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DATUM 14. November 2016

BETREFF ATLAS – Info 4225/16

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 4225/2016 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr – EZT-Online

Kontrollmaßnahmen bei der Einfuhr von Holz und Holzprodukten (FLEGT) –

Einfuhren aus Indonesien

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (FLEGT-VO)

wurden Regelungen zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems (FLEGT= Forest

Law Enforcement, Governance and Trade) geschaffen, um Einfuhren von illegal geschlage-

nem Holz und daraus hergestellten Holzprodukten in die Europäische Union zu unterbinden.

Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1387 der Kommission vom 9. Ju-

ni 2016 wird nun Indonesien als erstes Partnerland in den Anhang I der FLEGT-VO aufge-

nommen.

Ab 15. November 2016 wird das FLEGT-Genehmigungssystem in Indonesien eingesetzt. Die

Überlassung von Holzprodukten der Anhänge II und III der FLEGT-VO aus Indonesien

(= Versendungsland) in den zollrechtlich freien Verkehr ist somit – sofern keine Ausnah-

meregelung zutrifft - nur mit einer Genehmigung zulässig.

Im TARIC/EZT-Online werden die FLEGT-Regelungen wie folgt umgesetzt:

Seite 2

Bei dem betroffenen Warenkreis wird die TARIC-Maßnahmenart 747 (Einfuhrkontrolle von

Holz und Holz-erzeugnissen, die dem FLEGT-Genehmigungssystem unterliegen) in den EZT

integriert. Eine Verwendung der entsprechenden Warennummer ist nur möglich, wenn eine

der in den Bedingungen hinterlegte TARIC-Unterlagencodierung in der Zollanmeldung ange-

geben wird. Hierfür hat die EU-Kommission folgende TARIC-Unterlagencodierungen einge-

führt:

TARIC-Unterlagencodierung

Beschreibung

C 690

FLEGT-Holzeinfuhrlizenz (= FLEGT-

Genehmigung)

C 631

Förmliches Schreiben, mit dem die Verwendung

von anderen Rohstoffen als Holz oder von wieder-

verwerteten Rohstoffen für Papiererzeugnisse be-

stätigt wird, ausgestellt vom für Industrie zuständi-

gen Ministerium des FLEGT VPA-Partnerlandes,

in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung ha-

ben.

Y 057

Waren, für die keine FLEGT-Holzeinfuhrlizenz

(= FLEGT-Genehmigung) vorgelegt werden muss.

Y 064

Holz und Holzerzeugnisse mit Ursprung in oder

versandt aus einem Partnerland eines freiwilligen

FLEGT-Partnerschaftsabkommens (VPA), die je-

doch

von

den

Vorschriften

des

FLEGT-

Genehmigungssystems ausgenommen sind, da

sie vor Inkrafttreten des VPA ausgeführt wurden.

Hinweis:

Für Sendungen, die bereits vor dem 15. Novem-

ber 2016 Indonesien verlassen haben, ist keine

FLEGT-Genehmigung erforderlich. Ein entspre-

chender Nachweis ist der Zollstelle vorzulegen.

Y 070

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer

FLEGT-Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3

der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

Für Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen aus Indonesien wird die TARIC-

Maßnahmenart 747 und die dazugehörigen TARIC-Unterlagencodierungen ab 15. Novem-

ber 2016 in den EZT integriert.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.