Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS PDF, 153 KB, Datei ist nicht barrierefrei

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(Stand: Juni 2025)

Anmerkung: Dieses Hinweisblatt dient lediglich der Erläuterung. Maßgeblich bleiben die anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie die Codelisten

I0136 und I0200. Fachlich relevante Änderungen gegenüber dem vorherigen Stand werden farbig hervorgehoben.

1. Allgemeines zu Codierungen für Unterlagen bzw. Erklärungen im Bereich Verbote und Beschränkungen

Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen,

Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für

Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen

Codierungen entsprechend zu ergänzen. Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus

anderen Rechtsbereichen (z.B. Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.

VuB-relevante Codierungen für Unterlagen/Erklärungen für elektronische Zollanmeldungen im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS ergeben sich

insbesondere aus den Codierungslisten

I0136 für die Ausfuhr und

I0200 für die Einfuhr.

Die Codierungslisten können im Internetportal „www.zoll.de“ eingesehen werden.

Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und

Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS

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Codierungen für VuB relevante Unterlagen bzw. Erklärungen sind mit einem vierstelligen Buchstaben/Zahlen-Code hinterlegt. Unionsrechtliche

TARIC-Maßnahmen für VuB-relevante Unterlagen/Erklärungen beginnen hierbei mit einem Buchstaben. Demgegenüber beginnen nationale

Codierungen für VuB-relevante Unterlagen/Erklärungen mit der Ziffer „8“.

Unionsrechtliche wie nationale Unterlagencodierungen sind in der elektronischen Zollanmeldung bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44

des Einheitspapiers nach den Vorschriften im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen und

der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS auf Basis der Codierungslisten I0136 und I0200 anzumelden.

Es ist zu bedenken, dass die Anwendung von VuB-Bestimmungen an die Überführung in ein Zollverfahren, z.B. die Überlassung zum zollrechtlich

freien Verkehr, oder aber schon an das körperliche Verbringen von Waren in die Europäische Union bzw. nach Deutschland geknüpft sein kann.

Der Zeitpunkt der Anwendung ergibt sich aus den jeweiligen VuB-Bestimmungen.

Die Codelisten I0136 und I0200 haben einen dynamischen Charakter. Ihre Inhalte werden laufend fortgeschrieben. Daher ist es erforderlich, in

periodischen Abständen die verwendeten Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen auf ihre Aktualität zu überprüfen. Auf diese

Aktualisierungen wird im Internetportal „Zoll online - ATLAS-Publikationen“ hingewiesen.

Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Eintragung/Eingabe einer Codierung eine rechtsverbindliche Erklärung in einer Zollanmeldung

abgeben, für deren Richtigkeit Sie auch verantwortlich sind.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die im DV-System ATLAS integrierte Plausibilitätsprüfung nicht das

Erfordernis einer innerbetrieblichen, eigenverantwortlichen Prüfung der VuB-rechtlichen Genehmigungstatbestände und Verbotsnormen ersetzt.

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2. Unterlagencodierungen bei VuB-rechtlichen TARIC-Maßnahmen der Union

Unter einer bestimmten Warennummer können sowohl Güter erfasst sein, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, als auch Güter, deren

Einfuhr und/oder Ausfuhr ohne Beschränkungen möglich ist. Der Anmelder ist verpflichtet,

• durch entsprechende eigene Prüfungen festzustellen, ob entsprechende Verbote und Beschränkungen einschlägig sind, und

• die nach VuB-rechtlichen Vorschriften zusammen mit der Zollanmeldung anzumeldenden und ggf. vorzulegenden Unterlagen/Bescheinigungen

in codierter Form in der Zollanmeldung anzugeben.

Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden VuB-rechtliche TARIC-Maßnahmen (betrifft die EU-weite Anwendung von VuB-rechtlichen Vorschriften

bei der Ein- oder Ausfuhr einer bestimmten Ware) in vielen Fällen bei der betreffenden Warennummer abgebildet. Es ist aber zu berücksichtigen,

dass nicht jede unionsrechtliche VuB-Regelung mit einer TARIC-Maßnahme abgebildet ist.

VuB-rechtliche TARIC-Maßnahmen können an Bedingungen gebunden sein. Sieht eine Rechtsvorschrift der EU Beschränkungen bei der Ein-

oder Ausfuhr vor, wird im EZT bei der betreffenden Warennummer nicht nur auf die in Betracht kommende TARIC-Maßnahme, sondern auch auf

die damit verknüpften Bedingungen, z.B. die Vorlage einer Genehmigung oder alternativ die Erklärung, dass die angemeldeten Waren nicht unter

diese Beschränkung fallen, hingewiesen.

Die Handlungsoptionen, die sich aus TARIC-Maßnahmen ergeben, werden im EZT (Normalansicht) wie folgt abgebildet:

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Beispiel: Einfuhr am 18.07.2022, Warennummer 4414 9000 000

Dokumentenvorlage

Bedingung:

Andere Bedingungen

lfd.

Nr.

Voraussetzung / vorzulegende Unterlagen

Aktion

1

Andere Bescheinigungen; Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung

(Codierung/Schlüssel: C400)

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

erlaubt

2

Besondere Bestimmungen; Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner

Übereinkommen (CITES) (Codierung/Schlüssel: Y900)

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

erlaubt

3

-

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

nicht erlaubt

Im vorstehenden Beispiel kann die Einfuhr - soweit keine Hinderungsgründe nach anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen - aus VuB-

rechtlicher Sicht nur gestattet werden, wenn:

entweder ein gültiges, für die Einfuhrsendung ausgestelltes erforderliches CITES-Dokument angemeldet und vorgelegt wird, oder

die angemeldete Ware nicht von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfasst wird und der Anmelder, wie in der TARIC-Maßnahme

vorgesehen, dies durch die Angabe der Unterlagencodierung „Y900“ erklärt.

Hinweis: Zu welchem Zeitpunkt eine „Einfuhr“ vorliegt, richtet sich im Fallbeispiel nach der VuB-Vorschrift.

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Beispiel: Ausfuhr am 18.07.2022, Warennummer 9702 1000

Dokumentenvorlage

Bedingung:

Andere Bedingungen

lfd.

Nr.

Voraussetzung / vorzulegende Unterlagen

Aktion

1

Ausfuhrgenehmigung/-lizenz/-dokument des Ursprungslands; Ausfuhrgenehmigung "Kulturgüter" (Verordnung (EG)

Nr. 116/2009) (Codierung/Schlüssel: E012)

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

erlaubt

2

Besondere Bestimmungen; Die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste der Kulturgüter enthalten

(Codierung/Schlüssel: Y903)

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

erlaubt

3

-

Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle

nicht erlaubt

In diesem Fallbeispiel kann die Ausfuhr – soweit keine Hinderungsgründe nach anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen – aus VuB-rechtlicher

Sicht nur gestattet werden, wenn:

entweder eine gültige, für die Ausfuhrsendung ausgestellte Ausfuhrgenehmigung angemeldet und vorgelegt wird, oder

die angemeldete Ware nicht von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erfasst wird und der Anmelder, wie in der TARIC-Maßnahme

vorgesehen, dies durch die Angabe der Unterlagencodierung „Y903“ erklärt.

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3. Unterlagencodierungen für nationale Verbote und Beschränkungen; Nationale Hinweise und Fußnoten

Ergänzend zu den unionsrechtlichen TARIC-Maßnahmen weisen oftmals nationale Hinweise und Fußnoten auf die Beachtung unionsrechtlicher

und/oder nationaler VuB-Bestimmungen hin.

Auf ggf. vorhandene nationale Unterlagencodierungen wird in den nationalen Fußnotentexten hingewiesen. Diese Codierungen sind für

Unterlagen/Erklärungen ggf. in der Zollanmeldung anzugeben. Die nationalen Codierungen sind für die Entscheidung hilfreich, ob eine Ware zum

angemeldeten Zollverfahren überlassen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise und Fußnoten nicht bei jeder in Betracht kommenden Codenummer bzw. Warennummer angebracht sind

(siehe hierzu Vorbemerkungen zum EZT, Punkt 4. VuB).

Nationale Hinweise und Fußnoten für ggf. zu beachtende VuB Bestimmungen werden im EZT wie folgt dargestellt:

Beispiel: Einfuhr am 18.07.2022, Warennummer 4203 2100 000

Einfuhrhinweise

Kurzbez.

Schl.

Gebietscode

Langbezeichnung

Fußnoten

VUB

0832

-

Artenschutz

Fußnoten

Im vorstehenden Beispiel weist die Kurzbezeichnung „VUB“ daraufhin, dass hier ggf. Vorschriften nach dem Artenschutzrecht zu beachten sind.

Der vierstellige Schlüssel weist auf die Kennung der Elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung hin (hier: SV 08 32).

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4. Überblick über wichtige Codierungen für Unterlagen/Erklärungen im Bereich VuB

4.1. TARIC-Codierungen

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Liste eine Zusammenstellung der wichtigsten TARIC-Codierungen für Unterlagen/Erklärungen im

Bereich VuB enthält und daher nicht abschließend ist. Maßgebend ist die jeweils gültige Codierungsliste. Bitte bedenken Sie auch, dass der Text

der jeweiligen Codierung aus der Codeliste I0136 bzw. I0200 in der Zollanmeldung zu verwenden ist und durch dieses Hinweisblatt nicht geändert

wird.

Codierung

Rechtsvorschriften

Erläuterung/Hinweise

Verfahren

SV 02 06 Waffen und Munition (außer Kriegswaffen)

E020

Y934

Angemeldete Waren unterliegen (nicht)

der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

(Feuerwaffen-VO)

Die Codierungen sind in der Regel zusammen mit einem

Qualifikator zur Differenzierung der unterschiedlichen

Fallgestaltungen anzumelden. Näheres hierzu siehe

ATLAS-Info 1973/15 vom 23.02.2015 und ATLAS-Info

2803/17 vom 07.07.2017.

Ausfuhr

SV 04 02 Beseitigung und Verwertung von Abfällen

C669

Angemeldete Waren unterliegen den

Regelungen der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 („Verordnung über die

Verbringung von Abfällen -VVA-“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren das erforderliche Notifizierungs-

formular nach Anhang I A Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006, ausgestellt durch die zuständige

Behörde, vorliegt.

Einfuhr/Ausfuhr

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C670

Angemeldete Waren unterliegen den

Regelungen der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 („Verordnung über die

Verbringung von Abfällen –VVA-“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren das erforderliche Begleitformular

nach Anhang I B Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

ausgestellt durch die zuständige Behörde, vorliegt.

Einfuhr/Ausfuhr

C672

Angemeldete Waren unterliegen den

Regelungen der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 („Verordnung über die

Verbringung von Abfällen –VVA-“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren die erforderliche Versandinfor-

mation nach Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

vorliegt.

Einfuhr/Ausfuhr

Y923

Angemeldete Waren unterliegen nicht

den Regelungen der Verordnung (EG)

Nr. 1013/2006 („Verordnung über die

Verbringung von Abfällen –VVA-“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die

angemeldete Ware nicht den Regelungen der

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegt. S. a. ATLAS-

Info 3039/16 vom 16.08.2016.

Einfuhr/Ausfuhr

C058

Konformitätserklärung für bestimmte

Arten von Eisen-, Stahl- und

Aluminiumschrott gemäß Artikel 5

Absatz 1 der VO (EU) Nr. 333/2011,

nach dem Muster in Anhang III VO (EU)

Nr. 333/2011

Mit Angabe der Codierung erklärt der Anmelder, dass für

die Sendung die AbfallendeVO - nicht (mehr) die

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Anwendung finden soll

und die Sendung sämtliche Kriterien der AbfallendeVO

erfüllt:

Nur sofern für bestimmte Arten von Eisen-, Stahl- und

Aluminiumschrott sämtliche Kriterien der AbfallendeVO

erfüllt werden, kann vom Einführer oder Erzeuger des

Schrotts eine Konformitätserklärung ausgestellt und

diese anstelle der abfallrechtlichen Dokumente

angemeldet werden.

Einfuhr

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Neben der Konformitätserklärung ist die Codierung

„Y923“ anzumelden.

SV 04 06 Chemische Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

diverse

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen der Verordnung (EU)

2024/573 über fluorierte Treibhausgase

(F-Gas-VO)

Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden

Codierungen und deren Erläuterung wird auf die ATLAS-

Infos 0742/25 (Einfuhr/Ausfuhr) und 0771/25 (Versand)

verwiesen.

Einfuhr/Ausfuhr/Vers

and

diverse

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen der Verordnung (EU)

2024/590 über ozonabbauende Stoffe

(ODS-VO)

Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden

Codierungen und deren Erläuterung wird auf die ATLAS-

Infos 0742/25 (Einfuhr/Ausfuhr) und 0771/25 (Versand)

verwiesen.

Einfuhr/Ausfuhr/Vers

and

diverse

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen der Verordnung (EG) Nr.

1907/2006 (REACH-VO)

Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden

Codierungen und deren Erläuterung wird auf das

ATLAS-Info 0418/23 verwiesen.

Einfuhr

Y115

Ausnahme von der Zulassungspflicht

nach Titel VII gemäß Artikel 2

Absätze 5 und 8 der Verordnung (EG)

Nr. 1907/2006 (REACH)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht der Zulassungs-

pflicht nach Titel VII gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 8

der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unter-

liegen.

Einfuhr

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Y915

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

unter Verordnung (EG) Nr. 649/2012

(PIC-VO) über die Aus- und Einfuhr

gefährlicher Chemikalien

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse um solche

handelt, die der PIC-VO unterliegen und für die eine

Ausfuhrkennnummer der zuständigen Behörde erteilt ist

(Artikel 19 Absatz 1, 2 Verordnung (EG) Nr. 649/2012).

Ausfuhr

Y916

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter Anhang I Verordnung (EG)

Nr. 649/2012 (PIC-VO) über die Aus-

und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht um in

Anhang I der PIC-VO genannte chemische Stoffe oder

Zubereitungen handelt, für die eine Ausfuhrnotifikation

vorgeschrieben ist.

Ausfuhr

Y917

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter Anhang V Verordnung (EG)

Nr. 649/2012 (PIC-VO) über die Aus-

und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen nicht um

chemische Stoffe oder Zubereitungen handelt, deren

Ausfuhr verboten ist (z. B.: DDT, PCB, Aldrin, etc.).

Ausfuhr

Y919

Chemikalien gemäß Artikel 2 Absatz 3

Verordnung (EG) Nr. 649/2012 (PIC-

VO) über die Aus- und Einfuhr

gefährlicher Chemikalien

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen um

Chemikalien handelt, die für Forschungs- oder

Analysezwecke in geringen Mengen (höchstens 10 Kg)

ausgeführt werden und für die deshalb die PIC-VO nicht

gilt. Gleichwohl ist eine Ausfuhrkennnummer (spezial

RIN) erforderlich und anzugeben.

Ausfuhr

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Y926

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter die Verordnung (EU) Nr.

517/2014 („F-Gase VO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht dem Einfuhr-

verbot für fluorierte Treibhausgase nach Artikel 11

Absatz 1 i. V. m. Anhang III Verordnung (EU) Nr.

517/2014 unterliegen.

Einfuhr

SV 06 36/ SV 08 92 Lebensmittelrecht /Futtermittelrecht

C678

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen den Regelungen der

Verordnung (EU) 2017/625, Durch-

führungsverordnung (EU) 2019/1793,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/6

oder Durchführungsverordnung (EU)

2020/1158

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Lebensmittel/Futtermittel nicht tierischen

Ursprungs das erforderliche „Gemeinsame Gesundheits-

eingangsdokument (GGED-D)“ gemäß Anhang II Teil 2

Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU)

2019/1715, ausgestellt durch die zuständige Behörde,

vorliegt.

Einfuhr

C937

Die angemeldeten Waren fallen nicht

unter die Durchführungsverordnung

(EU) 2019/1793 der Kommission

Mit dieser Codierung, die an einigen TARIC-

Tarifnummern angehängt ist, erklärt der Anmelder, dass

die Waren nicht unter die Durchführungsverordnung

(EU) 2019/1793 fallen, weil sie nicht als Lebens- oder

Futtermittel eingeführt werden, sondern z.B. zu

technischen Zwecke

Einfuhr

Y978

Für die angemeldeten

Waren/Erzeugnisse ist eine Ausnahme-

regelung gemäß Durchführungsver-

ordnung (EU) 2019/1793 anwendbar

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass das

Nettogewicht der angemeldeten Sendung nicht mehr als

5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige

Erzeugnisse) beträgt bei

Einfuhr

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a) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von

Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf

oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

b) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche

Personen versandt werden und nicht dazu

bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden,

bzw. nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10

kg (sonstige Erzeugnisse) bei

a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder

Ausstellungsstücke versandt werden und

nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu

werden;

b) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke

bestimmt sind, und demgemäß eine Ausnahmeregelung

gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung

(EU) 2019/1793 anwendbar ist.

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SV 08 02 Tiergesundheit

C640

Angemeldete lebende Tiere unterliegen

einer veterinärrechtlichen Einfuhr-

untersuchung nach der Durchführungs-

verordnung (EU) 2021/632

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten lebenden Tiere das erforderliche

„Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument

(GGED-A)“ gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715, ausgestellt

durch die zuständige Behörde, vorliegt.

Einfuhr

N853

Angemeldete Waren/Erzeugnisse –

außer lebende Tiere – unterliegen einer

veterinärrechtlichen Einfuhruntersuchung

nach der Durchführungsverordnung (EU)

2021/632

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse das erforderliche

„Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument

(GGED-P)“ gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715, ausgestellt

durch die zuständige Behörde, vorliegt.

Einfuhr

C084

Für die angemeldeten

Waren/Erzeugnisse gilt eine Ausnahme

gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten

Verordnung (EU) 2019/2122

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für

wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, für Proben

für Forschungs- und Diagnosezwecke oder für Proben

für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung eine

Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 und 4 der

Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 anwendbar ist.

Einfuhr

Y058

Für die angemeldeten

Waren/Erzeugnisse gilt eine Ausnahme

gemäß Artikel 7 oder 10 der Delegierten

Verordnung (EU) 2019/2122

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für

Waren/Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von

Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf

oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder

Einfuhr

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für Kleinsendungen, die an natürliche Personen

versandt werden und nicht zum Inverkehrbringen

bestimmt sind, eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel

7 oder 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122

anwendbar ist.

Y930

Die angemeldeten Waren/Erzeugnisse

fallen nicht unter die Durchführungsver-

ordnung (EU) 2021/632

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht unter die

Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 fallen und

damit keiner veterinärrechtlichen Einfuhruntersuchung

unterliegen.

Einfuhr

Y931

Für die angemeldeten Waren/Erzeug-

nisse gilt eine Ausnahmeregelung

gemäß Artikel 3 der Delegierten

Verordnung (EU) 2021/630

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für

zusammengesetzte Erzeugnisse eine Ausnahme-

regelung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung

(EU) 2021/630 anwendbar ist.

Einfuhr

SV 08 32 Artenschutz

C400

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse die erforderliche

„CITES“-Bescheinigung, ausgestellt durch die zuständige

Behörde, vorliegt.*

Einfuhr/Ausfuhr

C401

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Ausfuhrgenehmigung oder

Ausfuhr

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Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 Verordnung

(EG) Nr. 338/97 vorliegt.*

C402

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Ausfuhrgenehmigung oder

Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrstaates nach

Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*

Einfuhr

C403

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Wanderausstellungsbescheinigung

nach Artikel 30 ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006

vorliegt.*

Einfuhr/Ausfuhr

C404

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Reisebescheinigung nach

Artikel 37 ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorliegt.*

Einfuhr/Ausfuhr

C405

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Musterkollektionsbescheinigung nach

Artikel 44a ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorliegt.*

Einfuhr/Ausfuhr

C406

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Musikinstrumentenbescheinigung

Einfuhr/ Ausfuhr

16

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

nach Artikel 44h ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006

vorliegt.*

C635

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass ein Etikett nach Artikel 7 Nr. 4 Verordnung

(EG) Nr. 338/97 verwendet wird.*

Einfuhr/Ausfuhr

C638

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4

Absatz 1 oder 2 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*

Einfuhr

C639

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich

(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung

C400 an, dass ein Einfuhrmeldung nach Artikel 4

Absatz 3 oder 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*

Einfuhr

Y900

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter das Washingtoner

Artenschutzabkommen

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Tieren/Pflanzen, bzw.

Erzeugnissen daraus, nicht um artengeschützte

Exemplare im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“) handelt. *

Einfuhr/Ausfuhr

Y932

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen dem Artenschutz nach

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(„ArtenschutzVO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren um persönliche und

Haushaltsgegenstände (einschließlich Jagdtrophäen)

nach Artikel 7 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelt,

Einfuhr/Ausfuhr

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für die eventuelle Abweichungen bzw. Ausnahmen von

der Dokumentenpflicht bestehen. *

C065

Angemeldete Waren unterliegen den

Regelungen der Verordnung (EU) Nr.

1143/2014 („IAS-VO“); sie sind in der

Liste gebietsfremder Arten von unions-

weiter Bedeutung der Verordnung (EU)

2016/1141 („Unionsliste“) genannt.

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Tiere und/oder Pflanzen die erforderliche

Genehmigung gemäß Artikel 8 Verordnung (EU)

Nr. 1143/2014, ausgestellt durch die zuständige Behörde,

vorliegt.

Einfuhr

Y942

Angemeldete Waren unterliegen nicht

den Regelungen der Verordnung (EU)

Nr. 1143/2014 („IAS-VO“); sie sind nicht

in der Liste gebietsfremder Arten von

unionsweiter Bedeutung der Verord-

nung (EU) 2016/1141 („Unionsliste“)

genannt.

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Tieren und/oder Pflanzen um

solche handelt, die nicht in der Liste gebietsfremder Arten

von unionsweiter Bedeutung der Verordnung (EU)

2016/1141 („Unionsliste“) genannt sind.

Einfuhr

* s. a. ATLAS-Info 0465/23 vom 22.05.2023

SV 08 52 Handel mit bestimmten Tiererzeugnissen

C679

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen den Regelungen der

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

(„RobbenVO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine Bescheinigung

vorliegt, die bereits vor dem 18. Oktober 2015 von einer

anerkannten Stelle gemäß Verordnung (EU) Nr.

737/2010 ausgestellt wurde.

Einfuhr

18

C680

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen den Regelungen der

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

(„RobbenVO“) und sind nachgesandte

Reisemitbringsel gemäß Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe c)

Durchführungsverordnung (EU)

2015/1850 („RobbenDVO“).

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine schriftliche

Einfuhrerklärung und ein Beleg (z. B. Rechnung) vor-

liegen, aus denen hervorgeht, dass diese Erzeugnisse

von einem Reisenden vor Ort in einem Drittland

erworben wurden. Einfuhrerklärung und Beleg wurden

vom Reisenden bereits bei seiner Ankunft in der EU der

Zollstelle vorgelegt und mit einem Sichtvermerk

versehen.

Einfuhr

C683

Angemeldete Waren/ Erzeugnisse

unterliegen den Regelungen der

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

(„RobbenVO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine Bescheinigung

gemäß Artikel 4 Durchführungsverordnung (EU)

2015/1850 für das Inverkehrbringen von Robbenerzeug-

nissen, welche aus einer von Inuit oder anderen

indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd stammen,

vorliegt.

Einfuhr

Y032

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter die Regelungen der Verord-

nung (EG) Nr. 1007/2009 („RobbenVO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen nicht um

Robbenerzeugnisse im Sinne des Artikel 2 der

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 handelt.

Einfuhr

Y922

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter Verordnung (EG) Nr.

1523/2007 („KHF-VO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die

angemeldeten Waren/Produkte keine Katzen- und

Hundefelle i. S. d. Artikel 2 Nr. 1 und 2 Verordnung (EG)

Einfuhr/Ausfuhr

19

Nr. 1523/2007 sind bzw. solche enthalten. Erfasst sind

(Wild-)Katzen mit der wissenschaftlichen Bezeichnung

„Felis silvestris“ bzw. (Haus-)Hunde mit der wissen-

schaftlichen Bezeichnung „canis lupus familiaris“.

20

SV 08 72 Schutz der Fischbestände

C673

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen der Verordnung (EG) Nr.

1005/2008 („IUU-VO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

angemeldeten Fischereierzeugnisse eine Fangbe-

scheinigung der zuständigen Behörde sowie eine gültige

BLE-Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr.

1005/2008 (vormals: „BLE-Bescheinigung“) vorliegt. In

Fällen, in denen besondere

Fangdokumentationsregelungen für bestimmte

Fischarten bestehen, können diese die Fangbe-

scheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

ersetzen. Hierbei handelt es sich um Dokumente

folgender Codierungen: C041, C047 und C641.

Für bestimmte Fischarten sind zudem statistische

Dokumente vorzulegen. Hierbei handelt es sich um

Dokumente folgender Codierungen: C039,C040, C042

und C043.

Einfuhr/Ausfuhr

Y927

Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen

nicht unter die Verordnung (EG) Nr.

1005/2008 („IUU-VO“)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich

bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht um

Fischereierzeugnisse handelt, die von der Verordnung

(EG) Nr. 1005/2008 erfasst sind.

Einfuhr/Ausfuhr

Y898

Angemeldete Fischereierzeugnisse fällt

nicht unter die Verordnung (EU)

2023/2833

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass bei

Verwendung von bestimmten KN-Nummern es sich nicht

um Atlantischen Roten Thun handelt

Ausfuhr/Durchfuhr

21

Y910

Großaugenthun, der von

Wadenfischern, Angelfischern,

Ringwadenfängern und Köderschiffen

gefangen wird und hauptsächlich zur

Weiterverarbeitung durch

Thunfischkonservenfabriken bestimmt

ist

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass ein

statistisches Dokument nicht vorzulegen ist, da der

Großaugenthun mit bestimmten Fangmethoden

gefangen wurde und hauptsächlich zur

Weiterverarbeitung in Konservenfabriken bestimmt ist.

Einfuhr

22

SV 10 02 Pflanzengesundheit

C085

Angemeldete Waren/Erzeugnisse

unterliegen den Regelungen der

Pflanzengesundheit nach Artikel 47

Absatz 1 Buchstaben c und e

Verordnung (EU) 2017/625 (KontrollVO)

Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die

Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und

anderen Gegenständen ein „Gemeinsames Gesund-

heitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzen-

erzeugnisse“ (GGED-PP) vorliegt.

Einfuhr

SV 10 32 Illegaler Holzeinschlag

C690

Y057

Y070

Angemeldete Waren/Er