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DATUM 29. November 2017
BETREFF ATLAS – Info 4468/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 4468/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr (AES):
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Venezuela
Mit der Verordnung (EU) 2017/2063 vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Venezuela hat der Rat der Europäischen Union Maßnahmen be-
schlossen, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Venezuela zu beschränken. Betroffen ist
u.a. der Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung
aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können sowie
von in Anhang II der Verordnung aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software, die in
erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs
bestimmt sind.
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Für die Ausfuhr der in Anhang I genannten Ausrüstungen für in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b
und c genannte Zwecke und die Ausfuhr der in Artikel 6 i.V.m. Anhang II aufgeführten Aus-
rüstung, Technologie oder Software ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
In der Unterlagenliste I0136 stehen zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur
Verfügung:
C052/VE – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der
Venezuela-VO (EU) 2017/2063 Einschränkungen unterliegen“
Y920/VE – „Die Ausfuhr unterliegt keinen Einschränkungen nach der VO (EU) 2017/2063
(Venezuela)“
Y921/VE – „Güter und Technologien, die aufgrund von Ausnahmeregelungen keinen Ein-
schränkungen nach der VO (EU) 2017/2063 unterliegen (Venezuela)“
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-
keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht
um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu Venezuela fehlt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.