Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung PDF, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei

Handbuch

Ausfuhrgenehmigungen

Genehmigungscodierungen

elektronische Abschreibung

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GZD Referat DV.B.2

IMPRESSUM

Herausgeber

Generalzolldirektion

Referat DV.B.2

Außenwirtschaftsrecht und Bargeld

Krelingstr. 50

90408 Nürnberg

www.zoll.de

Stand

April 2026

Bildnachweis

Titelbild: © Zoll

Seite 2: © Direktion DV.B

Bezug

Dieses Handbuch steht unter www.zoll.de zur Verfügung.

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GZD Referat DV.B.2

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG UND KURZDARSTELLUNG ........................................................................................................ 4

1 ELEKTRONISCHE ANMELDUNG/ABSCHREIBUNG VON GENEHMIGUNGSPFLICHTIGEN AUSFUHREN ................ 5

2 RECHTSSTATUS ELEKTRONISCHER AUSFUHRANMELDUNGEN .................................................................... 6

3 VEREINFACHUNGEN UND PFLICHTEN AUS DER ELEKTRONISCHEN ANMELDUNG/ABSCHREIBUNG VON

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGEN AUSFUHREN .................................................................................................. 6

4 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHER AUSFÜHRER ...................................................................................... 7

5 LIEFERUNGEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN, NACH NORDIRLAND UND NACH

HELGOLAND .............................................................................................................................................. 7

6 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNGSPFLICHTEN BEI DER AUSFUHR ...................................... 8

7 HINWEISE AUF GENEHMIGUNGSPFLICHTEN IM EZT .................................................................................... 9

8 GENEHMIGUNGSFORMEN ....................................................................................................................... 11

9 „NULLBESCHEID“ DES BAFA................................................................................................................ 15

10 WAS IST BEI DER ELEKTRONISCHEN ANMELDUNG VON AUSFUHRGENEHMIGUNGEN ZU BEACHTEN? ........ 16

11 WIE WIRD ELEKTRONISCH ABGESCHRIEBEN? ....................................................................................... 18

12 AUSFUHR IN TEILSENDUNGEN .............................................................................................................. 19

13 ELEKTRONISCHE ABSCHREIBUNG VON KLEINSTMENGEN ...................................................................... 19

14 BEDEUTUNG VON GENEHMIGUNGSCODIERUNGEN ................................................................................. 20

15 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNGSCODIERUNGEN BEI DER AUSFUHR ............................. 21

16 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE NEGATIVCODIERUNGEN/SONSTIGE ERKLÄRUNGSCODIERUNGEN BEI DER

AUSFUHR ................................................................................................................................................ 24

17 SONSTIGE AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE CODIERUNGEN BEI DER AUSFUHR ..................................... 26

18 ELEKTRONISCHE ANMELDUNG UND ABSCHREIBUNG VON AUSFUHRGENEHMIGUNGEN BEI TECHNISCHEN

STÖRUNGEN UND IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ............................................................................. 26

19 GENEHMIGUNGSDATENSATZ NICHT VORHANDEN BZW. NICHT ABRUFBAR ............................................... 27

20 ATLAS PLAUSIBILITÄTSVERLETZUNGEN ZU AUSFUHRGENEHMIGUNGEN ............................................... 27

21 NACHERFASSUNG IN DER BENUTZEROBERFLÄCHE „ERLEDIGUNG“ ....................................................... 28

WEITERE INFORMATIONEN/ANSPRECHPARTNER ........................................................................................ 30

ÄNDERUNGSHISTORIE .............................................................................................................................. 31

ANLAGE 1: AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE CODIERUNGEN BEI DER AUSFUHR ........................................ 39

ANLAGE 2: AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE CODIERUNGEN BEI DER EINFUHR AUS BZW. MIT URSPRUNG IN

BELARUS, RUSSLAND UND DER UKRAINE (SPEZIFIZIERTE GEBIETE) ........................................................... 95

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EINLEITUNG UND KURZDARSTELLUNG

Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung

von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die

außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich

zu geben.

Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Gü-

ter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung

die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.

Aufgrund der aktuellen geopolitischen Situation wurde das Handbuch um die Anlage

2: Außenwirtschaftsrechtliche Codierungen bei der Einfuhr aus bzw. mit Ursprung in

Belarus, Russland und der Ukraine (spezifizierte Gebiete) ergänzt.

Das Handbuch basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festge-

legten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen

Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Es ist zu empfehlen das Newsletter-Angebot des Zolls unter

https://www.zoll.de/DE/Service/Abonnements/Newsletter/newsletter_node.html (Aus-

wahl des Fachthema ATLAS) in Anspruch zu nehmen, um bei Aktualisierung des

Handbuchs informiert zu werden.

Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Fassung verliert das Merkblatt Version 14.0

- Stand: 27. Februar 2026 - seine Gültigkeit. Dieses Handbuch wird bei Rechtsände-

rungen umgehend und ansonsten grundsätzlich im Turnus von drei Monaten aktuali-

siert. Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden in

der folgenden Version kursiv kenntlich gemacht.

Das Handbuch liegt in Version 14.1 vor und spiegelt den Stand 1. April 2026 wider.

Haftungsausschluss:

Für Inhalte externer Links kann keine Haftung übernommen werden.

Zitierte Rechtsvorschriften gelten ausschließlich in der im Amtsblatt der Europäi-

schen Union bzw. im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger aktuell veröffentlichten

Fassung.

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GZD Referat DV.B.2

1 ELEKTRONISCHE ANMELDUNG/ABSCHREIBUNG VON GENEHMI-

GUNGSPFLICHTIGEN AUSFUHREN

Es besteht die rechtliche Verpflichtung, Ausfuhrgenehmigungen elektronisch anzu-

melden. Abschreibungsbedürftige Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirt-

schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden grundsätzlich elektronisch abgeschrie-

ben. Voraussetzung für eine Online-Abschreibung ist,

• dass die in ATLAS-Ausfuhr benötigten genehmigungsrechtlichen Daten in der

Ausfuhranmeldung auf Positionsebene angemeldet werden,

• die Genehmigungsdaten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) der Zollverwaltung in elektronischer Form vorliegen und

• das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr eine Online-Abschreibung der betreffenden

Genehmigungsart zulässt.

Nicht elektronisch abgeschrieben werden:

• Ausfuhrgenehmigungen, die zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr –

Ausfuhrart 231 – berechtigen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 Außenwirtschaftsverordnung

(AWV)),

• Ausfuhrgenehmigungen, die von Genehmigungsbehörden aus anderen Mit-

gliedstaaten erteilt wurden (§ 23 Abs. 5 Satz 2 AWV) und

• Ausfuhrgenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (ausgestellt

vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)).

Diese Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der Ausfuhrabfertigung in Pa-

pierform vorzulegen und werden bei Bedarf von der Zollstelle manuell abgeschrie-

ben.

Für Güter, die sowohl von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind als auch der

VO (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-VO) unterliegen, vermerkt das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Einzel-/Sammelausfuhrgenehmigungen

nach der AWV: "Diese Genehmigung gilt auch als Ausfuhrgenehmigung im Sinne

des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung)." und

bestätigt damit, dass die betreffenden Güter auch nach der Feuerwaffen-VO geneh-

migt sind.

VuB-Hinweise zur Online-Abschreibung von Genehmigungen nach der Feuerwaffen-

VO und zur Konkretisierung der Codierungen E020 und Y934 durch Qualifikatoren

wurden mit dem ATLAS-Info 1973/15 vom 23. Februar 2015 bekanntgegeben.

Die Anmelde-/Abschreibungsmodalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht bleiben

unberührt.

Nachrichtlich:

Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuer-

waffen-Verordnung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die

bisher gültige VO (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die EU-

Feuerwaffenverordnung sieht für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von

4 Jahren vor. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren

gelten somit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige VO (EU) Nr.

258/2012 weiter. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von

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Gütern, die unter die VO (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis 11. Februar 2029 bestehen

bleiben.

2 RECHTSSTATUS ELEKTRONISCHER AUSFUHRANMELDUNGEN

Die elektronische Anmeldung/Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren

entbindet nicht von der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtung

zur Gestellung und Anmeldung einer Ausfuhrsendung bei der zuständigen Zollstelle.

Die Bewilligungen „Vereinfachte Zollanmeldung (SDE-Ausfuhr)“ gemäß Artikel 166

Abs. 2 UZK gelten grundsätzlich nur für genehmigungs- und lizenzfreie Waren sowie

für genehmigungspflichtige Waren, für die eine Sammelausfuhrgenehmigung vor-

liegt, auf der es keiner zollamtlichen Abschreibung bedarf oder deren Ausfuhr allge-

mein genehmigt ist.

3 VEREINFACHUNGEN UND PFLICHTEN AUS DER ELEKTRONISCHEN

ANMELDUNG/ABSCHREIBUNG VON GENEHMIGUNGSPFLICHTIGEN

AUSFUHREN

Vereinfachung:

Wird im Rahmen der elektronischen Ausfuhrabfertigung eine vom Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung elektronisch

angemeldet und abgeschrieben, ist die Vorlage dieser Ausfuhrgenehmigung in Pa-

pierform bei der Ausfuhrzollstelle grundsätzlich nicht erforderlich (§ 23 Abs. 1 Satz

1 AWV).

Pflichten:

Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Aus-

fuhranmeldung die nach § 23 Abs. 2 AWV genannten Angaben zur Identifizierung

der ausgenutzten Ausfuhrgenehmigung zu machen, bei abschreibungspflichtigen

Waren zudem die Angaben gemäß § 23 Abs. 6 AWV. Die im IT-Verfahren ATLAS-

Ausfuhr konkret geforderten Angaben zu genehmigungsrechtlich relevanten Codie-

rungen sind in der Codeliste I0922 mit dem Kennbuchstaben „R“ (required) gekenn-

zeichnet. Weitere Informationen zu Genehmigungscodierungen finden sich unter Tz.

14.

Der Ausführer ist nach § 26 AWV verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorge-

nommene Abschreibung unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche

Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen die Registriernummer der

Ausfuhranmeldung, das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung und die Be-

zeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, sowie die

Antragsnummer der Genehmigung, die Menge oder den Wert der abgeschriebenen

Waren und die Restmenge oder den Restwert enthalten. Die Register oder Aufzeich-

nungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

Die Genehmigung muss grundsätzlich beim Ausgang der Waren aus der Europäi-

schen Union gültig sein. Bei Rüstungsgütern kommt es auf das Datum des Grenz-

übertritts der deutschen Grenze (zum Zwecke der Ausfuhr) an. Der Zeitpunkt des

Verlassens der Güter aus der EU ist hier nicht relevant.

Bei Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen

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Mitgliedstaat der Europäischen Union ist der Ausführer nach § 25 Abs. 1 AWV

verpflichtet, der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen deut-

schen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdo-

kument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument innerhalb ei-

nes Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen

Union zur elektronischen Nacherfassung vorzulegen.

4 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHER AUSFÜHRER

Mit Änderung der Definition in Artikel 1 Nr. 19 b) UZK-DA unterscheidet sich nunmehr

der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführerbegriff ge-

mäß § 2 Abs. 2 AWG und Artikel 2 Nr. 3 Dual-use-VO.

Bei Erstellung der elektronischen Ausfuhranmeldung ist der zollrechtliche Ausführer

nach Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA in der Datengruppe „Versender/Ausführer“ (Feld 13 01

000 000 - Ausführer des Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen

und Wiederausfuhrmitteilungen) einzutragen.

Der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer ist in der Datengruppe „Außen-

wirtschaftsrechtlicher Ausführer“ einzutragen.

Die Anmeldung eines außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ist stets erforderlich, wenn

der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht (§ 12

Abs. 3 S. 3 AWV). Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht

genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.

5 LIEFERUNGEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITAN-

NIEN, NACH NORDIRLAND UND NACH HELGOLAND

Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) sowie auf die

Kanalinseln und die Isle of Man sind seit 1. Januar 2021 außenwirtschaftsrechtlich als

Ausfuhren, Lieferungen aus den vorgenannten Gebieten in die EU rechtlich als Einfuh-

ren und nicht mehr als Verbringungen anzusehen. Lieferungen aus der EU nach Nordir-

land gelten weiterhin als Verbringungen.

Im Hinblick auf nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die Allgemeine Genehmi-

gung Nr. EU001 und die Allgemeine Genehmigung der Union EU GEA 2019/125, ist

zu beachten, dass die Kanalinseln, die Isle of Man, Gibraltar und die überseeischen Ho-

heitsgebiete des Vereinigten Königreichs nicht von diesen Allgemeinen Genehmigungen

begünstigt werden. Hierfür ist ggf. eine Einzel-/Sammelausfuhrgenehmigung erforder-

lich.

Helgoland gehört gemäß Artikel 4 UZK nicht zum Zollgebiet der Union. Für Ausfuhren

aus der Union, d.h. auch bei Lieferung nach Helgoland ist ein Ausfuhrverfahren, mithin

eine Ausfuhranmeldung erforderlich (Artikel 269 UZK). Die Anmeldefiktion des Artikel

140 Abs. 2 VO (EU) 2015/2446 greift nach Artikel 142 Buchstabe c) VO (EU) 2015/2446

nicht bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren, so dass eine elektronische Ausfuhran-

meldung erforderlich ist.

Da die Dual-use-VO den Genehmigungstatbestand "Ausfuhr" mit Ausfuhrverfahren defi-

niert, ist für die Lieferung von gelisteten Dual-use-Gütern an einen Empfänger auf Hel-

goland eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Allgemeinen Genehmigungen Nrn.

14, 37, 38 und 40 umfassen ab 1. April 2025 auch Helgoland als zugelassenes Bestim-

mungsziel.

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6 AUßENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNGSPFLICHTEN BEI

DER AUSFUHR

I. Genehmigungspflicht für Rüstungsgüter, die von Teil I Abschnitt A der Aus-

fuhrliste erfasst sind

II. Genehmigungspflicht für Dual-use-Güter, die von dem Anhang I der VO (EU)

2021/821 (kurz: Dual-use-VO) erfasst sind

In Anhang I der Dual-use-VO sind Dual-use-Güter gelistet, die aufgrund ihrer techni-

schen Beschaffenheit einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind.

III. Genehmigungspflicht für Dual-use-Güter, die nicht von dem Anhang I der

Dual-use-VO, jedoch von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst sind

In Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste sind Dual-use-Güter gelistet, die von der Bun-

desrepublik Deutschland aufgrund der Ermächtigungsnorm nach Artikel 9 Abs. 1

Dual-use-VO einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind.

IV. Genehmigungspflicht für nicht von Anhang I der Dual-use-VO bzw. der Aus-

fuhrliste erfasste Güter

Für nicht von Anhang I Dual-use-VO oder der Ausfuhrliste erfasste Güter kann eine

Genehmigungspflicht bestehen, wenn sie bestimmt sind oder bestimmt sein kön-

nen

-

zur Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemi-

schen Waffen sowie mit Flugkörpern dafür (Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a)

Dual-use-VO),

-

für eine Verwendung für sonstige militärische Zwecke in Ländern, gegen die

ein Waffenembargo verhängt ist (Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) Dual-use-

VO),

-

für die Verwendung von nicht in Anhang I der Dual-use-VO gelisteten Gütern

als Bestandteil von militärischen Gütern, die zuvor illegal ausgeführt wurden

(Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c) Dual-use-VO),

-

für eine Verwendung im Zusammenhang mit zivilen kerntechnischen Anlagen

in folgenden Bestimmungsländern: Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Li-

byen, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Pakistan, Syrien (§ 9

AWV).

Für nicht von Anhang I Dual-use-VO erfasste Güter für digitale Überwachung

kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn sie bestimmt sind oder bestimmt

sein können für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression

und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte

und das humanitäre Völkerrecht (Artikel 5 Dual-use-VO).

Für nicht von Anhang I Dual-use-VO erfasste Güter kann eine Genehmigungs-

pflicht bestehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Genehmigungspflicht für

diese Güter vorschreibt (Artikel 10 Dual-use-VO).

V. Genehmigungspflicht für Güter, die aufgrund einer Embargo-Verordnung

oder der Anti-Folter-Verordnung (VO (EU) 2019/125) Beschränkungen unter-

liegen

VI. Beschränkungen im Handel mit Rohdiamanten (Verordnung zur Umsetzung

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des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Han-

del mit Rohdiamanten (VO (EG) Nr. 2368/2002))

VII. Beschränkungen für bestimmte Güter, um einem Mangel an lebenswichti-

gen Gütern vorzubeugen oder entgegenzuwirken

Der Begriff „Güter“ umfasst nach § 2 Abs. 13 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und

Artikel 2 Nr. 1 Dual-use-VO Waren, Software und Technologie. Technologie um-

fasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.

Allgemeine Informationen zum Thema Exportkontrolle und zu den Handelsbe-

schränkungen finden Sie unter www.zoll.de und auf der Internetseite des Bundes-

amts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter

http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/ausfuhrkon-

trolle_node.html.

7 HINWEISE AUF GENEHMIGUNGSPFLICHTEN IM EZT

Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden bei der jeweiligen Warennummer unter den

Rubriken „Maßnahmen“/„Hinweise“ warenbezogene Ausfuhrmaßnahmen und Aus-

fuhrhinweise abgebildet. Neben den jeweils aktuell geltenden handelspolitischen

Maßnahmen wird im EZT auch der historische Stand taggenau abgebildet.

Die Zollverwaltung bietet im Internet unter www.zoll.de einen Zugang zum Elektroni-

schen Zolltarif als "EZT-online Auskunftsanwendung". In der Spartenanwendung

„EZT-online Ausfuhr“ werden zu einer eingegebenen/ausgewählten achtstelligen Wa-

rennummer länderspezifisch die ausfuhrgenehmigungsrechtlich relevanten Maßnah-

men und Hinweise angezeigt, die bei der Warenausfuhr zu beachten sind. Entspre-

chende Detailinformationen einschließlich der ggf. erforderlichen Unterlagen finden

Sie jeweils in der Rubrik „Bedingungen“ bzw. „Fußnoten“.

Wie die Hinweise im EZT konkret abgebildet werden, verdeutlicht das Beispiel der

Ausfuhr einer Werkzeugfräsmaschine der Warennummer 8459 6110 im Wert von

210.000 € in die Volksrepublik China:

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Zur Erläuterung:

Aktuell besteht für die Ausfuhr von Werkzeugfräsmaschinen mit bestimmten techni-

schen Spezifikationen bei dem Bestimmungsland China eine Ausfuhrgenehmigungs-

pflicht nach der Dual-use-VO. Bei dem Hinweis im EZT handelt es sich um einen all-

gemeinen Hinweis auf eine mögliche Genehmigungspflicht. Ob eine Genehmigung

erforderlich ist, richtet sich danach, ob die Werkzeugmaschine die technischen Lis-

tenkriterien der Güterposition aus Anhang I der Dual-use-VO erfüllt oder nicht.

1. Handelt es sich bei den Ausfuhrgütern um Güter, die in Anhang I der Dual-use-VO

gelistet sind, ist im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr die Nummer der erteilten Aus-

fuhrgenehmigung elektronisch mit der entsprechenden Genehmigungscodierung

anzumelden. Im Falle des § 12 Abs. 3 Satz 4 AWV hat der Anmelder der zustän-

digen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung

zu übermitteln. Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist in Feld 12 03 000 000

des Einheitspapiers einzutragen.

2. Sofern die Ausfuhrgüter aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht von Anhang I der

Dual-use-VO erfasst sind, empfiehlt es sich, bei sensiblen Waren angesichts des

Hinweises im EZT auf eine mögliche Genehmigungspflicht nach der Dual-use-VO

die Codierung „Y901“ anzumelden. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht je-

doch nicht. Wenn ein Anmelder/Ausführer Codierungen über das Nichtvorliegen ei-

ner Genehmigungspflicht/Embargobeschränkung angibt, indiziert dies, dass er im

konkreten Einzelfall das Vorliegen von Ausfuhrhindernissen geprüft und verneint

hat.

3. Wird weder eine Genehmigungscodierung noch die Codierung „Y901“ angemel-

det und ist die Warenbeschreibung in der Ausfuhranmeldung für eine Zulässig-

keitsprüfung nicht aussagekräftig, weil keine Angaben bezüglich der besonderen

technischen Anforderungen an gelistete Güter vorhanden sind, erfordert dies zur

Klärung der Genehmigungslage im Rahmen der Risikoanalyse geeignete Über-

wachungs-/Kontrollmaßnahmen durch die Zollstelle und führt u.U. zur Verzöge-

rung des Warenflusses bzw. zur Ablehnung der Ausfuhrabfertigung.

Gemäß Artikel 245 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-

IA) dürfen Waren erst in das Ausfuhrverfahren überlassen werden, wenn die

Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkun-

gen unterliegen, endgültig beantwortet ist. Dies setzt voraus, dass den Zollbehör-

den das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen oder veranlassten Prüfungen

vorliegt und alle vom Ausführer oder Anmelder geforderten weiteren Angaben

und Beweismittel beigebracht wurden.

Sofern im EZT zu einer achtstelligen Warennummer entsprechende ausfuhrge-

nehmigungsrechtlich relevante Maßnahmen und Hinweise auf Ein- oder Ausfuhr-

beschränkungen angezeigt werden, bedeutet dies, dass unter dieser Warennum-

mer (auch) genehmigungspflichtige Waren erfasst werden. Deshalb ist es in Ab-

hängigkeit von der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck der Ausfuhrwa-

ren sowie in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Empfänger/Endverwender/Be-

stimmungsland zur Abgrenzung möglicher Genehmigungspflichten sinnvoll, eine

entsprechende Erklärung über das Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht

(sog. Negativcodierung) anzugeben. Die Angabe der Codierung „Y901“ bietet kei-

nen Mehrwert, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der Warenbeschreibung

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GZD Referat DV.B.2

und des Verwendungszwecks offensichtlich ist, dass es sich nicht um Güter han-

delt, die von Anhang I der VO (EU) 2021/821 erfasst sind.

Unschädlich ist die (inhaltlich korrekte) Angabe der Codierung „Y901“, auch wenn im

EZT kein Hinweis auf diese Codierung angezeigt ist. Weitere Hinweise zu Negativcodie-

rungen im Bereich AWR, insbesondere auch darauf, dass ihre Anmeldung grundsätzlich

nicht verpflichtend ist, finden sich unter Textziffer 16 dieses Handbuchs.

Genehmigungscodierungen sind generell verpflichtend anzugeben, ungeachtet des-

sen, ob es sich um eine Einzelausfuhrgenehmigung, eine Sammelausfuhrgenehmi-

gung oder eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung handelt. Verpflichtend ist auch die

Anmeldung eines gültigen Nullbescheids.

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Waren zu ver-

stehen. Es sind zudem qualifizierte technische Detailangaben anzumelden, die für

die Prüfung der spezifischen Regelungen des Außenwirtschaftsrechts von Bedeu-

tung sind.

8 GENEHMIGUNGSFORMEN

Unterschieden werden folgende Genehmigungsformen:

I.

Einzelausfuhrgenehmigungen (einschließlich Höchstbetragsgenehmigungen)

II.

Sammelausfuhrgenehmigungen

III.

Allgemeine Genehmigungen

In der Regel werden nur Einzelausfuhrgenehmigungen (einschließlich Höchstbe-

tragsgenehmigungen) abgeschrieben. Sofern eine Genehmigung ausnahmsweise

keiner zollamtlichen Abschreibung bedarf, ist dies in der Genehmigung ausdrücklich

vermerkt.

Bei Sammelausfuhrgenehmigungen handelt es sich unionsrechtlich um „Globalaus-

fuhrgenehmigungen“.

Sammelausfuhrgenehmigungen und Allgemeine Genehmigungen bedürfen keiner

zollamtlichen Abschreibung.

Jede in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung ist ungeachtet einer möglichen

Abschreibung in der elektronischen Ausfuhranmeldung im Feld „Genehmigungsart“

entsprechend zu codieren. Unzutreffend angegebene Genehmigungscodierungen

können in ATLAS-Ausfuhr zu Plausibilitätsverletzungen führen. Ohne korrekte An-

gabe der Genehmigungscodierung ist die elektronische Abschreibung einer Ausfuhr-

genehmigung nicht möglich.

Ausfuhrgenehmigungen, die der zollamtlichen Abschreibung bedürfen, werden – so-

fern keine Hinderungsgründe entgegenstehen – in ATLAS-Ausfuhr mit den bei der

Überlassung zur Ausfuhr angegebenen Abschreibungsdaten elektronisch abge-

schrieben. Es sind die tatsächlichen Werte und Mengen der zur Ausfuhr bestimmten

genehmigungspflichtigen Güter anzugeben. Bei Teilsendungen ist darauf zu achten,

dass bei den Positionsdaten in der Registerkarte Referenzen nur der Wertanteil der

Teilsendung an der Gesamtsendung/dem Gesamtauftrag angemeldet wird. Die An-

gabe „0div“ – Null divers – in Genehmigungen/Nullbescheiden weist darauf hin, dass

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GZD Referat DV.B.2

keine mengenmäßige Begrenzung vorliegt. Folglich findet auch keine Mengenab-

schreibung statt.

BESONDERE HINWEISE ZU ALLGEMEINEN GENEHMIGUNGEN:

Die Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen und die Bekanntgabe von Än-

derungen bzw. Widerruf Allgemeiner Genehmigungen des BAFA erfolgt über die In-

ternetseite des BAFA unter

https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allge-

meine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html

zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 ist – mit Ausnahme der unter Ziffer 4 der Ge-

nehmigung genannten Güter – anwendbar bei der Ausfuhr von Gütern nach Anhang

I der Dual-use-VO bis zu einem Wert von 10.000 Euro. Die Ermittlung der Wert-

grenze der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 richtet sich nach § 2 Abs. 23 AWG.

Nach § 2 Abs. 23 AWG ergibt sich der Wert einer Ware oder eines Gutes aus der

Höhe des dem Empfänger in Rechnung gestellten Entgelts bzw. hilfsweise aus dem

statistischen Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschrei-

tenden Warenverkehrs. Demnach ist bei der Berechnung der Wertgrenze grundsätz-

lich der Verkaufswert zugrunde zu legen. Werden in der Handelsrechnung Waren-

wert und Fracht-/Versicherungskosten getrennt ausgewiesen, ist nur der Warenwert

bei der Berechnung der Wertgrenze maßgebend. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder

eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so

ist der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

Grundsätzlich sind im Hinblick auf die Wertschwelle der Allgemeinen Genehmigung

Nr. 12 nur die Werte solcher Güter zu addieren, die von Anhang I der Dual-use-VO

erfasst werden. Werden im Rahmen eines Ausfuhrvorhabens auch Güter geliefert,

die nicht von Anhang I der Dual-use-VO erfasst werden, sind diese Güter bei der Er-

mittlung der Wertgrenze nicht zu berücksichtigen, sofern der Wert in den Handelsdo-

kumenten gesondert ausgewiesen und in der Ausfuhranmeldung entsprechend diffe-

renziert wird.

Im Rahmen eines Ausfuhrvorhabens sind jedoch die Werte solcher Güter, die von

Anhang I der Dual-use-VO erfasst sind und für die bereits eine Ausfuhrgenehmigung

erteilt worden ist, in die Gesamtberechnung einzubeziehen, sofern es sich um einen

einheitlichen Geschäftsvorgang handelt.

Für die Klärung der Frage, wann sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil

eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs darstellt, ist entscheidend, ob

der Ausführer spätestens im Ausfuhrzeitpunkt unter Würdigung der Gesamtum-

stände wusste, dass bestimmte Bestellungen/Teillieferungen/Kaufverträge Teil eines

einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs sind. Insbesondere sind

• einzelne Teillieferungen einer Bestellung bzw. eines Kaufvertrags,

• einzelne Bestellungen bzw. Lieferungen zu einem vorher geschlossenen Ge-

samtauftrag,

• mehrere Einzelbestellungen, die im Rahmen eines Gesamtvorgangs ausfuhr-

seitig abgewickelt werden,

als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs zu werten, auch wenn

die weiteren Bestellungen/Aufträge aus Abrufkontingenten zum Ausfuhrzeitpunkt

noch nicht eingegangen, aber noch zu erwarten sind.

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GZD Referat DV.B.2

zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 für Güter des Teils I

Abschnitt A der Ausfuhrliste, sind der Zollstelle vom Ausführer/Anmelder auf Verlan-

gen geeignete Nachweise über die ursprüngliche Ausfuhr und/oder die Wiedereinfuhr

der Güter vorzulegen. Zu Prüfzwecken ist die Eintragung der ursprünglichen Ausfuhr-

genehmigung im Feld „Zusätzliche Angaben“ zweckmäßig.

Es kommt in Bezug auf den Begriff „Wiederausfuhr“ in der Allgemeinen Genehmi-

gung nicht auf den zollrechtlichen Status der Güter an, die nach Instandsetzung er-

neut bzw. im Austausch für die defekten Güter ausgeführt werden sollen, d.h. es ist

unerheblich, ob die wieder in das Inland eingeführten Güter in den freien Verkehr o-

der in die aktive Veredelung überführt werden/wurden. Voraussetzung ist, dass die

ursprüngliche Ausfuhr der Güter mit Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt ist, „Wiederausfuhr“ bedeutet in diesem Kontext

„erneute Ausfuhr“.

zur