Merkblatt
über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen
Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf
sowie an Einrichtungen auf hoher See
und
Offshore-Windenergieanlagen
Stand: 01.01.2022
Herausgeber/-in:
Generalzolldirektion - Direktion V -, Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg
- 2 -
Inhaltsverzeichnis
Seite (n)
Einführung
8 - 9
Abschnitt A
Ausfuhrrechtliche Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und an Einrichtungen auf hoher See
(mit Darstellung der Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige
Unionswaren)
10 - 21
I. Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und
Reisebedarf sowie von Waren an Einrichtungen auf hoher See
10 - 18
1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf?
10
2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sind an Einrichtungen
auf hoher See gelieferte Waren?
11
3. Wann ist bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf
eine AM abzugeben?
11
4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der AM zu beachten?
12 - 14
4.1 Allgemeine Förmlichkeiten
12
4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher
Beschränkungen
13
4.3 Verkehrsbeschränkungen i. V. m. der VO (EU) 2017/1509
„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik
Korea (Nordkorea)“ und weiteren Ländern
14
5. Welche Fristen sind für die Abgabe der AM zu beachten?
14
6. Was ist bei der Überwachung des elektronischen
Ausfuhrverfahrens zu beachten?
15
- 3 -
7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen / Schiffen zu
beachten?
15
7.1 Allgemeines
15
7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012
„Restriktive Maßnahmen gegen Iran“
15
7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2017/1509
„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische
Volksrepublik Korea (Nordkorea)“
15 - 16
8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlichen Geschirrs,
Bestecks, Gläser usw. zu beachten?
16
9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zwischen MS?
16
10. Wer kann als zollrechtlicher / außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer
auftreten?
17 - 18
11. Wie wird mitgebrachter Mund- und Schiffsvorrat (§ 14 ZollV)
behandelt?
18
II. Regelungen bei Lieferungen von unversteuerten
verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren mit e-VD
19 - 21
1. Normalverfahren - e-VD
19 - 20
2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD
20 - 21
III. Umsatzsteuerbefreiung
21
- 4 -
Abschnitt B
Offshore-Windenergieanlagen
22 - 34
I. Art der Anmeldung zur Ausfuhr / Wiederausfuhr
22 - 23
1. Ausfuhr von Unionswaren
22
2. Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
22 - 23
II. Vereinfachungsmöglichkeiten im Anmeldeverfahren
23 - 24
1. Artikel 182 UZK (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders)
23
2. Personenidentität (verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren)
23 - 24
III. Eingabeformalitäten bei der ATLAS-Anmeldung
24 - 25
1. Einreihung
24 - 25
1.1 Windenergieanlagen / Teile
24
1.2 Vereinfachte Anmeldung - Kapitel 84 bis 90
24 - 25
1.3 Vereinfachte Warennummer aus dem Kapitel 98
(vollständige Fabrikationsanlagen)
25
IV. Zusammenbau von Anlagen mit anschl. Zwischenlagerung
(zuständige Ausfuhrzollstelle)
26
V. Helgoland
27 - 28
1. Verbringen in die AWZ über Helgoland
27
2. Verbleib der Waren auf Helgoland unklar
27 - 28
- 5 -
2.1 Anmeldefiktion Artikel 140 Absatz 2 / Artikel 141 UZK-DA greift
(konkludente Anmeldung)
27 - 28
2.2 Anmeldefiktion Artikel 140 Absatz 2 / Artikel 141 UZK-DA greift
nicht
28
VI. Wieder- / Ausfuhren über Borkum
29 - 30
1. Lieferung von Nicht-Unionswaren nach Borkum
29
2. Lagerstätte auf Borkum, Ausfuhrvertrag liegt nicht vor
29
3. Lagerstätte auf Borkum, Ausfuhrvertrag liegt vor
30
VII. Rückverbringen von Waren aus Helgoland
(Zollgebiet der Union wurde nicht verlassen)
30
VIII. Rückwaren
(Zollgebiet der Union wurde verlassen)
30 - 33
1. Nämlichkeitssicherung (Ausfuhr / Wiedereinfuhr)
30 - 31
2. Zollanmeldung (Ausfuhr / Wiedereinfuhr)
31
2.1 Anlagen / Teile / Ersatzteile
31
2.2 Werkzeuge
31
2.3 Waren, die für den Aufbau einer Offshore-Anlage in die AWZ
verbracht werden
31 - 32
3. Dreijahresfrist für die Wiedereinfuhr
32
4. Wiedereinfuhr nach Borkum / Nicht-Unionswaren als Rückwaren
32
5. Umsatzsteuerrechtliche / verbrauchsteuerrechtliche Auswirkungen
32 - 33
- 6 -
IX. Antidumping- und Ausgleichszölle in der AWZ bzw. auf dem
Festlandsockel
33 - 34
X. Weitere Informationen / Ansprechpartner
34
Abschnitt C
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten A und B
35 - 46
I. Regelungen zur AHStat
35 - 42
1. Vorbemerkung
35
2. Was versteht man im Sinne der AHStat unter dem Begriff „Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf “?
35
3. Was versteht man im Sinne der AHStat unter dem Begriff
„Einrichtungen auf hoher See“?
35
3.1 Was sind „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren"?
36
3.2 Was sind „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder
produzierte Waren"?
36
4. Wann sind Waren als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie bei
Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“
außenhandelsstatistisch anzumelden?
36 - 38
4.1 Statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf“
36 - 37
4.2 Statistische Anmeldung bei „Lieferungen an Einrichtungen auf
hoher See“
37 - 38
5. Wie erfolgt bei „Lieferungen von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie
der Lieferung an Einrichtungen auf hoher See“ die Meldung zur
Außenhandelsstatistik?
38 - 39
- 7 -
6. Wann liegt bei „Lieferung an Waren als Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf ein Intra- oder Extrahandel vor?
40
7. Welche Ausnahmen von der statistischen Meldepflicht gibt es?
40 - 42
7.1 Allgemeine Befreiungstatbestände
40 - 41
7.2 Spezifische Befreiungstatbestände
41 - 42
II. Regelungen bei der Erstellung der AM
42 - 46
1. Angabe zum Verfahren
42
2. Art des Geschäfts
42
3. Anmeldung von Warenzusammenstellungen
42 - 44
4. Empfänger
44
5. Bestimmungsland
44 - 46
6. Referenzcode
46 - 47
III. Nichtausfuhr (nach Überlassung)
47
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Abschnitt D
Anhänge
48 - 57
Anhang I: Tabellarische Übersicht
48 - 53
Tabelle 1:
Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf
mit Verlassen des Zollgebietes der Union
50
Tabelle 2:
Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf
mit Verlassen des Zollgebietes der Union
51
Tabelle 3:
Lieferung an eine Einrichtung auf hoher See
52
Tabelle 4:
Lieferung / Errichtung von
Windenergieanlagen
53
Anhang II: Abkürzungsverzeichnis
54 - 57
Einführung
Dieses Merkblatt stellt im Abschnitt A die Grundlagen der zu beachtenden ausfuhrrechtlichen
Anmeldepflichten bei der Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge sowie
Einrichtungen auf hoher See (auch Windenergieanlagen) unter Berücksichtigung der
Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren dar.
Abschnitt B behandelt besondere Regelungen im Zusammenhang mit Lieferungen an und von
Offshore-Windenergieanlagen, insbesondere die zoll- und steuerrechtliche Behandlung von
Waren und deren Transportmittel.
Abschnitt C enthält Vorschriften zur Außenhandelsstatistik sowie Regelungen zur Erstellung
der AM und gilt gleichermaßen für die Abschnitte A und B.
Im Abschnitt D sind die Anhänge aufgeführt.
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Das Merkblatt kann nicht abschließend auf alle Einzelheiten eingehen. Maßgeblich sind die
gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der UZK, UZK-
DA,
UZK-IA,
UZK-TDA,
die
außenhandelsstatistischen
Vorschriften1,
sowie
die
verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften2. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr
zuständiges Hauptzollamt.
Mit Anpassung von ATLAS Ausfuhr an den UZK haben einige Datenelemente eine andere
Bezeichnung erhalten, sind weggefallen oder neu hinzugekommen. Auch die Codelisten
habe sich teilweise von der Bezeichnung, teilweise auch inhaltlich geändert. Dieses
Merkblatt bildet somit die Vorgaben für Anmeldungen im AES 2.4 (ECS-Phase 2) und im
neuen AES 3.0 Format ab.
Die 2- bzw. 3-stelligen Feldbezeichnungen beziehen sich auf die Felder des ABD im
bestehenden Format AES 2.4 (ECS-Phase 2). Die Feldbezeichnungen im 10-stelligen
Format beziehen sich auf den neuen Anhang B des UZK-DA/ UZK-IA und somit auf
Datenelemente im Nachrichtenformat AES 3.0.
Eine Differenzierung zwischen „EFTA“ und Drittländern wird es bei Anmeldungen im AES 3.0
Format nicht mehr geben. Sowohl „EFTA“ als auch Drittländer werden dann im
Datenelement 11 01 000 000 „Art der Anmeldung“ mit dem Wert „EX“ angemeldet.
Von Januar 2022 an ersetzen neue EU Verordnungen die bisherigen Grund- und
Durchführungsverordnungen zur Außenhandelsstatistik, gleichzeitig tritt ein neues
Außenhandelsstatistikgesetz und eine neue Durchführungsverordnung in Kraft. Die
Auswirkungen dieser rechtlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
1VO (EU)2019/2152 i.V.m. VO (EU) 2020/1197 insbesondere Anhang I Teil B und Anhang V i. V. m. AHStatG (E-VSF A 60 02 a i. V. m. AHStatDV (E-VSF A 60 51)
2 RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (E-VSF V 9950-1-16) bzw. RL (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 (Inkrafttreten und Anwendung
gemäß Artikel 57) i. V. m. den nationalen Verbrauchsteuerbestimmungen
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Abschnitt A
Ausfuhrrechtliche Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe,
Luftfahrzeuge und Einrichtungen auf hoher See (mit Darstellung der Besonderheiten
für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren)
Unionswaren, die in ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren übergeführt werden, sind nach
Artikel 6 UZK i. V. m. Artikel 326 UZK-IA u. Artikel 16 UZK elektronisch mittels AES
anzumelden. Dies gilt auch für Nicht-Unionswaren in den Fällen des Artikels 270 UZK.
Für steuerfreie Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren zur Bevorratung
von Schiffen und Luftfahrzeugen sind - unabhängig vom Bestimmungsort des Schiffes /
Luftfahrzeugs - gem. Artikel 269 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchst. c) UZK die
Förmlichkeiten für die AM anzuwenden (Ausnahme: Belieferung von Flussschiffen, s.a.
Abschnitt 7.8.4 der Verwaltungsvorschrift „Steueraussetzung“ (E-VSF V 99 53-1). Die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung zur
Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im IT-Verfahren EMCS unter Verwendung eines e-VD.
I.
Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf sowie
von Waren an Einrichtungen auf hoher See
1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf?
Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf sind Waren, die bestimmt sind
- zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des
Schiffes oder Luftfahrzeuges,
- zur Behandlung der Ladung,
- zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch an Bord während der Reise (Schiffs- oder
Luftfahrzeugbedarf) oder
- zum Verkauf als Reisemitbringsel an Reisende (Reisebedarf).
s. a. § 27 ZollV
Die Außenhandelsstatistik definiert Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf abweichend (s. a.
Abschnitt C.I.2).
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2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sind an Einrichtungen auf
hoher See gelieferte Waren?
Einrichtungen auf hoher See sind Bohrinseln, Förderplattformen oder
Windenergieanlagen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Die in der AWZ
betriebenen Einrichtungen gelten als Einrichtungen auf hoher See.
An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren sind
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung, Umrüstung oder Ausrüstung
solcher Einrichtungen verwendet werden sollen
- Vorräte, die auf den Einrichtungen verwendet oder verbraucht werden sollen.
3. Wann ist für die Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf eine AM
abzugeben?
Für die Lieferung von Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf ist eine AM
abzugeben, wenn die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Schiffs-, Luftfahrzeug- und
Reisebedarf ist zollrechtlich zur Ausfuhr bestimmt, wenn
- Schiffe oder Luftfahrzeuge innerhalb des Zollgebiets der Union beliefert werden,
die das Zollgebiet auf ihrer Fahrt / ihrem Flug verlassen oder
- Schiffe oder Luftfahrzeuge mit Standort außerhalb des Zollgebiets der Union
beliefert werden sollen oder
- Schiffe auf hoher See oder
- Einrichtungen auf hoher See beliefert werden sollen.
Außerdem ist bei allen steuerfreien Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen
Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen einschließlich
Reisebedarf auch dann eine AM abzugeben, wenn die Waren nicht zur Ausfuhr
bestimmt sind (Ausnahme: Belieferung von Flussschiffen, s.a. Abschnitt 7.8.4 der
Verwaltungsvorschrift „Steueraussetzung“ - E-VSF V 99 53-1).
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4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der AM zu beachten?
4.1 Allgemeine Förmlichkeiten
Eine AM ist für alle Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen
und für Einrichtungen auf hoher See in elektronischer Form abzugeben (Artikel 6
UZK i. V. m. Artikel 326 UZK-IA u. Artikel 16 UZK).
Darüber hinaus ist eine AM gemäß Artikel 269 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchst.
c) UZK für jede Lieferung von mehrwert- oder verbrauchsteuerfreien Waren als
Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf unabhängig vom Bestimmungsort des
Schiffes oder des Luftfahrzeugs abzugeben.
Bei Ausfuhren mit mündlicher Anmeldung (für Waren im Wert bis 1.000 € oder
einer Eigenmasse bis 1.000 kg) oder konkludenter Anmeldung (Artikel 136 bis
Artikel 141 UZK-DA) wird der Ausgang der Ware unter Verwendung eines
sonstigen handelsüblichen Belegs als AM überwacht (z. B. Frachtbrief,
Rechnung, Lieferschein).
Für Waren,
- die Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z. B. einer
Ausfuhrgenehmigungspflicht) oder der Vorlage eines sonstigen relevanten
Dokuments (z.B. für Obst und Gemüse) bedürfen
oder
- die sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen (z. B. Beförderung von
verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung mittels
EMCS),
ist eine elektronische AM zwingend erforderlich, insbesondere auch bei einem
Warenwert unter 1.000 € 3 bzw. einer Eigenmasse unter 1.000 kg.
4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen
Sämtliche außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen (z. B.
Genehmigungspflichten und Ausfuhrverbote nach der
Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-VO oder den EU-
3 Artikel 142 UZK-DA (E-VSF Z 02 02-1), E-VSF A 06 10 Absätze 337, 338
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Embargobestimmungen) gelten auch im Fall der Belieferung von Seeschiffen,
Luftfahrzeugen und Einrichtungen auf hoher See. Dabei ergeben sich jedoch
folgende Besonderheiten:
- personenbezogene Beschränkungen:
Bei der Belieferung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Einrichtungen auf hoher
See sind personenbezogene Embargovorschriften uneingeschränkt zu
beachten.
Zu prüfen sind alle Beteiligten, insbesondere die Reederei, die
Luftfahrtgesellschaft beziehungsweise der Betreiber der Einrichtung auf hoher
See und deren Beschäftigten.
Die Überprüfung des Namens des Schiffs, des Luftfahrzeugs oder der
Einrichtung auf hoher See genügt nicht.
- warenbezogene Beschränkungen:
sind zu beachten (wie z. B. eine Ausfuhrgenehmigungspflicht (Einzel-, Sammel-
oder Allgemeine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung) oder ein Erfordernis
einer Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung für Obst und Gemüse).
- länderbezogene Beschränkungen:
Maßgeblich für die Prüfung, ob länderbezogene Beschränkungen
(Embargovorschriften) betroffen sein könnten, sind grundsätzlich die für das in
der AM ausgewiesene Bestimmungsland beziehungsweise die für das Land der
Endbestimmung der Waren geltenden Vorschriften. Bei der Verwendung von
„Q-Codierungen“ der ISO-alpha-2-Codes sind länderbezogene
Beschränkungen jedoch in Bezug auf die Nationalität des Schiffes (hier:
Flaggenstaat) oder des Luftfahrzeugs (hier: Land der Registrierung) bzw. die
Nationalität des Betreibers der Anlage auf hoher See zu prüfen.
Die Abgabe einer mündlichen oder konkludenten AM ist ausgeschlossen.
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4.3 Verkehrsbeschränkungen i. V. m. der VO (EU) 2017/1509
„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(Nordkorea)“ und weiteren Ländern
Für Lieferungen nach Nordkorea ist unabhängig vom Beförderungsmittel
grundsätzlich eine Vorabanmeldung i. S. d. Artikels 9 der VO (EU) 2017/1509
abzugeben.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung ist auch in anderen
Embargo-Verordnungen geregelt (für Lieferungen nach Libyen und Somalia).
Die Abgabe einer mündlichen oder konkludenten AM ist ausgeschlossen.
5. Welche Fristen sind für die Abgabe der AM zu beachten?
Für die Abgabe der AM vor Abfahrt / Abflug sind keine Fristen zu beachten, da für
diesen Warenkreis nach Abschnitt A.I. Nr. 1 keine Verpflichtung zur Abgabe einer
Vorabanmeldung i. S. d. UZK besteht (Artikel 245 Absatz 1 Buchst. m) und o) UZK-
DA). Daher können weitestgehend Vereinfachungen genutzt werden, beispielsweise
die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der
Gestellungspflicht gemäß Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UZK-
IA.
Dies gilt jedoch nicht, sofern beispielsweise besondere Verkehrsbeschränkungen
nach den Embargovorschriften zu beachten sind (siehe Abschnitt A I.4.3).
Außenhandelsstatistische Meldepflichten und Meldefristen bleiben hiervon
unberührt.
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6. Was ist bei der Überwachung des elektronischen Ausfuhrverfahrens zu
beachten?
Der Teilnehmer am Ausgang muss die für die Überwachung erforderlichen
Informationen von der Gestellung bis zur Bestätigung des Ausgangs grundsätzlich
elektronisch mitteilen (Artikel 6 UZK).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a UZK i.V.m. Artikel 246 UZK-DA kann die
Gestellung bei der Ausgangszollstelle auch in anderer Form erfolgen, z.B. wenn die
Gestellung bei der Ausgangszollstelle im Straßenverkehr erfolgt.
7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen / Schiffen zu beachten?
7.1 Allgemeines
Für Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas zum Betrieb von Flugzeugen und Schiffen
ist keine AM erforderlich. Sie werden als Teil des Beförderungsmittels angesehen
und können nach Artikel 137 Absatz 1 c), Artikel 140 Absatz 1 a) i. V. m. Artikel
141 Absatz 1 d) iii) UZK-DA konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden.
Verbrauchsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Melde- /
Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Eine Anmeldung zur AHStat ist grundsätzlich erforderlich.
7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012 „Restriktive Maßnahmen
gegen Iran“
Die Erbringung von Bunkerdienstleistungen für Schiffe, die im Eigentum oder
unter Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
stehen, ist nach Artikel 37 der VO (EU) Nr. 267/2012 verboten, falls dem
Leistungserbringer Informationen vorliegen, die begründeten Anlass zur
Vermutung geben, dass das Schiff verbotene Güter befördert.
7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2017/1509 „Restriktive Maßnahmen
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)“
Die Erbringung von Bunker- oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen
Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist nach Artikel 38 der VO (EU)
2017/1509 verboten. Der Zugang von nordkoreanischen Schiffen zu Häfen im
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Gebiet der Union ist nach Artikel 39 der VO (EU) 2017/1509 untersagt. Gemäß
Art. 44a VO (EU) 2017/1509 ist es außerdem verboten, direkte Umladungen von
Gütern von einem oder auf ein Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.
7.4. Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) 2016/44 „Restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Libyen“
Der Zugang von benannten Schiffen zu Häfen im Gebiet der Union sowie die
Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder
anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff
oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe ist nach Artikel 15 i.V.m. Anhang V
(derzeit nicht befüllt) der VO (EU) 2016/44 untersagt.
8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlichen Geschirrs, Bestecks, Gläser
usw. zu beachten?
Für derartige Ausstattungsgegenstände ist keine AM erforderlich. Sie werden als
Bestandteil bzw. Zubehör des Beförderungsmittels angesehen und können nach
Artikel 137 Absatz 1 c), Artikel 140 Absatz 1 a) i. V. m. Artikel 141 Absatz 1 d) iii)
UZK-DA konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn
Bestecke, Geschirr, Gläser usw. im Luftverkehr den Catering-Unternehmen von den
Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Außenhandelsstatistische
Meldepflichten bleiben hiervon unberührt. Eine Anmeldung zur AHStat ist bei der
erstmaligen Lieferung erforderlich.
9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zwischen MS?
Die Belieferung von Schiffen im Linienverkehr zwischen den MS über die hohe See
sowie von Luftfahrzeugen im Linienverkehr zwischen den MS bedarf keiner AM, da
es sich hierbei nicht um eine Ausfuhr handelt (Begriff “Linienverkehr“ s. Artikel 155
Absatz 2 UZK i. V. m. Artikel 120 ff. UZK-DA), ausgenommen in den Fällen des
Artikels 269 Absatz 2 Buchst. c) UZK (steuerfreie Lieferung von
verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen und
Luftfahrzeugen). Außenhandelsstatistische Meldepflichten bleiben hiervon
unberührt. Eine Anmeldung zur AHStat ist grundsätzlich erforderlich.
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10. Wer kann als zollrechtlicher / außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer
auftreten?
1. Zollrechtlicher Ausführer
Der zollrechtliche Ausführer wird nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA bestimmt.
Ausführer ist
a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich
diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen
der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person,
die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Bei kommerziellen Sendungen wird der zollrechtliche Ausführer zunächst nach
Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA bestimmt. Um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere
Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten, kann die
Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, grundsätzlich übertragen werden.
Können sich die Wirtschaftsbeteiligten auf keinen zollrechtlichen Ausführer einigen,
der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, so kann kein Ausfuhrverfahren
durchgeführt und die Ware nicht ausgeführt werden.
Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 b) UZK-DA können grundsätzlich nur im Zollgebiet
der Union ansässige Personen im Sinne von Artikel 5 Nr. 31 UZK sein. Bei
juristischen Personen oder Personenvereinigungen genügt eine ständige
Niederlassung im Zollgebiet der Union (vgl. Artikel 5 Nr. 31 i.V.m. Artikel 5 Nr. 32
UZK). Das Erfordernis der Unionsansässigkeit des Ausführers gilt nicht bei der
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Anschluss an ein besonderes Verfahren.
Wegen abweichender Tatbestandsmerkmale gegenüber Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-
Use-VO bzw. § 2 Absatz 2 AWG kann es sich beim zollrechtlichen und beim
außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer um verschiedene Personen handeln.
Bei der Erstellung der elektronischen Ausfuhranmeldung ist der zollrechtliche
Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA im Datenelement 13 01 000 000 bzw. 1302
000 000 bzw. Feld 2 (Ausführer/Versender) einzutragen.
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Weitere Informationen und Beispielsfälle siehe auf www.zoll.de unter
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/Warenau
sfuhr-zweistufiges-Verfahren/Normales-Verfahren/normales-verfahren_node.html
2. Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer
In der AM ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der EU-Dual-Use-VO
(„außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer“) gesondert anzugeben, sofern er dem
zollrechtlichen Ausführer nicht entspricht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 AWV). Im Gegensatz
zum zollrechtlichen Ausführer ist bei der Bestimmung des
außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers die Vertragspartnerschaft nach wie vor von
Bedeutung.
Wurde für die Ausfuhr eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erteilt, ergibt sich die
betreffende Person aus dem Genehmigungsbescheid.
11. Wie wird mitgebrachter Mund- und Schiffsvorrat (§ 14 ZollV) behandelt?
Nicht-Unionswaren sind als Mund- und Schiffsvorrat frei von Einfuhrabgaben im
Sinne des Artikels 5 Nr. 20 UZK, wenn sie von der Schiffsführung eines in der
gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des
Zollgebietes der Union verbracht und an Bord als Mundvorrat durch die
Schiffsbesatzung - einschl. der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder
als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet werden. Dies gilt auch für den Mundvorrat,
den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil
des Zollgebiets der Union verbringen und an Bord verbrauchen (§ 14 Absatz 1
ZollV).
Die Einfuhrabgabenfreiheit wird durch Überlassung der Waren zum zollrechtlich
freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung gewährt (§ 11 Absatz 1 ZollV i. V.
m. Artikel 254 UZK).
Hierfür sind die Vordrucke 0110 (Erklärung über die Schiffsvorräte) sowie 0111
(Erklärung über persönliche Habe der Besatzung) zu verwenden (www.zoll.de->
Formulare und Merkblätter) und jeweils im ersten angelaufenen deutschen Hafen
abzugeben.
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II.
Regelungen bei Lieferungen von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen
Unionswaren mit e-VD)
Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren unter Steueraussetzung -
ausgenommen Kaffee und kaffeehaltige Waren sowie Alkopops, die sich im
alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden - erfolgen grundsätzlich im IT-Verfahren
EMCS. Damit wird die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter
Steueraussetzung mit einem e-VD abgewickelt, überwacht und erledigt.
1. Normalverfahren mit e-VD
Nach Artikel 269 Absatz 2 Buchst. c) i. V. m. Absatz 3 UZK sind für
verbrauchsteuerfreie Lieferungen von Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen
und Luftfahrzeugen, unabhängig vom Bestimmungsort, die Förmlichkeiten für die
zollrechtliche AM anzuwenden.
Nach Artikel 41 der RL 2008/118/EG (ab 13.02.2023 Artikel 49 der RL (EU)
2020/262) gelten für die steuerfreie Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen die
verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen MS. Im deutschen
Steuergebiet sind bei der Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen in § 27 ZollV
i. V. m. den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und -verordnungen nationale
Regelungen getroffen worden (gilt nicht für Energieerzeugnisse).
Verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren (ohne Energieerzeugnisse) können
demnach als Schiffs-, Luftfahrzeug- und Reisebedarf aus einem deutschen
Steuerlager an Bezugsberechtigte nach § 27 Absatz 3 i.V.m. Absatz 9 Satz 1 ZollV
unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert werden, unabhängig davon, ob
sich das Schiff oder Luftfahrzeug in ein Drittland / Drittgebiet oder einen anderen MS
begibt. Dabei sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach den
verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung
zu befördern. Die Lieferung unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren
an ein Schiff / Luftfahrzeug in einem anderen MS erfolgt im Rahmen einer
unmittelbaren Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS (Artikel
269 Absatz 2 Buchst. c) i.V.m. Absatz 3 UZK).
Nach den Verbrauchsteuerdurchführungsverordnungen (z. B. § 17 Absatz 3
TabStV) sind verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren unter Steueraussetzung mit
dem Ausfuhrbegleitdokument und einem Ausdruck des e-VD – im Fall der
Beförderung im Ausfallverfahren – der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments
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(AD) zur Ausgangzollstelle zu befördern. Anstelle des Ausdrucks des e-VD kann
während der Beförderung auch ein Handelsdokument (z.B. Rechnung, Lieferschein
oder CIM-Frachtbrief) mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten wie das e-
VD enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der
Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Unionswaren unter Steueraussetzung gilt als ein
solches Handelspapier auch das ABD gemäß Artikel 1 Absatz 2 UZK-TDA i. V. m.
Anhang 9 Anlage H1, wenn aus diesem der ARC hervorgeht und es während der
gesamten Beförderung mitgeführt wird.
Die Ausfuhrmeldung in EMCS nach den verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen
(z.B. § 22 Abs. 5 TabStV), die den körperlichen Ausgang der Ware aus dem
Verbrauchsteuergebiet der EU bestätigt, ist grundsätzlich auf der Grundlage der von
der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung aus AES durch die
zuständige Ausfuhrzollstelle zu erstellen.
Die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren unter Steueraussetzung
aus einem deutschen Steuerlager an Bord von Flussschiffen, für die eine
Bezugsberechtigung nach § 27 ZollV besteht, fällt nach Sinn und Zweck jedoch
nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 269 UZK Absatz 2 Buchst. c) i. V. m.
Absatz 3 UZK. Eine AM ist in diesen Fällen daher nicht abzugeben. Das Verfahren
hierzu richtet sich nach Abschnitt 7.8.4 der Verwaltungsvorschrift
„Steueraussetzung“ (E-VSF V 99 53-1).
2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD
Mit dem Artikel 182 UZK wurde eine vereinfachte Abwicklungsmöglichkeit des
Ausfuhrverfahrens geschaffen, die u. a. für Schi