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DATUM 14. November 2016
BETREFF ATLAS – Info 4225/16
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 4225/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr – EZT-Online
Kontrollmaßnahmen bei der Einfuhr von Holz und Holzprodukten (FLEGT) –
Einfuhren aus Indonesien
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (FLEGT-VO)
wurden Regelungen zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems (FLEGT= Forest
Law Enforcement, Governance and Trade) geschaffen, um Einfuhren von illegal geschlage-
nem Holz und daraus hergestellten Holzprodukten in die Europäische Union zu unterbinden.
Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1387 der Kommission vom 9. Ju-
ni 2016 wird nun Indonesien als erstes Partnerland in den Anhang I der FLEGT-VO aufge-
nommen.
Ab 15. November 2016 wird das FLEGT-Genehmigungssystem in Indonesien eingesetzt. Die
Überlassung von Holzprodukten der Anhänge II und III der FLEGT-VO aus Indonesien
(= Versendungsland) in den zollrechtlich freien Verkehr ist somit – sofern keine Ausnah-
meregelung zutrifft - nur mit einer Genehmigung zulässig.
Im TARIC/EZT-Online werden die FLEGT-Regelungen wie folgt umgesetzt:
Seite 2
Bei dem betroffenen Warenkreis wird die TARIC-Maßnahmenart 747 (Einfuhrkontrolle von
Holz und Holz-erzeugnissen, die dem FLEGT-Genehmigungssystem unterliegen) in den EZT
integriert. Eine Verwendung der entsprechenden Warennummer ist nur möglich, wenn eine
der in den Bedingungen hinterlegte TARIC-Unterlagencodierung in der Zollanmeldung ange-
geben wird. Hierfür hat die EU-Kommission folgende TARIC-Unterlagencodierungen einge-
führt:
TARIC-Unterlagencodierung
Beschreibung
C 690
FLEGT-Holzeinfuhrlizenz (= FLEGT-
Genehmigung)
C 631
Förmliches Schreiben, mit dem die Verwendung
von anderen Rohstoffen als Holz oder von wieder-
verwerteten Rohstoffen für Papiererzeugnisse be-
stätigt wird, ausgestellt vom für Industrie zuständi-
gen Ministerium des FLEGT VPA-Partnerlandes,
in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung ha-
ben.
Y 057
Waren, für die keine FLEGT-Holzeinfuhrlizenz
(= FLEGT-Genehmigung) vorgelegt werden muss.
Y 064
Holz und Holzerzeugnisse mit Ursprung in oder
versandt aus einem Partnerland eines freiwilligen
FLEGT-Partnerschaftsabkommens (VPA), die je-
doch
von
den
Vorschriften
des
FLEGT-
Genehmigungssystems ausgenommen sind, da
sie vor Inkrafttreten des VPA ausgeführt wurden.
Hinweis:
Für Sendungen, die bereits vor dem 15. Novem-
ber 2016 Indonesien verlassen haben, ist keine
FLEGT-Genehmigung erforderlich. Ein entspre-
chender Nachweis ist der Zollstelle vorzulegen.
Y 070
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer
FLEGT-Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
Für Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen aus Indonesien wird die TARIC-
Maßnahmenart 747 und die dazugehörigen TARIC-Unterlagencodierungen ab 15. Novem-
ber 2016 in den EZT integriert.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.