Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Win

Merkblatt

über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen

Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und

Luftfahrzeugbedarf

sowie an Einrichtungen auf hoher See

und

Offshore-Windenergieanlagen

Stand: 01.01.2022

Herausgeber/-in:

Generalzolldirektion - Direktion V -, Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg

- 2 -

Inhaltsverzeichnis

Seite (n)

Einführung

8 - 9

Abschnitt A

Ausfuhrrechtliche Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und an Einrichtungen auf hoher See

(mit Darstellung der Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige

Unionswaren)

10 - 21

I. Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und

Reisebedarf sowie von Waren an Einrichtungen auf hoher See

10 - 18

1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf?

10

2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sind an Einrichtungen

auf hoher See gelieferte Waren?

11

3. Wann ist bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf

eine AM abzugeben?

11

4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der AM zu beachten?

12 - 14

4.1 Allgemeine Förmlichkeiten

12

4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher

Beschränkungen

13

4.3 Verkehrsbeschränkungen i. V. m. der VO (EU) 2017/1509

„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik

Korea (Nordkorea)“ und weiteren Ländern

14

5. Welche Fristen sind für die Abgabe der AM zu beachten?

14

6. Was ist bei der Überwachung des elektronischen

Ausfuhrverfahrens zu beachten?

15

- 3 -

7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen / Schiffen zu

beachten?

15

7.1 Allgemeines

15

7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012

„Restriktive Maßnahmen gegen Iran“

15

7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2017/1509

„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische

Volksrepublik Korea (Nordkorea)“

15 - 16

8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlichen Geschirrs,

Bestecks, Gläser usw. zu beachten?

16

9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zwischen MS?

16

10. Wer kann als zollrechtlicher / außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

auftreten?

17 - 18

11. Wie wird mitgebrachter Mund- und Schiffsvorrat (§ 14 ZollV)

behandelt?

18

II. Regelungen bei Lieferungen von unversteuerten

verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren mit e-VD

19 - 21

1. Normalverfahren - e-VD

19 - 20

2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD

20 - 21

III. Umsatzsteuerbefreiung

21

- 4 -

Abschnitt B

Offshore-Windenergieanlagen

22 - 34

I. Art der Anmeldung zur Ausfuhr / Wiederausfuhr

22 - 23

1. Ausfuhr von Unionswaren

22

2. Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren

22 - 23

II. Vereinfachungsmöglichkeiten im Anmeldeverfahren

23 - 24

1. Artikel 182 UZK (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders)

23

2. Personenidentität (verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren)

23 - 24

III. Eingabeformalitäten bei der ATLAS-Anmeldung

24 - 25

1. Einreihung

24 - 25

1.1 Windenergieanlagen / Teile

24

1.2 Vereinfachte Anmeldung - Kapitel 84 bis 90

24 - 25

1.3 Vereinfachte Warennummer aus dem Kapitel 98

(vollständige Fabrikationsanlagen)

25

IV. Zusammenbau von Anlagen mit anschl. Zwischenlagerung

(zuständige Ausfuhrzollstelle)

26

V. Helgoland

27 - 28

1. Verbringen in die AWZ über Helgoland

27

2. Verbleib der Waren auf Helgoland unklar

27 - 28

- 5 -

2.1 Anmeldefiktion Artikel 140 Absatz 2 / Artikel 141 UZK-DA greift

(konkludente Anmeldung)

27 - 28

2.2 Anmeldefiktion Artikel 140 Absatz 2 / Artikel 141 UZK-DA greift

nicht

28

VI. Wieder- / Ausfuhren über Borkum

29 - 30

1. Lieferung von Nicht-Unionswaren nach Borkum

29

2. Lagerstätte auf Borkum, Ausfuhrvertrag liegt nicht vor

29

3. Lagerstätte auf Borkum, Ausfuhrvertrag liegt vor

30

VII. Rückverbringen von Waren aus Helgoland

(Zollgebiet der Union wurde nicht verlassen)

30

VIII. Rückwaren

(Zollgebiet der Union wurde verlassen)

30 - 33

1. Nämlichkeitssicherung (Ausfuhr / Wiedereinfuhr)

30 - 31

2. Zollanmeldung (Ausfuhr / Wiedereinfuhr)

31

2.1 Anlagen / Teile / Ersatzteile

31

2.2 Werkzeuge

31

2.3 Waren, die für den Aufbau einer Offshore-Anlage in die AWZ

verbracht werden

31 - 32

3. Dreijahresfrist für die Wiedereinfuhr

32

4. Wiedereinfuhr nach Borkum / Nicht-Unionswaren als Rückwaren

32

5. Umsatzsteuerrechtliche / verbrauchsteuerrechtliche Auswirkungen

32 - 33

- 6 -

IX. Antidumping- und Ausgleichszölle in der AWZ bzw. auf dem

Festlandsockel

33 - 34

X. Weitere Informationen / Ansprechpartner

34

Abschnitt C

Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten A und B

35 - 46

I. Regelungen zur AHStat

35 - 42

1. Vorbemerkung

35

2. Was versteht man im Sinne der AHStat unter dem Begriff „Schiffs- und

Luftfahrzeugbedarf “?

35

3. Was versteht man im Sinne der AHStat unter dem Begriff

„Einrichtungen auf hoher See“?

35

3.1 Was sind „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren"?

36

3.2 Was sind „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder

produzierte Waren"?

36

4. Wann sind Waren als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie bei

Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“

außenhandelsstatistisch anzumelden?

36 - 38

4.1 Statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs- und

Luftfahrzeugbedarf“

36 - 37

4.2 Statistische Anmeldung bei „Lieferungen an Einrichtungen auf

hoher See“

37 - 38

5. Wie erfolgt bei „Lieferungen von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie

der Lieferung an Einrichtungen auf hoher See“ die Meldung zur

Außenhandelsstatistik?

38 - 39

- 7 -

6. Wann liegt bei „Lieferung an Waren als Schiffs- und

Luftfahrzeugbedarf ein Intra- oder Extrahandel vor?

40

7. Welche Ausnahmen von der statistischen Meldepflicht gibt es?

40 - 42

7.1 Allgemeine Befreiungstatbestände

40 - 41

7.2 Spezifische Befreiungstatbestände

41 - 42

II. Regelungen bei der Erstellung der AM

42 - 46

1. Angabe zum Verfahren

42

2. Art des Geschäfts

42

3. Anmeldung von Warenzusammenstellungen

42 - 44

4. Empfänger

44

5. Bestimmungsland

44 - 46

6. Referenzcode

46 - 47

III. Nichtausfuhr (nach Überlassung)

47

- 8 -

Abschnitt D

Anhänge

48 - 57

Anhang I: Tabellarische Übersicht

48 - 53

Tabelle 1:

Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf

mit Verlassen des Zollgebietes der Union

50

Tabelle 2:

Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf

mit Verlassen des Zollgebietes der Union

51

Tabelle 3:

Lieferung an eine Einrichtung auf hoher See

52

Tabelle 4:

Lieferung / Errichtung von

Windenergieanlagen

53

Anhang II: Abkürzungsverzeichnis

54 - 57

Einführung

Dieses Merkblatt stellt im Abschnitt A die Grundlagen der zu beachtenden ausfuhrrechtlichen

Anmeldepflichten bei der Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge sowie

Einrichtungen auf hoher See (auch Windenergieanlagen) unter Berücksichtigung der

Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren dar.

Abschnitt B behandelt besondere Regelungen im Zusammenhang mit Lieferungen an und von

Offshore-Windenergieanlagen, insbesondere die zoll- und steuerrechtliche Behandlung von

Waren und deren Transportmittel.

Abschnitt C enthält Vorschriften zur Außenhandelsstatistik sowie Regelungen zur Erstellung

der AM und gilt gleichermaßen für die Abschnitte A und B.

Im Abschnitt D sind die Anhänge aufgeführt.

- 9 -

Das Merkblatt kann nicht abschließend auf alle Einzelheiten eingehen. Maßgeblich sind die

gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der UZK, UZK-

DA,

UZK-IA,

UZK-TDA,

die

außenhandelsstatistischen

Vorschriften1,

sowie

die

verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften2. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr

zuständiges Hauptzollamt.

Mit Anpassung von ATLAS Ausfuhr an den UZK haben einige Datenelemente eine andere

Bezeichnung erhalten, sind weggefallen oder neu hinzugekommen. Auch die Codelisten

habe sich teilweise von der Bezeichnung, teilweise auch inhaltlich geändert. Dieses

Merkblatt bildet somit die Vorgaben für Anmeldungen im AES 2.4 (ECS-Phase 2) und im

neuen AES 3.0 Format ab.

Die 2- bzw. 3-stelligen Feldbezeichnungen beziehen sich auf die Felder des ABD im

bestehenden Format AES 2.4 (ECS-Phase 2). Die Feldbezeichnungen im 10-stelligen

Format beziehen sich auf den neuen Anhang B des UZK-DA/ UZK-IA und somit auf

Datenelemente im Nachrichtenformat AES 3.0.

Eine Differenzierung zwischen „EFTA“ und Drittländern wird es bei Anmeldungen im AES 3.0

Format nicht mehr geben. Sowohl „EFTA“ als auch Drittländer werden dann im

Datenelement 11 01 000 000 „Art der Anmeldung“ mit dem Wert „EX“ angemeldet.

Von Januar 2022 an ersetzen neue EU Verordnungen die bisherigen Grund- und

Durchführungsverordnungen zur Außenhandelsstatistik, gleichzeitig tritt ein neues

Außenhandelsstatistikgesetz und eine neue Durchführungsverordnung in Kraft. Die

Auswirkungen dieser rechtlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

1VO (EU)2019/2152 i.V.m. VO (EU) 2020/1197 insbesondere Anhang I Teil B und Anhang V i. V. m. AHStatG (E-VSF A 60 02 a i. V. m. AHStatDV (E-VSF A 60 51)

2 RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (E-VSF V 9950-1-16) bzw. RL (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 (Inkrafttreten und Anwendung

gemäß Artikel 57) i. V. m. den nationalen Verbrauchsteuerbestimmungen

- 10 -

Abschnitt A

Ausfuhrrechtliche Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe,

Luftfahrzeuge und Einrichtungen auf hoher See (mit Darstellung der Besonderheiten

für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren)

Unionswaren, die in ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren übergeführt werden, sind nach

Artikel 6 UZK i. V. m. Artikel 326 UZK-IA u. Artikel 16 UZK elektronisch mittels AES

anzumelden. Dies gilt auch für Nicht-Unionswaren in den Fällen des Artikels 270 UZK.

Für steuerfreie Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren zur Bevorratung

von Schiffen und Luftfahrzeugen sind - unabhängig vom Bestimmungsort des Schiffes /

Luftfahrzeugs - gem. Artikel 269 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchst. c) UZK die

Förmlichkeiten für die AM anzuwenden (Ausnahme: Belieferung von Flussschiffen, s.a.

Abschnitt 7.8.4 der Verwaltungsvorschrift „Steueraussetzung“ (E-VSF V 99 53-1). Die

Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung zur

Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im IT-Verfahren EMCS unter Verwendung eines e-VD.

I.

Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf sowie

von Waren an Einrichtungen auf hoher See

1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf?

Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf sind Waren, die bestimmt sind

- zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des

Schiffes oder Luftfahrzeuges,

- zur Behandlung der Ladung,

- zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch an Bord während der Reise (Schiffs- oder

Luftfahrzeugbedarf) oder

- zum Verkauf als Reisemitbringsel an Reisende (Reisebedarf).

s. a. § 27 ZollV

Die Außenhandelsstatistik definiert Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf abweichend (s. a.

Abschnitt C.I.2).

- 11 -

2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sind an Einrichtungen auf

hoher See gelieferte Waren?

Einrichtungen auf hoher See sind Bohrinseln, Förderplattformen oder

Windenergieanlagen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Die in der AWZ

betriebenen Einrichtungen gelten als Einrichtungen auf hoher See.

An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren sind

- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung, Umrüstung oder Ausrüstung

solcher Einrichtungen verwendet werden sollen

- Vorräte, die auf den Einrichtungen verwendet oder verbraucht werden sollen.

3. Wann ist für die Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf eine AM

abzugeben?

Für die Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf ist eine AM

abzugeben, wenn die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Schiffs-, Luftfahrzeug- und

Reisebedarf ist zollrechtlich zur Ausfuhr bestimmt, wenn

- Schiffe oder Luftfahrzeuge innerhalb des Zollgebiets der Union beliefert werden,

die das Zollgebiet auf ihrer Fahrt / ihrem Flug verlassen oder

- Schiffe oder Luftfahrzeuge mit Standort außerhalb des Zollgebiets der Union

beliefert werden sollen oder

- Schiffe auf hoher See oder

- Einrichtungen auf hoher See beliefert werden sollen.

Außerdem ist bei allen steuerfreien Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen

Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen einschließlich

Reisebedarf auch dann eine AM abzugeben, wenn die Waren nicht zur Ausfuhr

bestimmt sind (Ausnahme: Belieferung von Flussschiffen, s.a. Abschnitt 7.8.4 der

Verwaltungsvorschrift „Steueraussetzung“ - E-VSF V 99 53-1).

- 12 -

4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der AM zu beachten?

4.1 Allgemeine Förmlichkeiten

Eine AM ist für alle Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen

und für Einrichtungen auf hoher See in elektronischer Form abzugeben (Artikel 6

UZK i. V. m. Artikel 326 UZK-IA u. Artikel 16 UZK).

Darüber hinaus ist eine AM gemäß Artikel 269 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchst.

c) UZK für jede Lieferung von mehrwert- oder verbrauchsteuerfreien Waren als

Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf unabhängig vom Bestimmungsort des

Schiffes oder des Luftfahrzeugs abzugeben.

Bei Ausfuhren mit mündlicher Anmeldung (für Waren im Wert bis 1.000 € oder

einer Eigenmasse bis 1.000 kg) oder konkludenter Anmeldung (Artikel 136 bis

Artikel 141 UZK-DA) wird der Ausgang der Ware unter Verwendung eines

sonstigen handelsüblichen Belegs als AM überwacht (z. B. Frachtbrief,

Rechnung, Lieferschein).

Für Waren,

- die Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z. B. einer

Ausfuhrgenehmigungspflicht) oder der Vorlage eines sonstigen relevanten

Dokuments (z.B. für Obst und Gemüse) bedürfen

oder

- die sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen (z. B. Beförderung von

verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung mittels

EMCS),

ist eine elektronische AM zwingend erforderlich, insbesondere auch bei einem

Warenwert unter 1.000 € 3 bzw. einer Eigenmasse unter 1.000 kg.

4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen

Sämtliche außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen (z. B.

Genehmigungspflichten und Ausfuhrverbote nach der

Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-VO oder den EU-

3 Artikel 142 UZK-DA (E-VSF Z 02 02-1), E-VSF A 06 10 Absätze 337, 338

- 13 -

Embargobestimmungen) gelten auch im Fall der Belieferung von Seeschiffen,

Luftfahrzeugen und Einrichtungen auf hoher See. Dabei ergeben sich jedoch

folgende Besonderheiten:

- personenbezogene Beschränkungen:

Bei der Belieferung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Einrichtungen auf hoher

See sind personenbezogene Embargovorschriften uneingeschränkt zu

beachten.

Zu prüfen sind alle Beteiligten, insbesondere die Reederei, die

Luftfahrtgesellschaft beziehungsweise der Betreiber der Einrichtung auf hoher

See und deren Beschäftigten.

Die Überprüfung des Namens des Schiffs, des Luftfahrzeugs oder der

Einrichtung auf hoher See genügt nicht.

- warenbezogene Beschränkungen:

sind zu beachten (wie z. B. eine Ausfuhrgenehmigungspflicht (Einzel-, Sammel-

oder Allgemeine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung) oder ein Erfordernis

einer Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung für Obst und Gemüse).

- länderbezogene Beschränkungen:

Maßgeblich für die Prüfung, ob länderbezogene Beschränkungen

(Embargovorschriften) betroffen sein könnten, sind grundsätzlich die für das in

der AM ausgewiesene Bestimmungsland beziehungsweise die für das Land der

Endbestimmung der Waren geltenden Vorschriften. Bei der Verwendung von

„Q-Codierungen“ der ISO-alpha-2-Codes sind länderbezogene

Beschränkungen jedoch in Bezug auf die Nationalität des Schiffes (hier:

Flaggenstaat) oder des Luftfahrzeugs (hier: Land der Registrierung) bzw. die

Nationalität des Betreibers der Anlage auf hoher See zu prüfen.

Die Abgabe einer mündlichen oder konkludenten AM ist ausgeschlossen.

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4.3 Verkehrsbeschränkungen i. V. m. der VO (EU) 2017/1509

„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(Nordkorea)“ und weiteren Ländern

Für Lieferungen nach Nordkorea ist unabhängig vom Beförderungsmittel

grundsätzlich eine Vorabanmeldung i. S. d. Artikels 9 der VO (EU) 2017/1509

abzugeben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung ist auch in anderen

Embargo-Verordnungen geregelt (für Lieferungen nach Libyen und Somalia).

Die Abgabe einer mündlichen oder konkludenten AM ist ausgeschlossen.

5. Welche Fristen sind für die Abgabe der AM zu beachten?

Für die Abgabe der AM vor Abfahrt / Abflug sind keine Fristen zu beachten, da für

diesen Warenkreis nach Abschnitt A.I. Nr. 1 keine Verpflichtung zur Abgabe einer

Vorabanmeldung i. S. d. UZK besteht (Artikel 245 Absatz 1 Buchst. m) und o) UZK-

DA). Daher können weitestgehend Vereinfachungen genutzt werden, beispielsweise

die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der

Gestellungspflicht gemäß Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UZK-

IA.

Dies gilt jedoch nicht, sofern beispielsweise besondere Verkehrsbeschränkungen

nach den Embargovorschriften zu beachten sind (siehe Abschnitt A I.4.3).

Außenhandelsstatistische Meldepflichten und Meldefristen bleiben hiervon

unberührt.

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6. Was ist bei der Überwachung des elektronischen Ausfuhrverfahrens zu

beachten?

Der Teilnehmer am Ausgang muss die für die Überwachung erforderlichen

Informationen von der Gestellung bis zur Bestätigung des Ausgangs grundsätzlich

elektronisch mitteilen (Artikel 6 UZK).

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a UZK i.V.m. Artikel 246 UZK-DA kann die

Gestellung bei der Ausgangszollstelle auch in anderer Form erfolgen, z.B. wenn die

Gestellung bei der Ausgangszollstelle im Straßenverkehr erfolgt.

7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen / Schiffen zu beachten?

7.1 Allgemeines

Für Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas zum Betrieb von Flugzeugen und Schiffen

ist keine AM erforderlich. Sie werden als Teil des Beförderungsmittels angesehen

und können nach Artikel 137 Absatz 1 c), Artikel 140 Absatz 1 a) i. V. m. Artikel

141 Absatz 1 d) iii) UZK-DA konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden.

Verbrauchsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Melde- /

Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.

Eine Anmeldung zur AHStat ist grundsätzlich erforderlich.

7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012 „Restriktive Maßnahmen

gegen Iran“

Die Erbringung von Bunkerdienstleistungen für Schiffe, die im Eigentum oder

unter Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen

stehen, ist nach Artikel 37 der VO (EU) Nr. 267/2012 verboten, falls dem

Leistungserbringer Informationen vorliegen, die begründeten Anlass zur

Vermutung geben, dass das Schiff verbotene Güter befördert.

7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2017/1509 „Restriktive Maßnahmen

gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)“

Die Erbringung von Bunker- oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen

Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist nach Artikel 38 der VO (EU)

2017/1509 verboten. Der Zugang von nordkoreanischen Schiffen zu Häfen im

- 16 -

Gebiet der Union ist nach Artikel 39 der VO (EU) 2017/1509 untersagt. Gemäß

Art. 44a VO (EU) 2017/1509 ist es außerdem verboten, direkte Umladungen von

Gütern von einem oder auf ein Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.

7.4. Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2016/44 „Restriktive Maßnahmen

angesichts der Lage in Libyen“

Der Zugang von benannten Schiffen zu Häfen im Gebiet der Union sowie die

Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder

anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff

oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe ist nach Artikel 15 i.V.m. Anhang V

(derzeit nicht befüllt) der VO (EU) 2016/44 untersagt.

8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlichen Geschirrs, Bestecks, Gläser

usw. zu beachten?

Für derartige Ausstattungsgegenstände ist keine AM erforderlich. Sie werden als

Bestandteil bzw. Zubehör des Beförderungsmittels angesehen und können nach

Artikel 137 Absatz 1 c), Artikel 140 Absatz 1 a) i. V. m. Artikel 141 Absatz 1 d) iii)

UZK-DA konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn

Bestecke, Geschirr, Gläser usw. im Luftverkehr den Catering-Unternehmen von den

Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Außenhandelsstatistische

Meldepflichten bleiben hiervon unberührt. Eine Anmeldung zur AHStat ist bei der

erstmaligen Lieferung erforderlich.

9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zwischen MS?

Die Belieferung von Schiffen im Linienverkehr zwischen den MS über die hohe See

sowie von Luftfahrzeugen im Linienverkehr zwischen den MS bedarf keiner AM, da

es sich hierbei nicht um eine Ausfuhr handelt (Begriff “Linienverkehr“ s. Artikel 155

Absatz 2 UZK i. V. m. Artikel 120 ff. UZK-DA), ausgenommen in den Fällen des

Artikels 269 Absatz 2 Buchst. c) UZK (steuerfreie Lieferung von

verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen und

Luftfahrzeugen). Außenhandelsstatistische Meldepflichten bleiben hiervon

unberührt. Eine Anmeldung zur AHStat ist grundsätzlich erforderlich.

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10. Wer kann als zollrechtlicher / außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

auftreten?

1. Zollrechtlicher Ausführer

Der zollrechtliche Ausführer wird nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA bestimmt.

Ausführer ist

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich

diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:

i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen

der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person,

die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.

Bei kommerziellen Sendungen wird der zollrechtliche Ausführer zunächst nach

Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA bestimmt. Um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere

Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten, kann die

Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, grundsätzlich übertragen werden.

Können sich die Wirtschaftsbeteiligten auf keinen zollrechtlichen Ausführer einigen,

der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, so kann kein Ausfuhrverfahren

durchgeführt und die Ware nicht ausgeführt werden.

Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 b) UZK-DA können grundsätzlich nur im Zollgebiet

der Union ansässige Personen im Sinne von Artikel 5 Nr. 31 UZK sein. Bei

juristischen Personen oder Personenvereinigungen genügt eine ständige

Niederlassung im Zollgebiet der Union (vgl. Artikel 5 Nr. 31 i.V.m. Artikel 5 Nr. 32

UZK). Das Erfordernis der Unionsansässigkeit des Ausführers gilt nicht bei der

Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Anschluss an ein besonderes Verfahren.

Wegen abweichender Tatbestandsmerkmale gegenüber Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-

Use-VO bzw. § 2 Absatz 2 AWG kann es sich beim zollrechtlichen und beim

außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer um verschiedene Personen handeln.

Bei der Erstellung der elektronischen Ausfuhranmeldung ist der zollrechtliche

Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA im Datenelement 13 01 000 000 bzw. 1302

000 000 bzw. Feld 2 (Ausführer/Versender) einzutragen.

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Weitere Informationen und Beispielsfälle siehe auf www.zoll.de unter

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/Warenau

sfuhr-zweistufiges-Verfahren/Normales-Verfahren/normales-verfahren_node.html

2. Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

In der AM ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des

Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der EU-Dual-Use-VO

(„außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer“) gesondert anzugeben, sofern er dem

zollrechtlichen Ausführer nicht entspricht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 AWV). Im Gegensatz

zum zollrechtlichen Ausführer ist bei der Bestimmung des

außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers die Vertragspartnerschaft nach wie vor von

Bedeutung.

Wurde für die Ausfuhr eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erteilt, ergibt sich die

betreffende Person aus dem Genehmigungsbescheid.

11. Wie wird mitgebrachter Mund- und Schiffsvorrat (§ 14 ZollV) behandelt?

Nicht-Unionswaren sind als Mund- und Schiffsvorrat frei von Einfuhrabgaben im

Sinne des Artikels 5 Nr. 20 UZK, wenn sie von der Schiffsführung eines in der

gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des

Zollgebietes der Union verbracht und an Bord als Mundvorrat durch die

Schiffsbesatzung - einschl. der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder

als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet werden. Dies gilt auch für den Mundvorrat,

den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil

des Zollgebiets der Union verbringen und an Bord verbrauchen (§ 14 Absatz 1

ZollV).

Die Einfuhrabgabenfreiheit wird durch Überlassung der Waren zum zollrechtlich

freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung gewährt (§ 11 Absatz 1 ZollV i. V.

m. Artikel 254 UZK).

Hierfür sind die Vordrucke 0110 (Erklärung über die Schiffsvorräte) sowie 0111

(Erklärung über persönliche Habe der Besatzung) zu verwenden (www.zoll.de->

Formulare und Merkblätter) und jeweils im ersten angelaufenen deutschen Hafen

abzugeben.

- 19 -

II.

Regelungen bei Lieferungen von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen

Unionswaren mit e-VD)

Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren unter Steueraussetzung -

ausgenommen Kaffee und kaffeehaltige Waren sowie Alkopops, die sich im

alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden - erfolgen grundsätzlich im IT-Verfahren

EMCS. Damit wird die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter

Steueraussetzung mit einem e-VD abgewickelt, überwacht und erledigt.

1. Normalverfahren mit e-VD

Nach Artikel 269 Absatz 2 Buchst. c) i. V. m. Absatz 3 UZK sind für

verbrauchsteuerfreie Lieferungen von Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen

und Luftfahrzeugen, unabhängig vom Bestimmungsort, die Förmlichkeiten für die

zollrechtliche AM anzuwenden.

Nach Artikel 41 der RL 2008/118/EG (ab 13.02.2023 Artikel 49 der RL (EU)

2020/262) gelten für die steuerfreie Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen die

verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen MS. Im deutschen

Steuergebiet sind bei der Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen in § 27 ZollV

i. V. m. den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und -verordnungen nationale

Regelungen getroffen worden (gilt nicht für Energieerzeugnisse).

Verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren (ohne Energieerzeugnisse) können

demnach als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf aus einem deutschen

Steuerlager an Bezugsberechtigte nach § 27 Absatz 3 i.V.m. Absatz 9 Satz 1 ZollV

unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert werden, unabhängig davon, ob

sich das Schiff oder Luftfahrzeug in ein Drittland / Drittgebiet oder einen anderen MS

begibt. Dabei sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach den

verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung

zu befördern. Die Lieferung unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren

an ein Schiff / Luftfahrzeug in einem anderen MS erfolgt im Rahmen einer

unmittelbaren Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS (Artikel

269 Absatz 2 Buchst. c) i.V.m. Absatz 3 UZK).

Nach den Verbrauchsteuerdurchführungsverordnungen (z. B. § 17 Absatz 3

TabStV) sind verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren unter Steueraussetzung mit

dem Ausfuhrbegleitdokument und einem Ausdruck des e-VD – im Fall der

Beförderung im Ausfallverfahren – der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments

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(AD) zur Ausgangzollstelle zu befördern. Anstelle des Ausdrucks des e-VD kann

während der Beförderung auch ein Handelsdokument (z.B. Rechnung, Lieferschein

oder CIM-Frachtbrief) mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten wie das e-

VD enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der

Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren unter Steueraussetzung gilt als ein

solches Handelspapier auch das ABD gemäß Artikel 1 Absatz 2 UZK-TDA i. V. m.

Anhang 9 Anlage H1, wenn aus diesem der ARC hervorgeht und es während der

gesamten Beförderung mitgeführt wird.

Die Ausfuhrmeldung in EMCS nach den verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen

(z.B. § 22 Abs. 5 TabStV), die den körperlichen Ausgang der Ware aus dem

Verbrauchsteuergebiet der EU bestätigt, ist grundsätzlich auf der Grundlage der von

der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung aus AES durch die

zuständige Ausfuhrzollstelle zu erstellen.

Die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung

aus einem deutschen Steuerlager an Bord von Flussschiffen, für die eine

Bezugsberechtigung nach § 27 ZollV besteht, fällt nach Sinn und Zweck jedoch

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 269 UZK Absatz 2 Buchst. c) i. V. m.

Absatz 3 UZK. Eine AM ist in diesen Fällen daher nicht abzugeben. Das Verfahren

hierzu richtet sich nach Abschnitt 7.8.4 der Verwaltungsvorschrift

„Steueraussetzung“ (E-VSF V 99 53-1).

2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD

Mit dem Artikel 182 UZK wurde eine vereinfachte Abwicklungsmöglichkeit des

Ausfuhrverfahrens geschaffen, die u. a. für Schi