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DATUM 15. Oktober 2018
BETREFF ATLAS – Info 3933/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3933/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr
Zolllager; klarstellende Informationen zur Neubewertung der Zolllagerbewilli
gungen zum 01.05.2019
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Aus gegebener Veranlassung wird ausdrücklich auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Widerruf der Bewilligungen LD und LE
Die Zolllagerbewilligungen werden zum 01.05.2019 neubewertet. Eine ausführliche Darstel
lung des Gesamtablaufs ist der ATLAS-Info 1568/18 zu entnehmen.
Im Zuge der Neubewertung werden sämtliche Bewilligungen LD und LE widerrufen
und verlieren zum 01.05.2019 ihre Gültigkeit.
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Stattdessen wird i.d.R. eine neue Zolllagerbewilligung CWP erteilt.
Wichtig: Sollten Sie Inhaber einer Bewilligung LD oder LE sein, machen Sie sich bitte mit den
Inhalten der o.g. ATLAS-Info vertraut und halten Sie ggf. Rücksprache mit Ihrem Soft-
warehersteller und Ihrem zuständigen Hauptzollamt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
2. Abwicklungsfrist
Das Hauptzollamt setzt in Abstimmung mit Ihnen eine ausreichend lange Abwicklungsfrist
fest. Innerhalb der Abwicklungsfrist können aus dem widerrufenen LD/LE noch wie gewohnt
Auslagerungen aller Art (inkl. Nachricht EGZ-ZL (ECWPED)) erfolgen. Lediglich Einlagerun-
gen in das LD/LE sind dann nicht mehr möglich.
Vor Ablauf dieser Abwicklungsfrist ist zollseitig ausdrücklich keine Umbuchung der
Bestände auf das neue Zolllager CWP notwendig!
Wichtig: Bitte nehmen Sie Abstand von frühzeitigen Umbuchungen, wenn diese aufgrund der
Abwicklungsfrist nicht notwendig sind.
3. Umbuchung
Erst wenn sich gegen Ende der Abwicklungsfrist abzeichnet, dass der Lagerbestand LD/LE
bis Fristende nicht vollständig abgewickelt wird, müssen Sie die Restbestände auf das neue
Zolllager CWP umbuchen. Dies kann mittels Nachricht LÜGZ (CUSWAT) erfolgen (vgl. AT-
LAS-Info 3362/18) oder durch die Verwendung von BE-Anteilen ZL.
Wichtig: Bei der Verwendung von BE-Anteilen ZL sind die Öffnungszeiten der adressierten
Zollstelle zu berücksichtigen. Außerdem kann eine Wartezeit durch die erforderliche Abferti
gung bei der Zollstelle nicht ausgeschlossen werden.
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4. Auslagerung aus dem CWP
Das neue Zolllager CWP entspricht weitgehend dem bisherigen Zolllager Typ C.
Wichtig: Die Nachricht EGZ-ZL (ECWPED) ist für das Zolllager CWP nicht mehr nutzbar. Die
Entnahme aus dem Zolllager CWP im Anschreibeverfahren erfolgt durch Übersendung von
Anschreibungsmitteilungen (Nachrichten AZ-FV (CFCREC)), die später durch eine ergän-
zende Zollanmeldung (Nachricht EGZ-FV (CFCPED)) ergänzt werden.
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Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.