Niederlassungskonzept; Leitfaden zur Umstellung nicht rechtsfähiger Unternehmenseinheiten für Wirtschaftsbeteiligte PDF, 467 KB

LEITFADEN ZUR UMSTELLUNG

NICHT RECHTSFÄHIGER UNTERNEHMENSEINHEITEN

Stand: August 2019

1.

Vorwort........................................................................................................................ 2

2.

Einleitung..................................................................................................................... 2

3.

Umstellung................................................................................................................... 3

2

1.

Vorwort

Die EORI-Nummer (EORI = Economic Operators’ Registration and Identification System) ist

alleiniges Identifikationsmerkmal für die Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union

(EU). Die EORI-Nummer besitzt unionsweit Gültigkeit und ist innerhalb der EU bei Erfüllung

aller Zollförmlichkeiten anzugeben. Die Abwicklung einer Zollabfertigung ist ohne EORI-

Nummer nicht möglich.

2.

Einleitung

EORI-Nummern

sollen

entsprechend

den

rechtlichen

Vorschriften

ausschließlich

rechtsfähigen Einheiten, d.h. natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen

Personenmehrheiten, erteilt werden. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.

Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten) sollen keine separaten EORI-Nummern

erhalten. Sie arbeiten mit der EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten (Hauptsitzes), sofern

sie an zollrechtlichen Verfahren teilnehmen wollen.

Entgegen den EU-Vorgaben (Art. 4 Nr. 1 ZK i.V.m. Art. 4k ZK-DVO bzw. Art. 1 Nr. 18 UZK-

DA und Art. 7 Abs. 2 UZK-IA) wurden in Deutschland aus technischen Gründen

übergangsweise EORI-Nummern auch an nicht rechtsfähige Unternehmenseinheiten

(Niederlassungen) erteilt.

Diese EORI-Nummern sind zu beenden.

Damit die vorgenannten Unternehmenseinheiten weiterhin zollrechtliche Handlungen in

Deutschland vornehmen können, erfolgt ihre Registrierung und Identifikation in ATLAS

künftig

über

die

EORI-Nummer

des

Hauptsitzes

und

eine

sogenannte

Niederlassungsnummer. Im Rahmen der Umstellung wird auch dem Hauptsitz als

zusätzliches Identifikationskriterium eine Niederlassungsnummer zugewiesen.

Die Identifikation der Beteiligten sieht damit in Deutschland wie folgt aus:

Hauptsitz

EORI-Nummer + Niederlassungsnummer (0000)

Niederlassung

EORI-Nummer des Hauptsitzes + Niederlassungsnummer (0001-9999)

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3.

Umstellung

Die Umstellung beginnt auf Seiten der Zollverwaltung mit der Identifikation der nicht

rechtsfähigen Unternehmenseinheiten. Durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden -

Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) als zentrale

Stelle zur Vergabe der EORI-Nummern in Deutschland werden die an nicht rechtsfähige

Unternehmenseinheiten (Zweigniederlassung, Betriebsstätte) vergebenen EORI-Nummern

geprüft. Die identifizierten Unternehmen werden sukzessive durch die GZD - DO Dresden -

Stammdatenmanagement über das Ergebnis der Prüfung schriftlich informiert. Eine

Auflistung, ob ggf. zollrechtliche Vereinfachungen (Bewilligungen/ Aufschubkonten)

vorliegen, wird diesem Informationsschreiben beigefügt.

Durch ein Unternehmen ist bis zu diesem Zeitpunkt nichts zu veranlassen.

Nach Absprache zwischen der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement, dem

zuständigen Hauptzollamt (HZA) und dem Hauptsitz des Wirtschaftsbeteiligten beginnt dann

der Umstellungsprozess. Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement speichert die

Daten der Niederlassungen unter der EORI-Nummer des Hauptsitzes und einer eigenen

Niederlassungsnummer. Sukzessive findet dann unter Koordination durch das zuständige

HZA die Umstellung bestehender Bewilligungen und Aufschubkonten ebenfalls auf die neue

EORI-Nummer des Hauptsitzes statt.

Ausführliche Informationen zur jeweils bevorstehenden Umstellung erhalten die

betroffenen Unternehmen zeitnah und schriftlich von der GZD - DO Dresden -

Stammdatenmanagement.

Aus technischen Gründen bleiben die bis dato vergebenen „eigenen“ EORI-Nummern der

nicht rechtsfähigen Unternehmenseinheiten zunächst bestehen.

Das bedeutet, in der Phase der Umstellung verfügen die Niederlassungen über zwei gültige

EORI-Nummern,

die „eigene“ EORI-Nummer und

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die EORI-Nummer ihres Hauptsitzes (+ Niederlassungsnummer).

Bis zum endgültigen Umstellungszeitpunkt arbeiten die Niederlassungen für einen

reibungslosen Ablauf mit ihrer „eigenen“ EORI-Nummer weiter. Ab dem Zeitpunkt der

Umstellung, zu dem auch sämtliche Bewilligungen und Aufschubkonten an die EORI-

Nummer des Hauptsitzes umgehängt worden sind, verwenden die Niederlassungen die

EORI-Nummer des Hauptsitzes mit ihrer Niederlassungsnummer.

Der Umstellungszeitpunkt wird mit dem Unternehmen durch das zuständige HZA bzw.

die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement vereinbart und ihm mitgeteilt.

Hinweise:

1) Bei der Umstellung ist grundsätzlich die vollumfängliche Nutzung der bewilligten

zollrechtlichen Vereinfachungen auf Seiten der Zollverwaltung sichergestellt. Jede

Unternehmenseinheit kann durchgängig bis zum Abschluss der Umstellung alle

vorhandenen Bewilligungen nutzen. Bei der Inanspruchnahme von Aufschubkonten

ist jedoch Folgendes zu beachten. Die für die Nutzung des Aufschubkontos

erforderliche Aufschub-BIN kann aus technischen Gründen erst am Umstellungstag

generiert werden. Ihre Bekanntgabe erfolgt generell auf postalischem Wege, welcher

bis zu drei Werktage andauern kann. Es ist jedoch möglich, sich die Aufschub-BIN

vorab telefonisch durch die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement mitteilen

zu lassen oder sich für den Übergangszeitraum eines Aufschubnehmerausweises zu

bedienen. Eine telefonische Übermittlung der Aufschub-BIN ist nur bei Vorlage einer

Vollmacht möglich. Über das genaue Verfahren werden Sie zu gegebener Zeit durch

das für Sie zuständige HZA informiert. Bitte sehen Sie bis zu diesem Zeitpunkt davon

ab, der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement eine entsprechende

Vollmacht zu übersenden. Bitte beachten Sie außerdem, dass eine sichere

Übermittlung der Aufschub-BIN via Telefon nicht vollumfänglich gewährleistet werden

kann.

2) Bedient ein Unternehmen sich zur Abwicklung der zollrechtlichen Tätigkeiten eines

zollrechtlichen Vertreters und/oder eines technischen Nachrichtenübermittlers (z.B.

Spedition, Kurierdienst, Zolldienstleister etc.), sollte es zur Sicherstellung der

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Verfahrensabläufe im Rahmen der Zollbehandlung diesen den Umstellungszeitpunkt

und die neu erteilten Niederlassungsnummern rechtzeitig mitteilen.