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DATUM 24. Oktober 2017

BETREFF ATLAS – Info 4054/17

BEZUG

ANLAGEN

O 1930 Betrieb – IV A 3 – 4054/2017 (bei Antwort bitte angeben)

GZ

ATLAS – Ausfuhr: Neue Unterlagenkodierungen

Y967 bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2017/1836 vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung

(EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

wurde u.a. das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter raf-

finierter Mineralölerzeugnisse beschlossen.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang eine neue Unterlagencodierung

eingeführt.

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In der Unterlagenliste I0136 steht daher zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage

zur Verfügung:

Y967 – „Raffinierte Mineralölerzeugnisse, die keinen Einschränkungen nach Art. 16d i.V.m.

Anhang XId der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen (keine in Anhang XId gelisteten

Güter)“

Zum Anwendungsbereich der Codierung wird auf Folgendes hingewiesen:

Sämtliche Güter, die unter eine der in Anhang XId gelisteten Warennummer fallen, unterlie-

gen grundsätzlich einem Ausfuhrverbot. Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Warennummern

gilt das Ausfuhrverbot nur für die in der Güterbeschreibung genannten Güter.

Die Codierung „Y967“ ist vorgesehen für die Erklärung, dass die Güter zwar von einer mit

„ex“ gekennzeichneten Warennummer erfasst sind, aber konkret keinem Ausfuhrverbot un-

terliegen, da sie nicht der dort genannten Güterbeschreibung entsprechen.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht jedoch keine

Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensicht-

lich nicht um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu Nordkorea fehlt.

Y966 bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Iran

Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit in Anhang III der Verordnung (EU)

Nr. 267/2012 aufgeführten Gütern und Technologien oder jedem sonstigen Artikel, bei dem

ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaf-

fen dienen könnte, eine neue Unterlagencodierung eingeführt.

In der Unterlagenliste I0136 steht daher zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage

zur Verfügung:

Y966 – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 4a i.V.m. Anhang III

der Iran-VO (EU) 267/2012 unterliegen (keine in Anhang III gelisteten Güter, Technologien

oder Artikel)“

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-

keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht

um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu iranischen Personen, Organisationen

oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran fehlt.

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Im Auftrag

Schmitt

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