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DATUM 19. November 2018
BETREFF ATLAS – Info 4947/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 4947/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS Einfuhr:
Zolllager; Nutzung der Nachricht LÜGZ (CUSWAT) ohne Bewilligungsnummer
EIR (A9)
Für das Verfahren des Lagerübergangs nach Art. 111 ZK i.V.m. Art. 513 und Anhang 68 ZK-
DVO ist es erforderlich, dass der Lagerhalter des Bestimmungszolllagers über eine Bewilli-
gung EIR (A9) verfügt, um die Waren in seinem Zolllager anzuschreiben.
Um die Nutzung der CUSWAT (LÜGZ, AT/T/71) als Servicenachricht (vgl. ATLAS-
Teilnehmerinfo 3362/2018) auch für diejenigen Bewilligungsinhaber zu ermöglichen, die kei-
ne Bewilligung zum Anschreibeverfahren EIR (A9) besitzen, kann zukünftig im Feld „Bewilli-
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gungsnummer (Anschreibeverfahren)“ der CUSWAT der Dummywert „DE0000A90000“ an
gemeldet werden, wodurch die systemseitige Prüfung gegen die Bewilligung EIR (A9) unter
bleibt.
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Die Änderung tritt voraussichtlich am 26.01.2019 in Kraft.
Wird eine von dem o.g. Dummywert abweichende Bewilligungsnummer EIR (A9) in der
CUSWAT angemeldet, prüft das System wie bisher gegen die angemeldete Bewilligung EIR
(A9) im Rahmen eines Lagerübergangs nach Art. 111 ZK i.V.m. Art. 513 und Anhang 68 ZK-
DVO.
Sämtliche anderen Abläufe und Modalitäten bzgl. der Nutzung der Nachricht CUSWAT blei
ben, wie in ATLAS-Teilnehmerinfo 3362/2018 beschrieben, vorerst unverändert bestehen.
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Wichtig:
Die Verwendung des o.g. Dummywertes ist nur für reine Umbuchungszwecke und nicht für
Lagerübergangsmeldungen im Rahmen des Bestandsschutzes nach Art. 111 ZK i.V.m. Art.
513 und Anhang 68 ZK-DVO zulässig. Im Zweifel halten Sie bzgl. der Zulässigkeit bitte
Rücksprache mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.