1
(Stand: Juni 2025)
Anmerkung: Dieses Hinweisblatt dient lediglich der Erläuterung. Maßgeblich bleiben die anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie die Codelisten
I0136 und I0200. Fachlich relevante Änderungen gegenüber dem vorherigen Stand werden farbig hervorgehoben.
1. Allgemeines zu Codierungen für Unterlagen bzw. Erklärungen im Bereich Verbote und Beschränkungen
Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen,
Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für
Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen
Codierungen entsprechend zu ergänzen. Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus
anderen Rechtsbereichen (z.B. Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.
VuB-relevante Codierungen für Unterlagen/Erklärungen für elektronische Zollanmeldungen im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS ergeben sich
insbesondere aus den Codierungslisten
•
I0136 für die Ausfuhr und
•
I0200 für die Einfuhr.
Die Codierungslisten können im Internetportal „www.zoll.de“ eingesehen werden.
Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und
Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS
2
Codierungen für VuB relevante Unterlagen bzw. Erklärungen sind mit einem vierstelligen Buchstaben/Zahlen-Code hinterlegt. Unionsrechtliche
TARIC-Maßnahmen für VuB-relevante Unterlagen/Erklärungen beginnen hierbei mit einem Buchstaben. Demgegenüber beginnen nationale
Codierungen für VuB-relevante Unterlagen/Erklärungen mit der Ziffer „8“.
Unionsrechtliche wie nationale Unterlagencodierungen sind in der elektronischen Zollanmeldung bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44
des Einheitspapiers nach den Vorschriften im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen und
der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS auf Basis der Codierungslisten I0136 und I0200 anzumelden.
Es ist zu bedenken, dass die Anwendung von VuB-Bestimmungen an die Überführung in ein Zollverfahren, z.B. die Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr, oder aber schon an das körperliche Verbringen von Waren in die Europäische Union bzw. nach Deutschland geknüpft sein kann.
Der Zeitpunkt der Anwendung ergibt sich aus den jeweiligen VuB-Bestimmungen.
Die Codelisten I0136 und I0200 haben einen dynamischen Charakter. Ihre Inhalte werden laufend fortgeschrieben. Daher ist es erforderlich, in
periodischen Abständen die verwendeten Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen auf ihre Aktualität zu überprüfen. Auf diese
Aktualisierungen wird im Internetportal „Zoll online - ATLAS-Publikationen“ hingewiesen.
Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Eintragung/Eingabe einer Codierung eine rechtsverbindliche Erklärung in einer Zollanmeldung
abgeben, für deren Richtigkeit Sie auch verantwortlich sind.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die im DV-System ATLAS integrierte Plausibilitätsprüfung nicht das
Erfordernis einer innerbetrieblichen, eigenverantwortlichen Prüfung der VuB-rechtlichen Genehmigungstatbestände und Verbotsnormen ersetzt.
3
2. Unterlagencodierungen bei VuB-rechtlichen TARIC-Maßnahmen der Union
Unter einer bestimmten Warennummer können sowohl Güter erfasst sein, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, als auch Güter, deren
Einfuhr und/oder Ausfuhr ohne Beschränkungen möglich ist. Der Anmelder ist verpflichtet,
• durch entsprechende eigene Prüfungen festzustellen, ob entsprechende Verbote und Beschränkungen einschlägig sind, und
• die nach VuB-rechtlichen Vorschriften zusammen mit der Zollanmeldung anzumeldenden und ggf. vorzulegenden Unterlagen/Bescheinigungen
in codierter Form in der Zollanmeldung anzugeben.
Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden VuB-rechtliche TARIC-Maßnahmen (betrifft die EU-weite Anwendung von VuB-rechtlichen Vorschriften
bei der Ein- oder Ausfuhr einer bestimmten Ware) in vielen Fällen bei der betreffenden Warennummer abgebildet. Es ist aber zu berücksichtigen,
dass nicht jede unionsrechtliche VuB-Regelung mit einer TARIC-Maßnahme abgebildet ist.
VuB-rechtliche TARIC-Maßnahmen können an Bedingungen gebunden sein. Sieht eine Rechtsvorschrift der EU Beschränkungen bei der Ein-
oder Ausfuhr vor, wird im EZT bei der betreffenden Warennummer nicht nur auf die in Betracht kommende TARIC-Maßnahme, sondern auch auf
die damit verknüpften Bedingungen, z.B. die Vorlage einer Genehmigung oder alternativ die Erklärung, dass die angemeldeten Waren nicht unter
diese Beschränkung fallen, hingewiesen.
Die Handlungsoptionen, die sich aus TARIC-Maßnahmen ergeben, werden im EZT (Normalansicht) wie folgt abgebildet:
4
Beispiel: Einfuhr am 18.07.2022, Warennummer 4414 9000 000
Dokumentenvorlage
Bedingung:
Andere Bedingungen
lfd.
Nr.
Voraussetzung / vorzulegende Unterlagen
Aktion
1
Andere Bescheinigungen; Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
(Codierung/Schlüssel: C400)
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
erlaubt
2
Besondere Bestimmungen; Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner
Übereinkommen (CITES) (Codierung/Schlüssel: Y900)
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
erlaubt
3
-
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
nicht erlaubt
Im vorstehenden Beispiel kann die Einfuhr - soweit keine Hinderungsgründe nach anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen - aus VuB-
rechtlicher Sicht nur gestattet werden, wenn:
•
entweder ein gültiges, für die Einfuhrsendung ausgestelltes erforderliches CITES-Dokument angemeldet und vorgelegt wird, oder
•
die angemeldete Ware nicht von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfasst wird und der Anmelder, wie in der TARIC-Maßnahme
vorgesehen, dies durch die Angabe der Unterlagencodierung „Y900“ erklärt.
Hinweis: Zu welchem Zeitpunkt eine „Einfuhr“ vorliegt, richtet sich im Fallbeispiel nach der VuB-Vorschrift.
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Beispiel: Ausfuhr am 18.07.2022, Warennummer 9702 1000
Dokumentenvorlage
Bedingung:
Andere Bedingungen
lfd.
Nr.
Voraussetzung / vorzulegende Unterlagen
Aktion
1
Ausfuhrgenehmigung/-lizenz/-dokument des Ursprungslands; Ausfuhrgenehmigung "Kulturgüter" (Verordnung (EG)
Nr. 116/2009) (Codierung/Schlüssel: E012)
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
erlaubt
2
Besondere Bestimmungen; Die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste der Kulturgüter enthalten
(Codierung/Schlüssel: Y903)
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
erlaubt
3
-
Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle
nicht erlaubt
In diesem Fallbeispiel kann die Ausfuhr – soweit keine Hinderungsgründe nach anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen – aus VuB-rechtlicher
Sicht nur gestattet werden, wenn:
•
entweder eine gültige, für die Ausfuhrsendung ausgestellte Ausfuhrgenehmigung angemeldet und vorgelegt wird, oder
•
die angemeldete Ware nicht von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erfasst wird und der Anmelder, wie in der TARIC-Maßnahme
vorgesehen, dies durch die Angabe der Unterlagencodierung „Y903“ erklärt.
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3. Unterlagencodierungen für nationale Verbote und Beschränkungen; Nationale Hinweise und Fußnoten
Ergänzend zu den unionsrechtlichen TARIC-Maßnahmen weisen oftmals nationale Hinweise und Fußnoten auf die Beachtung unionsrechtlicher
und/oder nationaler VuB-Bestimmungen hin.
Auf ggf. vorhandene nationale Unterlagencodierungen wird in den nationalen Fußnotentexten hingewiesen. Diese Codierungen sind für
Unterlagen/Erklärungen ggf. in der Zollanmeldung anzugeben. Die nationalen Codierungen sind für die Entscheidung hilfreich, ob eine Ware zum
angemeldeten Zollverfahren überlassen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise und Fußnoten nicht bei jeder in Betracht kommenden Codenummer bzw. Warennummer angebracht sind
(siehe hierzu Vorbemerkungen zum EZT, Punkt 4. VuB).
Nationale Hinweise und Fußnoten für ggf. zu beachtende VuB Bestimmungen werden im EZT wie folgt dargestellt:
Beispiel: Einfuhr am 18.07.2022, Warennummer 4203 2100 000
Einfuhrhinweise
Kurzbez.
Schl.
Gebietscode
Langbezeichnung
Fußnoten
VUB
0832
-
Artenschutz
Fußnoten
Im vorstehenden Beispiel weist die Kurzbezeichnung „VUB“ daraufhin, dass hier ggf. Vorschriften nach dem Artenschutzrecht zu beachten sind.
Der vierstellige Schlüssel weist auf die Kennung der Elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung hin (hier: SV 08 32).
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4. Überblick über wichtige Codierungen für Unterlagen/Erklärungen im Bereich VuB
4.1. TARIC-Codierungen
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Liste eine Zusammenstellung der wichtigsten TARIC-Codierungen für Unterlagen/Erklärungen im
Bereich VuB enthält und daher nicht abschließend ist. Maßgebend ist die jeweils gültige Codierungsliste. Bitte bedenken Sie auch, dass der Text
der jeweiligen Codierung aus der Codeliste I0136 bzw. I0200 in der Zollanmeldung zu verwenden ist und durch dieses Hinweisblatt nicht geändert
wird.
Codierung
Rechtsvorschriften
Erläuterung/Hinweise
Verfahren
SV 02 06 Waffen und Munition (außer Kriegswaffen)
E020
Y934
Angemeldete Waren unterliegen (nicht)
der Verordnung (EU) Nr. 258/2012
(Feuerwaffen-VO)
Die Codierungen sind in der Regel zusammen mit einem
Qualifikator zur Differenzierung der unterschiedlichen
Fallgestaltungen anzumelden. Näheres hierzu siehe
ATLAS-Info 1973/15 vom 23.02.2015 und ATLAS-Info
2803/17 vom 07.07.2017.
Ausfuhr
SV 04 02 Beseitigung und Verwertung von Abfällen
C669
Angemeldete Waren unterliegen den
Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 („Verordnung über die
Verbringung von Abfällen -VVA-“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren das erforderliche Notifizierungs-
formular nach Anhang I A Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, ausgestellt durch die zuständige
Behörde, vorliegt.
Einfuhr/Ausfuhr
8
C670
Angemeldete Waren unterliegen den
Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 („Verordnung über die
Verbringung von Abfällen –VVA-“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren das erforderliche Begleitformular
nach Anhang I B Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
ausgestellt durch die zuständige Behörde, vorliegt.
Einfuhr/Ausfuhr
C672
Angemeldete Waren unterliegen den
Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 („Verordnung über die
Verbringung von Abfällen –VVA-“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren die erforderliche Versandinfor-
mation nach Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
vorliegt.
Einfuhr/Ausfuhr
Y923
Angemeldete Waren unterliegen nicht
den Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 („Verordnung über die
Verbringung von Abfällen –VVA-“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die
angemeldete Ware nicht den Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegt. S. a. ATLAS-
Info 3039/16 vom 16.08.2016.
Einfuhr/Ausfuhr
C058
Konformitätserklärung für bestimmte
Arten von Eisen-, Stahl- und
Aluminiumschrott gemäß Artikel 5
Absatz 1 der VO (EU) Nr. 333/2011,
nach dem Muster in Anhang III VO (EU)
Nr. 333/2011
Mit Angabe der Codierung erklärt der Anmelder, dass für
die Sendung die AbfallendeVO - nicht (mehr) die
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Anwendung finden soll
und die Sendung sämtliche Kriterien der AbfallendeVO
erfüllt:
Nur sofern für bestimmte Arten von Eisen-, Stahl- und
Aluminiumschrott sämtliche Kriterien der AbfallendeVO
erfüllt werden, kann vom Einführer oder Erzeuger des
Schrotts eine Konformitätserklärung ausgestellt und
diese anstelle der abfallrechtlichen Dokumente
angemeldet werden.
Einfuhr
9
Neben der Konformitätserklärung ist die Codierung
„Y923“ anzumelden.
SV 04 06 Chemische Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
diverse
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen der Verordnung (EU)
2024/573 über fluorierte Treibhausgase
(F-Gas-VO)
Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden
Codierungen und deren Erläuterung wird auf die ATLAS-
Infos 0742/25 (Einfuhr/Ausfuhr) und 0771/25 (Versand)
verwiesen.
Einfuhr/Ausfuhr/Vers
and
diverse
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen der Verordnung (EU)
2024/590 über ozonabbauende Stoffe
(ODS-VO)
Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden
Codierungen und deren Erläuterung wird auf die ATLAS-
Infos 0742/25 (Einfuhr/Ausfuhr) und 0771/25 (Versand)
verwiesen.
Einfuhr/Ausfuhr/Vers
and
diverse
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH-VO)
Zur Übersicht über die zur Verfügung stehenden
Codierungen und deren Erläuterung wird auf das
ATLAS-Info 0418/23 verwiesen.
Einfuhr
Y115
Ausnahme von der Zulassungspflicht
nach Titel VII gemäß Artikel 2
Absätze 5 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (REACH)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht der Zulassungs-
pflicht nach Titel VII gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 8
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unter-
liegen.
Einfuhr
10
Y915
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
unter Verordnung (EG) Nr. 649/2012
(PIC-VO) über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse um solche
handelt, die der PIC-VO unterliegen und für die eine
Ausfuhrkennnummer der zuständigen Behörde erteilt ist
(Artikel 19 Absatz 1, 2 Verordnung (EG) Nr. 649/2012).
Ausfuhr
Y916
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter Anhang I Verordnung (EG)
Nr. 649/2012 (PIC-VO) über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht um in
Anhang I der PIC-VO genannte chemische Stoffe oder
Zubereitungen handelt, für die eine Ausfuhrnotifikation
vorgeschrieben ist.
Ausfuhr
Y917
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter Anhang V Verordnung (EG)
Nr. 649/2012 (PIC-VO) über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen nicht um
chemische Stoffe oder Zubereitungen handelt, deren
Ausfuhr verboten ist (z. B.: DDT, PCB, Aldrin, etc.).
Ausfuhr
Y919
Chemikalien gemäß Artikel 2 Absatz 3
Verordnung (EG) Nr. 649/2012 (PIC-
VO) über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen um
Chemikalien handelt, die für Forschungs- oder
Analysezwecke in geringen Mengen (höchstens 10 Kg)
ausgeführt werden und für die deshalb die PIC-VO nicht
gilt. Gleichwohl ist eine Ausfuhrkennnummer (spezial
RIN) erforderlich und anzugeben.
Ausfuhr
11
Y926
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter die Verordnung (EU) Nr.
517/2014 („F-Gase VO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht dem Einfuhr-
verbot für fluorierte Treibhausgase nach Artikel 11
Absatz 1 i. V. m. Anhang III Verordnung (EU) Nr.
517/2014 unterliegen.
Einfuhr
SV 06 36/ SV 08 92 Lebensmittelrecht /Futtermittelrecht
C678
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen den Regelungen der
Verordnung (EU) 2017/625, Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/1793,
Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
oder Durchführungsverordnung (EU)
2020/1158
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Lebensmittel/Futtermittel nicht tierischen
Ursprungs das erforderliche „Gemeinsame Gesundheits-
eingangsdokument (GGED-D)“ gemäß Anhang II Teil 2
Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU)
2019/1715, ausgestellt durch die zuständige Behörde,
vorliegt.
Einfuhr
C937
Die angemeldeten Waren fallen nicht
unter die Durchführungsverordnung
(EU) 2019/1793 der Kommission
Mit dieser Codierung, die an einigen TARIC-
Tarifnummern angehängt ist, erklärt der Anmelder, dass
die Waren nicht unter die Durchführungsverordnung
(EU) 2019/1793 fallen, weil sie nicht als Lebens- oder
Futtermittel eingeführt werden, sondern z.B. zu
technischen Zwecke
Einfuhr
Y978
Für die angemeldeten
Waren/Erzeugnisse ist eine Ausnahme-
regelung gemäß Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/1793 anwendbar
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass das
Nettogewicht der angemeldeten Sendung nicht mehr als
5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige
Erzeugnisse) beträgt bei
Einfuhr
12
a) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von
Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf
oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
b) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche
Personen versandt werden und nicht dazu
bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden,
bzw. nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10
kg (sonstige Erzeugnisse) bei
a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder
Ausstellungsstücke versandt werden und
nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu
werden;
b) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke
bestimmt sind, und demgemäß eine Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/1793 anwendbar ist.
13
SV 08 02 Tiergesundheit
C640
Angemeldete lebende Tiere unterliegen
einer veterinärrechtlichen Einfuhr-
untersuchung nach der Durchführungs-
verordnung (EU) 2021/632
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten lebenden Tiere das erforderliche
„Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument
(GGED-A)“ gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715, ausgestellt
durch die zuständige Behörde, vorliegt.
Einfuhr
N853
Angemeldete Waren/Erzeugnisse –
außer lebende Tiere – unterliegen einer
veterinärrechtlichen Einfuhruntersuchung
nach der Durchführungsverordnung (EU)
2021/632
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse das erforderliche
„Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument
(GGED-P)“ gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715, ausgestellt
durch die zuständige Behörde, vorliegt.
Einfuhr
C084
Für die angemeldeten
Waren/Erzeugnisse gilt eine Ausnahme
gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2122
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für
wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, für Proben
für Forschungs- und Diagnosezwecke oder für Proben
für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung eine
Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 und 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 anwendbar ist.
Einfuhr
Y058
Für die angemeldeten
Waren/Erzeugnisse gilt eine Ausnahme
gemäß Artikel 7 oder 10 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2122
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für
Waren/Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von
Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf
oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder
Einfuhr
14
für Kleinsendungen, die an natürliche Personen
versandt werden und nicht zum Inverkehrbringen
bestimmt sind, eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel
7 oder 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
anwendbar ist.
Y930
Die angemeldeten Waren/Erzeugnisse
fallen nicht unter die Durchführungsver-
ordnung (EU) 2021/632
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht unter die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 fallen und
damit keiner veterinärrechtlichen Einfuhruntersuchung
unterliegen.
Einfuhr
Y931
Für die angemeldeten Waren/Erzeug-
nisse gilt eine Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/630
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für
zusammengesetzte Erzeugnisse eine Ausnahme-
regelung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2021/630 anwendbar ist.
Einfuhr
SV 08 32 Artenschutz
C400
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse die erforderliche
„CITES“-Bescheinigung, ausgestellt durch die zuständige
Behörde, vorliegt.*
Einfuhr/Ausfuhr
C401
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Ausfuhrgenehmigung oder
Ausfuhr
15
Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 Verordnung
(EG) Nr. 338/97 vorliegt.*
C402
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Ausfuhrgenehmigung oder
Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrstaates nach
Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*
Einfuhr
C403
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Wanderausstellungsbescheinigung
nach Artikel 30 ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006
vorliegt.*
Einfuhr/Ausfuhr
C404
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Reisebescheinigung nach
Artikel 37 ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorliegt.*
Einfuhr/Ausfuhr
C405
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Musterkollektionsbescheinigung nach
Artikel 44a ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorliegt.*
Einfuhr/Ausfuhr
C406
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Musikinstrumentenbescheinigung
Einfuhr/ Ausfuhr
16
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
nach Artikel 44h ff. Verordnung (EG) Nr. 865/2006
vorliegt.*
C635
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass ein Etikett nach Artikel 7 Nr. 4 Verordnung
(EG) Nr. 338/97 verwendet wird.*
Einfuhr/Ausfuhr
C638
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4
Absatz 1 oder 2 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*
Einfuhr
C639
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung gibt der Anmelder zusätzlich
(konkretisierend) zu der bereits angemeldeten Codierung
C400 an, dass ein Einfuhrmeldung nach Artikel 4
Absatz 3 oder 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorliegt.*
Einfuhr
Y900
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter das Washingtoner
Artenschutzabkommen
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Tieren/Pflanzen, bzw.
Erzeugnissen daraus, nicht um artengeschützte
Exemplare im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“) handelt. *
Einfuhr/Ausfuhr
Y932
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen dem Artenschutz nach
Verordnung (EG) Nr. 338/97
(„ArtenschutzVO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren um persönliche und
Haushaltsgegenstände (einschließlich Jagdtrophäen)
nach Artikel 7 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelt,
Einfuhr/Ausfuhr
17
für die eventuelle Abweichungen bzw. Ausnahmen von
der Dokumentenpflicht bestehen. *
C065
Angemeldete Waren unterliegen den
Regelungen der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014 („IAS-VO“); sie sind in der
Liste gebietsfremder Arten von unions-
weiter Bedeutung der Verordnung (EU)
2016/1141 („Unionsliste“) genannt.
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Tiere und/oder Pflanzen die erforderliche
Genehmigung gemäß Artikel 8 Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014, ausgestellt durch die zuständige Behörde,
vorliegt.
Einfuhr
Y942
Angemeldete Waren unterliegen nicht
den Regelungen der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 („IAS-VO“); sie sind nicht
in der Liste gebietsfremder Arten von
unionsweiter Bedeutung der Verord-
nung (EU) 2016/1141 („Unionsliste“)
genannt.
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Tieren und/oder Pflanzen um
solche handelt, die nicht in der Liste gebietsfremder Arten
von unionsweiter Bedeutung der Verordnung (EU)
2016/1141 („Unionsliste“) genannt sind.
Einfuhr
* s. a. ATLAS-Info 0465/23 vom 22.05.2023
SV 08 52 Handel mit bestimmten Tiererzeugnissen
C679
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen den Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
(„RobbenVO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine Bescheinigung
vorliegt, die bereits vor dem 18. Oktober 2015 von einer
anerkannten Stelle gemäß Verordnung (EU) Nr.
737/2010 ausgestellt wurde.
Einfuhr
18
C680
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen den Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
(„RobbenVO“) und sind nachgesandte
Reisemitbringsel gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe c)
Durchführungsverordnung (EU)
2015/1850 („RobbenDVO“).
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine schriftliche
Einfuhrerklärung und ein Beleg (z. B. Rechnung) vor-
liegen, aus denen hervorgeht, dass diese Erzeugnisse
von einem Reisenden vor Ort in einem Drittland
erworben wurden. Einfuhrerklärung und Beleg wurden
vom Reisenden bereits bei seiner Ankunft in der EU der
Zollstelle vorgelegt und mit einem Sichtvermerk
versehen.
Einfuhr
C683
Angemeldete Waren/ Erzeugnisse
unterliegen den Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
(„RobbenVO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Waren/Erzeugnisse eine Bescheinigung
gemäß Artikel 4 Durchführungsverordnung (EU)
2015/1850 für das Inverkehrbringen von Robbenerzeug-
nissen, welche aus einer von Inuit oder anderen
indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd stammen,
vorliegt.
Einfuhr
Y032
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter die Regelungen der Verord-
nung (EG) Nr. 1007/2009 („RobbenVO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnissen nicht um
Robbenerzeugnisse im Sinne des Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 handelt.
Einfuhr
Y922
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter Verordnung (EG) Nr.
1523/2007 („KHF-VO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass die
angemeldeten Waren/Produkte keine Katzen- und
Hundefelle i. S. d. Artikel 2 Nr. 1 und 2 Verordnung (EG)
Einfuhr/Ausfuhr
19
Nr. 1523/2007 sind bzw. solche enthalten. Erfasst sind
(Wild-)Katzen mit der wissenschaftlichen Bezeichnung
„Felis silvestris“ bzw. (Haus-)Hunde mit der wissen-
schaftlichen Bezeichnung „canis lupus familiaris“.
20
SV 08 72 Schutz der Fischbestände
C673
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen der Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 („IUU-VO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
angemeldeten Fischereierzeugnisse eine Fangbe-
scheinigung der zuständigen Behörde sowie eine gültige
BLE-Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 (vormals: „BLE-Bescheinigung“) vorliegt. In
Fällen, in denen besondere
Fangdokumentationsregelungen für bestimmte
Fischarten bestehen, können diese die Fangbe-
scheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
ersetzen. Hierbei handelt es sich um Dokumente
folgender Codierungen: C041, C047 und C641.
Für bestimmte Fischarten sind zudem statistische
Dokumente vorzulegen. Hierbei handelt es sich um
Dokumente folgender Codierungen: C039,C040, C042
und C043.
Einfuhr/Ausfuhr
Y927
Angemeldete Waren/Erzeugnisse fallen
nicht unter die Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 („IUU-VO“)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass es sich
bei den angemeldeten Waren/Erzeugnisse nicht um
Fischereierzeugnisse handelt, die von der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 erfasst sind.
Einfuhr/Ausfuhr
Y898
Angemeldete Fischereierzeugnisse fällt
nicht unter die Verordnung (EU)
2023/2833
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass bei
Verwendung von bestimmten KN-Nummern es sich nicht
um Atlantischen Roten Thun handelt
Ausfuhr/Durchfuhr
21
Y910
Großaugenthun, der von
Wadenfischern, Angelfischern,
Ringwadenfängern und Köderschiffen
gefangen wird und hauptsächlich zur
Weiterverarbeitung durch
Thunfischkonservenfabriken bestimmt
ist
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass ein
statistisches Dokument nicht vorzulegen ist, da der
Großaugenthun mit bestimmten Fangmethoden
gefangen wurde und hauptsächlich zur
Weiterverarbeitung in Konservenfabriken bestimmt ist.
Einfuhr
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SV 10 02 Pflanzengesundheit
C085
Angemeldete Waren/Erzeugnisse
unterliegen den Regelungen der
Pflanzengesundheit nach Artikel 47
Absatz 1 Buchstaben c und e
Verordnung (EU) 2017/625 (KontrollVO)
Mit dieser Codierung erklärt der Anmelder, dass für die
Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
anderen Gegenständen ein „Gemeinsames Gesund-
heitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnisse“ (GGED-PP) vorliegt.
Einfuhr
SV 10 32 Illegaler Holzeinschlag
C690
Y057
Y070
Angemeldete Waren/Er