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DATUM 24. Oktober 2017
BETREFF ATLAS – Info 4054/17
BEZUG
ANLAGEN
O 1930 Betrieb – IV A 3 – 4054/2017 (bei Antwort bitte angeben)
GZ
ATLAS – Ausfuhr: Neue Unterlagenkodierungen
Y967 bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Nordkorea
Mit der Verordnung (EU) 2017/1836 vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
wurde u.a. das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter raf-
finierter Mineralölerzeugnisse beschlossen.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang eine neue Unterlagencodierung
eingeführt.
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In der Unterlagenliste I0136 steht daher zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage
zur Verfügung:
Y967 – „Raffinierte Mineralölerzeugnisse, die keinen Einschränkungen nach Art. 16d i.V.m.
Anhang XId der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen (keine in Anhang XId gelisteten
Güter)“
Zum Anwendungsbereich der Codierung wird auf Folgendes hingewiesen:
Sämtliche Güter, die unter eine der in Anhang XId gelisteten Warennummer fallen, unterlie-
gen grundsätzlich einem Ausfuhrverbot. Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Warennummern
gilt das Ausfuhrverbot nur für die in der Güterbeschreibung genannten Güter.
Die Codierung „Y967“ ist vorgesehen für die Erklärung, dass die Güter zwar von einer mit
„ex“ gekennzeichneten Warennummer erfasst sind, aber konkret keinem Ausfuhrverbot un-
terliegen, da sie nicht der dort genannten Güterbeschreibung entsprechen.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht jedoch keine
Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensicht-
lich nicht um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu Nordkorea fehlt.
Y966 bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Iran
Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit in Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012 aufgeführten Gütern und Technologien oder jedem sonstigen Artikel, bei dem
ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaf-
fen dienen könnte, eine neue Unterlagencodierung eingeführt.
In der Unterlagenliste I0136 steht daher zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage
zur Verfügung:
Y966 – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 4a i.V.m. Anhang III
der Iran-VO (EU) 267/2012 unterliegen (keine in Anhang III gelisteten Güter, Technologien
oder Artikel)“
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-
keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht
um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu iranischen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran fehlt.
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Im Auftrag
Schmitt
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