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DATUM 15. Oktober 2018

BETREFF ATLAS – Info 3933/18

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3933/2018 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

Zolllager; klarstellende Informationen zur Neubewertung der Zolllagerbewilli

gungen zum 01.05.2019

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Aus gegebener Veranlassung wird ausdrücklich auf folgende Punkte hingewiesen:

1. Widerruf der Bewilligungen LD und LE

Die Zolllagerbewilligungen werden zum 01.05.2019 neubewertet. Eine ausführliche Darstel

lung des Gesamtablaufs ist der ATLAS-Info 1568/18 zu entnehmen.

Im Zuge der Neubewertung werden sämtliche Bewilligungen LD und LE widerrufen

und verlieren zum 01.05.2019 ihre Gültigkeit.

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Stattdessen wird i.d.R. eine neue Zolllagerbewilligung CWP erteilt.

Wichtig: Sollten Sie Inhaber einer Bewilligung LD oder LE sein, machen Sie sich bitte mit den

Inhalten der o.g. ATLAS-Info vertraut und halten Sie ggf. Rücksprache mit Ihrem Soft-

warehersteller und Ihrem zuständigen Hauptzollamt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

2. Abwicklungsfrist

Das Hauptzollamt setzt in Abstimmung mit Ihnen eine ausreichend lange Abwicklungsfrist

fest. Innerhalb der Abwicklungsfrist können aus dem widerrufenen LD/LE noch wie gewohnt

Auslagerungen aller Art (inkl. Nachricht EGZ-ZL (ECWPED)) erfolgen. Lediglich Einlagerun-

gen in das LD/LE sind dann nicht mehr möglich.

Vor Ablauf dieser Abwicklungsfrist ist zollseitig ausdrücklich keine Umbuchung der

Bestände auf das neue Zolllager CWP notwendig!

Wichtig: Bitte nehmen Sie Abstand von frühzeitigen Umbuchungen, wenn diese aufgrund der

Abwicklungsfrist nicht notwendig sind.

3. Umbuchung

Erst wenn sich gegen Ende der Abwicklungsfrist abzeichnet, dass der Lagerbestand LD/LE

bis Fristende nicht vollständig abgewickelt wird, müssen Sie die Restbestände auf das neue

Zolllager CWP umbuchen. Dies kann mittels Nachricht LÜGZ (CUSWAT) erfolgen (vgl. AT-

LAS-Info 3362/18) oder durch die Verwendung von BE-Anteilen ZL.

Wichtig: Bei der Verwendung von BE-Anteilen ZL sind die Öffnungszeiten der adressierten

Zollstelle zu berücksichtigen. Außerdem kann eine Wartezeit durch die erforderliche Abferti

gung bei der Zollstelle nicht ausgeschlossen werden.

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4. Auslagerung aus dem CWP

Das neue Zolllager CWP entspricht weitgehend dem bisherigen Zolllager Typ C.

Wichtig: Die Nachricht EGZ-ZL (ECWPED) ist für das Zolllager CWP nicht mehr nutzbar. Die

Entnahme aus dem Zolllager CWP im Anschreibeverfahren erfolgt durch Übersendung von

Anschreibungsmitteilungen (Nachrichten AZ-FV (CFCREC)), die später durch eine ergän-

zende Zollanmeldung (Nachricht EGZ-FV (CFCPED)) ergänzt werden.

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Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.