrufen. Die Neu
bekanntgabe (mit inhaltlichen Änderungen) erfolgt über die Internetseite des BAFA.
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Ebenfalls zum 1. September 2023 erfolgt die Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigungen
Nr. 33, 34, 37, 38 und 39 über die Internetseite des BAFA:
1. Allgemeine Genehmigung Nr. 33
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 für die Ausfuhr und Verbringung von
sonstigen Rüstungsgütern mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr.
33 genannten Güter in die in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 genannten Be-
stimmungsziele (Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO (mit Aus-
nahme der Türkei), Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea und
die Schweiz).
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung 3LLC/A33 zur Verfü
gung.
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2. Allgemeine Genehmigung Nr. 34
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 für die Ausfuhr und Verbringung von
Software, die von der Listennummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist
und für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, für deren Ausfuhr oder Verbringung
bereits eine gültige Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFA an denselben Emp-
fänger bzw. Endverwender in demselben nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung be-
günstigten Bestimmungsland vorliegt, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Ge-
nehmigung genannten Fallgruppe in die in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34 ge-
nannten Bestimmungsziele (Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO
(mit Ausnahme der Türkei), Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Repub-
lik Korea, Singapur, die Schweiz und Uruguay).
Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht, sofern die Software zu einer technischen Verbes
serung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung der ursprünglich ausgeführten oder
verbrachten Güter, für die die Software bestimmt ist, führen würde.
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Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung 3LLC/A34 zur Verfü
gung.
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3. Allgemeine Genehmigung Nr. 37
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 gilt inhaltsgleich zur Allgemeinen Genehmigung Nr.
EU001 für Ausfuhren nach Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur, Uruguay.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A37 zur Verfü
gung.
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4. Allgemeine Genehmigung Nr. 38
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 38 für die Ausfuhr von Software für be-
stimmte elektronische Bauteile der Listenposition 2D002 des Anhangs I der VO (EU)
2021/821. Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und End-
verwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Me-
xiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine, Uruguay.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A38 zur Verfü
gung.
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5. Allgemeine Genehmigung Nr. 39
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 für die Verbringung von Gütern des
Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021 innerhalb der EU.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A39 zur Verfü
gung.
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Auf folgende wesentlichen Änderungen bei den bereits bestehenden Allgemeinen Genehmi
gungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird hingewiesen:
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1. Allgemeine Genehmigung Nr. 12
Die Wertgrenze der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 wird von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
angehoben.
2. Allgemeine Genehmigung Nr. 13
Die Fallgruppen, für die die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 in Anspruch genommen werden
kann, wurde um meeres- und polarwissenschaftliche Forschung, wenn Eigner des Schiffs
ein Bundes- oder Landesministerium ist, archäologische Forschungsreisen und für Güter,
die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung mitgeführt werden müssen, er-
weitert.
3. Allgemeine Genehmigung Nr. 14
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 wurde um den Güterkreis „Wärmetauscher“ der Listen
position 2B350d sowie die neu zulässigen Bestimmungsziele Chile, Singapur und Uruguay
ergänzt.
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Hinweis: Die Anmeldbarkeit der Listenposition 2B350d im Datenfeld UNTERLAGE/Detail
(Position) steht erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. In der Übergangszeit ist die
Listenposition 2B350d ausnahmsweise im Datenfeld UNTERLAGE/Zusatz (Position) einzu-
tragen.
4. Allgemeine Genehmigung Nr. 17
In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 wird Belarus von der Liste der zugelassenen Be
stimmungsziele gestrichen.
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5. Allgemeine Genehmigung Nr. 18
Diese Allgemeine Genehmigung gilt künftig für Ausfuhren und Verbringungen von Gütern der
Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) soweit es sich
um militärische Bekleidung, persönliche Ausrüstung oder Material zu deren Herstellung han-
delt, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650
nm - 2500 nm) beschichtet oder behandelt oder (anstatt „und“) mit einem Mehrfarben-Tarn-
druck versehen sind.
6. Allgemeine Genehmigung Nr. 19
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Chile, die Republik Korea,
Singapur und Uruguay.
7. Allgemeine Genehmigung Nr. 20
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Albanien, Chile, Mon
tenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.
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8. Allgemeine Genehmigung Nr. 21
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Albanien, Chile, Mon
tenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.
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9. Allgemeine Genehmigung Nr. 22
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um die Mitgliedstaaten der
NATO mit Ausnahme der Türkei, sowie Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland,
die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.
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10. Allgemeine Genehmigung Nr. 23
Die Ausfuhr der in Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Güter ist
künftig bis drei Jahre (anstatt zwei Jahre) nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom
BAFA erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsa-
che gestattet. Der Kreis der Länder, für die diese Einschränkung nicht gilt, wurde um Ausfuh-
ren in alle NATO-Länder, mit Ausnahme der Türkei, sowie um Singapur, in die Republik Ko-
rea, nach Uruguay und Chile erweitert.
11. Allgemeine Genehmigung Nr. 24
Der Zeitraum der Fristen zur Rückverbringung wird von 12 auf 24 Monate erweitert und der
Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele erweitert um Albanien, Chile, Montenegro, Nord-
mazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.
12. Allgemeine Genehmigung Nr. 25
In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird die Fallgruppe 4.16 neu eingefügt. Damit gilt
die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 künftig auch für die Ausfuhr und Verbringung von allen
Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für Über- und Unterwasserschiffe nebst Be-
standteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung, sofern die Erprobung
ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine
fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und
Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht
werden.
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird zur Nutzung der Fallgruppe 4.14c um
Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.
13. Allgemeine Genehmigung Nr. 26
Diese Allgemeine Genehmigung gilt künftig für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger
und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Zollgebiet der Europäischen Union,
Mitgliedstaaten der NATO mit Ausnahme der Türkei, Australien, Chile, Japan, Liechtenstein,
Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.
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Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt nicht, wenn für das identische Ausfuhr- oder Ver-
bringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchst-
betrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,
27, 28, 30 und 32 enthalten nun den klarstellenden Hinweis, dass Lieferungen in Freizonen
möglich sind, wenn die Güter in der Freizone nur in Empfang genommen und nachweislich
an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertrans-
portiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone nachweislich nach den ex-
portkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird (siehe auch die er-
gänzenden Hinweise in Tz 8 im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierun-
gen, elektronische Abschreibung). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Die vollständigen inhaltlichen Änderungen/Neuerungen können den Veröffentlichungen auf
der BAFA-Homepage entnommen werden.
Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.