1
Merkblatt zu Zollanmeldungen,
summarischen Anmeldungen und
Wiederausfuhrmitteilungen
- Ausgabe 2026 -
GZD - Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22 vom 8. Dezember 2025
Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 das „Merkblatt zu Zollanmel-
dungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe
2025“
Vorbemerkung zur Ausgabe 2026:
Der Titel II Abschnitt II Kapitel 1 zu den Förmlichkeiten im Versandverfahren wurde in
Gänze überarbeitet. Es wurde daher darauf verzichtet, vorgenommene Änderungen
dort kursiv zu kennzeichnen.
Bis zur Bekanntgabe des überarbeiteten UZK-IA kann für das Versandverfahren im
Betriebskontinuitätsverfahren sowie im Reiseverkehr alternativ zum Versandbegleit-
dokument weiterhin das Einheitspapier verwendet werden. Die Vorgaben zur Verwen-
dung des Einheitspapiers im Versandverfahren sind der Ausgabe 2024 dieses Merk-
blatts (E-VSF N 01/2024 Nr. 1) zu entnehmen.
2
Inhaltsverzeichnis
Absatz
Seite(n)
Titel I - Allgemeine Bemerkungen
5 - 32
Abschnitt I - Vorbemerkungen
(1) - (16)
5 - 11
Anwendungsbereich
(1)
5 - 6
Begriffe
(2) - (12)
6 - 10
Verwendungszweck der Anmeldung
(13) -
(16)
11 - 12
Abschnitt II - Verlangte Angaben
(17) -
(20)
13 - 18
1. Erforderliche Angaben in Zollanmeldungen
(17) -
(18b)
13 - 14
2. Erforderliche Angaben in summarischen Ein- und Aus-
gangsanmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
(19)
14 - 15
3. Erforderliche Angaben in der Gestellungsmitteilung und
der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
(20)
16 - 18
Abschnitt III - Hinweise nach Artikel 13 und 14 der Verord-
nung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und
§ 17 des Bundesstatistikgesetzes
(21)
19 - 32
Titel II - Bemerkungen zu den Datenelementen der Zollanmel-
dung
33 - 152
Abschnitt I - Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr
33 - 60
Abschnitt II - Förmlichkeiten beim Versand
61 - 111
Kapitel 1 - Versandanmeldungen unter Nutzung des VBD (bzw. mit-
tels ATLAS-Versand)
61 - 95
Kapitel 2 - Versandanmeldungen mittels elektronischem Beförde-
rungsdokument im Luftverkehr
96 - 111
Abschnitt III - Förmlichkeiten bei dem Eingang/der Einfuhr
112 - 152
Kapitel 1 - Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr sowie zur Überführung in die Endverwendung, aktive Vere-
delung, die vorübergehende Verwendung und das Zolllagerverfahren
Kapitel 2 - Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert
112 - 146
147 - 152
Titel III - Ergänzende Bemerkungen bei Verwendung des Ein-
heitspapiers und des BK-ABD
153 - 165
3
Abschnitt I - Verwendung des Einheitspapiers und Gestal-
tung der Vordrucke
(1) - (21)
153 - 159
Abschnitt II - Ausfüllen der Vordrucke
(22) -
(28)
160 - 161
Abschnitt III - Bemerkungen zu den Ergänzungsvordru-
cken IM/c und CO/c
(29) -
(31)
162
Abschnitt IV - Verwendung des BK-ABD bei der Versen-
dung/Ausfuhr (Ausfallverfahren) und Ausfüllen der Vordru-
cke
(32) –
(40)
163-165
Titel IV - Bemerkungen zu den Datenelementen der summari-
schen Ein- und Ausgangsanmeldung sowie der Wiederausfuhr-
mitteilung
166 - 259
Abschnitt I - Förmlichkeiten beim Ausgang
167 - 191
1. Summarische Ausgangsanmeldung (bis Anwendung von WKS)
2. Wiederausfuhrmitteilung (bis Anwendung von WKS)
3. Summarische Ausgangsanmeldung und Wiederausfuhrmitteilung
(nach Einführung von WKS)
167 - 179
180 - 182
183 - 191
Abschnitt II - Förmlichkeiten beim Eingang
192 - 259
1. Summarische Eingangsanmeldung im Luftverkehr
192 - 205
2. Summarische Eingangsanmeldungen für Expressgutsendungen im
Luftverkehr
206 - 218
3. Summarische Eingangsanmeldungen für Postsendungen im Luft-
verkehr
4. Summarische Eingangsanmeldung im Seeverkehr
5. Summarische Eingangsanmeldung im Straßenverkehr
6. Ankunftsmeldung
219 - 228
229 - 244
245 - 257
258 - 259
Titel V - Bemerkungen zu den Datenelementen der Anmeldung
zur vorübergehenden Verwahrung
260 - 272
Anhänge (1A bis 10)
273 - 376
Anhang 1A - Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik - ISO-
alpha-2-Code für Länder
273 - 289
Anhang 1B - ISO-alpha-3-Code für Währungen
290 - 300
Anhang 1C - Länderverzeichnis für das Versandverfahren
301 - 302
4
Anhang 2 - Zu Datenelement 14 01 000 000/Feld Nr. 20: Lieferbedin-
gung
303
Anhang 3 - Zu Datenelement 99 05 000 000/Feld Nr. 24: Art des Ge-
schäfts
304 - 311
Anhang 4 - Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle - Verzeichnis der
anzugebenden Schlüsselnummern
312 - 318
Anhang 5 - Zu Datenelement 14 11 000 000/Feld Nr. 36: Präferenz
319 - 323
Abschnitt A - Anzuwendende Codes
Abschnitt B - Liste der gebräuchlichsten Codes
319 - 320
321 - 323
Anhang 6 - Zu Datenelement 11 09 000 000/Feld Nr. 37: Verfahren
bei der Ausfuhr bzw. bei der Einfuhr
324 - 355
Abschnitt A - Verfahren
Abschnitt B - Zusätzliches Verfahren
Abschnitt C Teil I - Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Ausfuhr
von Waren
Abschnitt C Teil II - Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Einfuhr
von Waren
324 - 336
337 - 348
349 - 351
352 - 355
Anhang 7 - Zu Datenelement 14 03 039 000/Feld Nr. 47: Codes für
die Abgabenarten
356
Anhang 8 - Zu Datenelement 18 06 003 000/Feld Nr. 31: Art der Ver-
packung
357 - 370
Anhang 9 - Zu Datenelement 12 01 000 000/Feld Nr. 40: Vorpapier
371 - 373
Anhang 10 - Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke und Datenelement
12 02 000 000 - Zusätzliche Information
374 - 376
Allgemeine Bemerkungen
5
Titel I - Allgemeine Bemerkungen
Abschnitt I - Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische
Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Ankunftsmeldungen), Wiederausfuhr-
mitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen
Angaben und Erläuterungen.
Für elektronische Anmeldungen gelten über das insoweit ergänzende Merkblatt hinaus
vorrangig die Verfahrensanweisung ATLAS, die aufgrund von § 8a Zollverordnung
(ZollV; ab 01.04.2026: § 28a Zollverwaltungsgesetz - ZollVG) für die Zollverwaltung
(Benutzer) und die Beteiligten (Teilnehmer) verpflichtend ist, das Merkblatt für Teilneh-
mer und das EDI-Implementierungshandbuch.
Bei der Anmeldung zur Versendung/Ausfuhr sowie bei der Anmeldung zur passiven
Veredelung ist im Betriebskontinuitätsverfahren (Ausfallverfahren) das Betriebskonti-
nuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden, wenn eine elektronische
Übermittlung an die Ausfuhrzollstelle nicht möglich ist, die Verwendung des Einheits-
papiers ist nicht mehr zulässig.
Im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren ist die Verwendung des Versandbegleit-
dokuments (VBD) in den Fällen vorgesehen, in denen die Daten der Versandanmel-
dung nicht elektronisch an die Abgangszollstelle übermittelt werden können (Be-
triebskontinuitätsverfahren (BKV) und Reiseverkehr). Einzelheiten hierzu regelt die
Verfahrensanweisung ATLAS. Im Ausfallverfahren für Versandverfahren mit Carnet
TIR ist das VBD nicht zu verwenden.
Seit dem 1. Januar 2023 sind auch bei der Einfuhr Zollanmeldungen grundsätzlich
elektronisch abzugeben. Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zoll-
anmeldung auf dem Einheitspapier abgeben (Artikel 143 UZK-DA). Außerdem kann
das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfah-
rensweisung ATLAS verwendet werden.
Allgemeine Bemerkungen
6
Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in
ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier verwendet werden für die
Anmeldung:
-
zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
-
zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuer-
rechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das
Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
-
zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237
Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
-
zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2
TrZollV).
Das gleiche gilt für die im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes
46, 48, 95 und 96 (siehe Anhang 6).
Wird eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgegeben, sind die Regelungen des
Titels III Abschnitte I - III zu beachten.
Auf das Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmel-
depflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an
Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen wird hingewiesen.
Begriffe
(2) Unionswaren:
Waren, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 23 des Zollkodex der Union (UZK)
erfüllen (kurz: Ursprungswaren der Union und Waren, die sich in der Union im zoll-
rechtlich freien Verkehr befinden).
(3) Nicht-Unionswaren:
Andere als die in Absatz 2 genannten Waren. (Unbeschadet der Artikel 155 Absatz 1
i. V. m. Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b) - f) UZK und Artikel 155 Absatz 2 UZK i. V.
m. Artikel 119 Absatz 2 und 3 UZK-DA verlieren Unionswaren ihren zollrechtlichen
Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Union.)
Allgemeine Bemerkungen
7
(4) Versendung:
Verfahren des Verbringens von Waren (Unionswaren oder Nicht-Unionswaren) von
einem Mitgliedstaat der Union in einen anderen (insbesondere Fälle nach Artikel 1
Absatz 3 UZK i. V. m. Artikel 134 UZK-DA; Anmeldung zur Versendung von Waren im
Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten, Abs. 11a).
(5) Ausfuhr:
Verfahren des Verbringens von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union. Auf die
Begriffsbestimmungen im Außenwirtschaftsrecht (z. B. § 2 AWG und Artikel 2 VO (EU)
2021/821 (EU-Dual-Use-VO)) wird hingewiesen.
(6) Wiederausfuhr:
Das (Wieder-)Verbringen von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union.
Anmerkung zu den Absätzen 4 bis 6: Sowohl bei der „Versendung“ als auch bei der
„Ausfuhr“ bzw. „Wiederausfuhr“ im Sinne des hier einschlägigen EU-Rechts handelt
es sich nach nationalem Recht um eine Ausfuhr im Sinne von § 2 Absatz 3 des Au-
ßenwirtschaftsgesetzes - AWG - bzw. um einen Export im Sinne von § 2 Absatz 8 i. V.
m. Absatz 12 und 17 Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG).
(7) Versand:
Die Durchführung eines externen oder internen Versandverfahrens (Versandanmel-
dung T, T1, T2, T2F) nach den Vorschriften des Titels VII Kapitel 2 des UZK sowie die
Durchführung eines T1- oder T2-Verfahrens nach den Vorschriften des Übereinkom-
mens „Gemeinsames Versandverfahren“ (Beschluss des Rates vom 15. Juni 1987,
ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
(8) Eingang:
„Eingang“ ist das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat der Union nach
Deutschland (insbesondere Anmeldung von Unionswaren nach Artikel 1 Absatz 3 UZK
i. V. m. Artikel 134 UZK-DA im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
(Abs. 11a).
(9) Einfuhr:
„Einfuhr“ ist das Verbringen von Waren (Unionswaren oder Nicht-Unionswaren) aus
einem Drittland in das Zollgebiet der Union.
Allgemeine Bemerkungen
8
Anmerkung zu den Absätzen 8 und 9: Sowohl bei dem „Eingang“ als auch bei der
„Einfuhr“ handelt es sich, soweit nationales Recht anzuwenden ist, um eine Einfuhr im
Sinne von § 2 Absatz 11 AWG bzw. um einen Import im Sinne von § 2 Absatz 9 i. V.
m. Absatz 13 und 18 AHStatG.
(10) Mitgliedstaat:
Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrags ist.
(11) Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandver-
fahren und des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Wa-
renverkehr:
Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und
des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sind
dem Anhang 1C zu entnehmen.
Anmerkung zum Absatz 11: Die Länder Andorra und San Marino sind keine Vertrags-
parteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und des
Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, sondern
nehmen aufgrund von Verträgen am Unionsversandverfahren teil.
(11a) Steuerliche Sondergebiete
Steuerliche Sondergebiete sind Gebiete die zwar gemäß Artikel 4 UZK Teil des Zoll-
gebiets der Union sind, in denen jedoch die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie
(EU) 2020/262 nicht anwendbar sind. Dies sind:
- Kanarische Inseln (Spanien)
- Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin
(Frankreich)
- Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen
Ponte Tresa und Porto Ceresio (Italien)
- Ålandinseln (Finnland) und
- Berg Athos (Griechenland).
(12) EORI-Nummer:
In einer Anmeldung für die Ausfuhr, den Versand und die Einfuhr ist für nachstehende
Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 UZK eine EORI-Nummer anzugeben,
Allgemeine Bemerkungen
9
sofern die Ausfüllung der betreffenden Felder in den betreffenden Verfahren (Titel II)
vorgeschrieben ist:
Anmelder
Datenelement (D.E.)
13 05 000 000
Zollvertreter des Anmelders (i. S. v. Artikel 18 UZK)
D.E. 13 06 000 000
Einführer bei der Einfuhr
D.E. 13 04 000 000
Ausführer bei der Ausfuhr
D.E. 13 01 000 000
Subunternehmer bei der Ausfuhr
Inhaber des Versandverfahrens
D. E. 13 07 000 000
Beförderer
D.E. 13 12 000 000
Zur Verwendung der EORI-Nummer in summarischen Ein- und Ausgangsanmeldun-
gen, Wiederausfuhrmitteilungen sowie in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwah-
rung wird auf die Titel IV und V verwiesen.
Die EORI-Nummer ist in elektronischen Anmeldungen in dem dafür vorgesehenen Da-
tenfeld anzugeben (z. B. Anmelder [TIN]). Die Erfassung in anderen Freitextfeldern (z.
B. bei den Adressangaben oder im Feld „Zusätze“) ist nicht zulässig und ist so zu
bewerten, als ob keine EORI-Nummer angegeben wurde, was gemäß Artikel 172 Ab-
satz 1 UZK dazu führen kann, dass die Zollanmeldung nicht angenommen wird.
Drittländische Wirtschaftsbeteiligte müssen eine EORI-Nummer in den in Artikel 5
UZK-DA genannten Fällen angeben (z. B. als Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nr. 15
UZK oder Inhaber des Verfahrens). Dabei ist zu beachten, dass drittländische Wirt-
schaftsbeteiligte weder regelmäßig in Zollanmeldungen zur Überlassung in den freien
Verkehr als Anmelder (zur Ausnahme gemäß Artikel 170 Abs. 3 Buchstabe c) UZK
siehe E-VSF Z 07 01 Abs. 7a; Personen aus der Schweiz und Liechtenstein), noch
generell bei der Ausfuhr von Unionswaren als Ausführer/Anmelder in Zollanmeldungen
bei EU-Zollstellen auftreten können. Das EU-Zollrecht verlangt hierfür grundsätzlich
die Ansässigkeit der betreffenden Person im Zollgebiet der Union (Artikel 170 Absatz
2 UZK, Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA). Unternehmen mit ständiger Niederlassung in der EU
Allgemeine Bemerkungen
10
gelten gemäß Artikel 5 Nr. 31 Buchstabe b) in Verbindung mit Nr. 32 UZK als im Zoll-
gebiet der Union ansässig.
Ergänzend zur EORI-Nummer kann in elektronischen Anmeldungen auch die entspre-
chende Niederlassungsnummer angegeben werden (siehe hierzu auch die Erläuterun-
gen im Merkblatt für Teilnehmer). Wirtschaftsbeteiligter ist unabhängig von der Nieder-
lassung jeweils die mit der EORI-Nummer angemeldete Person im Sinne von Artikel 5
Nr. 4 UZK.
Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte (Privatpersonen) benötigen keine EORI-
Nummer, wenn sie nur gelegentlich - d. h. weniger als zehn pro Jahr - schriftliche bzw.
elektronische Zollanmeldungen abgeben (Artikel 9 Absatz 3 UZK i. V. m. Artikel 6 UZK-
DA). Eine EORI-Nummer ist jedoch stets erforderlich bei genehmigungspflichtigen
Ausfuhren, sofern diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle benötigt wird, oder wenn eine Bewilligung beantragt wird, deren Er-
teilung gemäß der Verfahrensanweisung ATLAS auf der Grundlage von Informatikver-
fahren erfolgt.
Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort
Dresden - Stammdatenmanagement, Carusufer 3 - 5, 01099 Dresden (Fax 0228 303
- 98800, E-Mail: antrag.eori@zoll.de vergeben. Der Antrag ist über das Zoll-Portal zu
stellen (vgl. E-VSF Z 05 30 Abs. 2). Ersatzweise kann der Antrag mit dem Formular
0870a bzw. 0870c gestellt werden.
Die registrierte Person (Inhaber einer EORI-Nummer) ist nach Artikel 15 Abs. 2 UZK
dazu verpflichtet, Änderungen der Stammdaten (z. B. Änderung der Firma oder der
Adresse) der o. g. Stelle mitzuteilen. Auch hierfür ist grundsätzlich das Zoll-Portal zu
nutzen (vgl. E-VSF Z 05 30 Abs. 15).
Allgemeine Bemerkungen
11
Verwendungszweck der Anmeldung
(13) Eine Anmeldung für die Ausfuhr darf grundsätzlich nur Waren umfassen, die ein
Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle an einen Empfänger nach
demselben Bestimmungsland ausführt.
(14) In einer Anmeldung für Versand dürfen nur Waren aufgeführt werden, die auf ein
einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und
die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungs-
zollstelle befördert zu werden.
(15) In einer Anmeldung für den Eingang/die Einfuhr (Exemplare Nr. 6, 7 und 8 des
Einheitspapiers) darf nur zu einem Zollverfahren (Feld Nr. 37, erste zwei Stellen) an-
gemeldet werden.
(16) Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich
Umleitungsanträge und Ankunftsmeldungen), Anmeldungen zur vorübergehenden
Verwahrung und Wiederausfuhrmitteilungen sind vom Anmelder im Sinne von Artikel
5 Nr. 15 UZK handschriftlich zu unterzeichnen bzw. zu authentifizieren. Diese Anmel-
dungen und Mitteilungen können auch vom Vertreter unterzeichnet werden.
Für elektronische Anmeldungen wird insbesondere auf die Ziffer 3.2.1.2 des Merkblatts
für Teilnehmer hingewiesen.
Der Anmelder und ggf. sein Vertreter übernehmen mit ihrer Unterschrift (im Einheits-
papier: Feld 54; im BK-ABD: Feld „Zusätzliche Information“ [12 02]) nach Artikel 15
Absatz 2 UZK die Verantwortung für
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung oder Mitteilung enthaltenen
Angaben;
- die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit der sich auf die Anmeldung beziehenden Un-
terlagen;
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Zollverfahren.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten beim Versand übernehmen der Inhaber
des Verfahrens und ggf. sein Vertreter mit Übermittlung einer EDV-gestützten Ver-
Allgemeine Bemerkungen
12
sandanmeldung nach Artikel 15 Absatz 2 UZK oder mit ihrer Unterschrift (im BKV/Rei-
severkehr auf dem VBD: Feld „Inhaber des Versandverfahrens [1307]“ bzw. „Vertreter
[1306]“) die Verantwortung für
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Versandanmeldung enthaltenen Anga-
ben;
- die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit der sich auf die Anmeldung beziehenden Un-
terlagen;
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das Versandverfahren.
Allgemeine Bemerkungen
13
Abschnitt II - Verlangte Angaben
1. Erforderliche Angaben in Zollanmeldungen
(17) (entfallen)
(18) Abgesehen von besonderen Vereinfachungen sind in Deutschland in den von den
Beteiligten abzugebenden Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr (einschließlich der Überführung in das Verfahren der Endverwendung), zur
Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwen-
dung oder zur Überführung in ein Zolllagerverfahren die Datenelemente gemäß den
Spalten H1 bis H5 und H7 des Anhangs B UZK-DA anzugeben. Die Darstellung im IT-
Verfahren ATLAS kann abweichen, Details sind dem EDI-Implementierungshandbuch
(EDI-IHB) zu entnehmen.
Die Angabe der folgenden für die Mitgliedstaaten fakultativen Datenelemente sind in
Deutschland erforderlich
-
12 10 000 000 - Zahlungsaufschub
-
14 03 038 000 - Zahlungsart
-
18 09 060 000 - nationaler Zusatzcode (zur Warennummer)
-
19 06 000 000 - Beförderungsmittel bei der Ankunft.
Angaben, die bei der Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels
mit steuerlichen Sondergebieten nicht erforderlich sind, ergeben sich aus den Erläute-
rungen im Titel II Abschnitt III.
Anmerkung:
Aufgrund technischer Spezifikationen und fachlicher Anforderungen im Sinne von Ar-
tikel 15 Absatz 1 UZK können in ATLAS weitere Angaben erforderlich bzw. abwei-
chende Codierungen vorgesehen sein.
(18a) Die Datenanforderungen für die Überführung in das Ausfuhrverfahren, das Ver-
fahren der passiven Veredelung und das Versandverfahren sind der Tabelle im An-
hang B Titel I Kapitel 3 UZK-DA zu entnehmen. Zu den für die Mitgliedstaaten fakulta-
tiven Datenelemente, die bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren in Deutschland
erforderlich sind, wird auf § 12 Abs. 3 AWV verwiesen.
Allgemeine Bemerkungen
14
(18b) Hinweise für CERTEX-Dokumente und deren reibungslose Bearbeitung in Zoll-
anmeldungen:
-
Die Codierung des angemeldeten CERTEX-Dokumentes gemäß der jeweiligen
Codeliste ist korrekt anzugeben.
-
Das Format der Referenznummer des angemeldeten CERTEX-Dokumentes ist zu-
treffend anzugeben. Mehrere CERTEX-Dokumente je Zollanmeldung bzw. Position
sind jeweils einzeln mit der entsprechenden Referenznummer anzugeben.
-
Es ist die korrekten Abschreibemenge in der Zollanmeldung auf Positionsebene bei
abschreibungspflichtigen CERTEX-Dokumenten anzugeben. Für das Gemein-
same Gesundheitseingangsdokument (GGED) wird bezüglich der Angabe der kor-
rekten Abschreibemenge auf die ATLAS - Info 0681/24 verwiesen.
-
Auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung der warenbezogenen Angaben im
CERTEX-Dokument mit der Zollanmeldung (z. B. KN-Code der Ware) wird hinge-
wiesen.
2. Erforderliche Angaben in summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen
sowie Wiederausfuhrmitteilungen
(19) Die erforderlichen Angaben für summarische Ausgangsanmeldungen und Wie-
derausfuhrmitteilungen sind nach Maßgabe der Bemerkungen im Titel IV Abschnitt I
erforderlich (Übersicht unter a) und b)).
Für summarische Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldung sind die erforder-
lichen Daten dem Anhang B UZK-DA bzw. noch dem Anhang 9 Anlage A UZK-TDA
zu entnehmen. Erläuterungen enthält der Titel IV Abschnitt II.
Ebene:
X: Die Angabe erfolgt auf Positionsebene.
Y: Die Angabe erfolgt auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung.
Eine Kombination der Symbole X/Y bedeutet, dass das Datenelement entweder auf
Kopf- oder Positionsebene angegeben werden kann.
Allgemeine Bemerkungen
15
a) Summarische Ausgangsanmeldungen
Angabe
Ebene
Anzahl der Positionen
Y
Kennnummer der Sendung (UCR) bzw. Num-
mer des Frachtpapiers
X/Y
Bezugsnummer
Y
Versender
X/Y
Person, die die summarische Ausgangsan-
meldung abgibt (SumA-Verantwortlicher)
Y
Empfänger
X/Y
Codes für die zu durchfahrenden Länder
Y
Ausgangszollstelle
Y
Warenort
Y
Warenbezeichnung
X
Art der Packstücke (Code)
X
Anzahl der Packstücke
X
Versandzeichen (Packstücke: Zeichen und
Nummern)
X
Containernummer
X
Positionsnummer
X
Warennummer
X
Rohmasse
X/Y
UN-Gefahrgutnummer
X
Nummer des Zollverschlusses
X/Y
Beförderungskosten, Code für die Zahlungs-
weise
X/Y
Datum und Ort der Anmeldung
Y
Unterschrift/Authentifizierung
Y
Kennnummer für besondere Umstände
Y
Allgemeine Bemerkungen
16
b) Wiederausfuhrmitteilung
Angabe
Ebene
Identität des Anmelders/Verladers
Y
Referenz zur Anmeldung für die vorüberge-
hende Verwahrung
Y
Ladeort
Y
Identität des grenzüberschreitenden Beförde-
rungsmittels
Y
Beabsichtigter Entladeort
Y
Empfänger
X/Y
Registriernummer der summarischen Ein-
gangsanmeldung
Y
3. Erforderliche Angaben in der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur
vorübergehenden Verwahrung
(20) Nach Maßgabe der Bemerkungen im Titel V sind die folgenden Angaben in
ATLAS-SumA (Kombination aus Gestellungsmitteilung und Anmeldungen zur vorüber-
gehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Abs. 8 Buchstabe b) UZK) erforderlich (eine
Anpassung an den Anhang B UZK-DA ist noch nicht in Gänze erfolgt; im UZK-TDA ist
der Datensatz nicht geregelt):
Ebene:
X: Die Angabe erfolgt auf Positionsebene.
Y: Die Angabe erfolgt auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung.
Allgemeine Bemerkungen
17
Angabe
Ebene
Art der Anmeldung
Y
Vorpapier
Y
Gestellungsdatum
Y
Nummer der Beförderung
Y
Ankunftsdatum
Y
Bezugsnummer
Y
Unterschrift/Authentifizierung
Y
Art der Identifikation
Y
Kennzeichen NCTS-Versand
Y
Kennzeichen Seeverkehr
Y
Beförderungsmittel
Y
Verkehrszweig an der Grenze
Y
Anzahl Container
Y
Abgangsstelle/Beladeort
Y
Angemeldete erste Eingangs-
zollstelle
Y
Kennzeichen erste Eingangs-
zollstelle
Y
Zusätzliche Angaben
Y
Gestellender
Y
Vertreter
Y
Positionsnummer
X
Eingangs-SumA (MRN)
X
Eingangs-SumA
(Positions-
nummer)
X
Kennzeichen Bestätigung der
Gestellung
X
Kennzeichen
Unterdrückung
der Verwahrungsmitteilung
X
Versendungs-/Ausfuhrland
X
Bestimmungsort
X
Kennzeichen Freizone
X
Allgemeine Bemerkungen
18
Zollrechtlicher Status der Ware
X
Spezifischer Ordnungsbegriff
X
Art der Packstücke
X
Stückzahl
X
Rohmasse
X
Warenbezeichnung
X
Warenkreis
X
Verwahrungsort
X
Verwahrer (einschließlich Be-
willigungsnummer)
X
Verfügungsberechtigter
X
Die Tabelle enthält auch Angaben, die optional sind oder nur unter einer bestimmten
Bedingung anzugeben sind. Es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen im Titel V
hingewiesen.
Allgemeine Bemerkungen
19
Abschnitt III - Hinweise nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung) und § 17 des Bundesstatistikgesetzes
(21) Zu den Angaben in den Anmeldungen ist der Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nr.
15 UZK nach folgenden Rechtsgrundlagen verpflichtet:
1. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1) - UZK -, zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung (EU)
2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022
(ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1),
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) - UZK-DA - soweit in dieser Verordnung
Angaben verlangt werden (siehe insbesondere Anhang B), zuletzt geändert durch
delegierte Verordnung (EU) 2023/634 der Kommission vom 30. November 2023
(ABl. L 634 vom 20.2.2024, S. 1),
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November
2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollko-
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) - UZK-IA - soweit in dieser
Verordnung Angaben verlangt werden (siehe insbesondere Anhang B), zuletzt ge-
ändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/635 der Kommission vom 2.
Februar 2024 (ABl. L 635 vom 20.2.2024, S. 1),
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschrif-
ten des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen
Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) - UZK-TDA - (siehe insbe-
sondere Anhang 9), zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/234
der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1),
Allgemeine Bemerkungen
20
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Re-
publik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Ös-
terreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (87/267/EWG, Beschluss
des Rates vom 28. April 1987), zuletzt geändert durch Beschluss 1/2006 des ge-
mischten Ausschusses EG/EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten“ vom
15.12.2006.
1a. § 2 Absatz 3 Satz 3 Truppenzollgesetz - TrZollG - i. V. m. § 4 Truppenzollverord-
nung - TrZollV - in der jeweils gültigen Fassung.
2. Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Repub-
lik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwe-
gen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
ein gemeinsames Versandverfahren (Beschluss des Rates 15. Juni 1987,
ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), zuletzt geändert mit Beschluss Nr. 2/2025 und
4/2025 des gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“
vom 19. September 2025,
Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino, zuletzt geän-
dert mit Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino
vom 22. März 2002, Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-An-
dorra.
3. § 5 Absatz 1 Nr. 3 und § 21 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323).
4. § 9 Absatz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 108).
5. - Alkoholsteuer:
§ 22 Absatz 3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) i. V. m. § 46 Alkoholsteuerverord-
nung (AlkStV)
- Alkopopsteuer:
§ 3 Absatz 1 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) i. V. m. § 22 Absatz 3 AlkStG i.
Allgemeine Bemerkungen
21
V. m. § 46 AlkStV
- Biersteuer:
§ 18 Absatz 3 Biersteuergesetz (BierStG) i. V. m. § 33 Biersteuerverordnung
(BierStV)
- Energiesteuer:
§§ 19b Absatz 3, 35 und 41 Energiesteuergesetz (EnergieStG) i. V. m. §§ 43, 71
und 82 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
- Kaffeesteuer:
§ 15 Absatz 3 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) i. V. m. § 22 Kaffeesteuerverord-
nung (KaffeeStV)
- Schaumwein- un