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DATUM 12. Oktober 2017
BETREFF ATLAS – Info 3902/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3902/2017 (bei Antwort bitte angeben)
1. ATLAS – Einfuhr: Befreiung vom Antidumpingzoll im Rahmen einer Ver
pflichtung: Verpflichtungsrechnungen sind im Zeitpunkt der Annahme
der Zollanmeldung bei der Zollstelle vorzulegen
-
2. ATLAS – Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Be
stimmungsland Nordkorea
-
ATLAS-Einfuhr: Befreiung vom Antidumpingzoll im Rahmen einer Verpflichtung: Ver
pflichtungsrechnungen sind im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der
Zollstelle vorzulegen
-
Zum ATLAS Release 8.9 wird die Verfahrensanweisung ATLAS unter Punkt 3.1.2 anzupas-
sen sein. Unter Absatz 5 werden zukünftig die "Verpflichtungsrechnungen im Rahmen einer
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Befreiung vom Antidumpingzoll" (Unterlagencodierung D005) aufgenommen werden, da sie
zwingend vorzulegen sind.
Die Regelung gilt bereits jetzt.
ATLAS-Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland
Nordkorea
Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen ge
gen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
329/2007 wurden sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zusammengefasst.
-
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang neue Unterlagencodierungen
eingeführt.
In der Unterlagenliste I0136 stehen daher zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterla
gen zur Verfügung:
-
Y034 – „Flugkraftstoffe, die keinen Einschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) i.V. m.
Anhang III der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen (Flugkraftstoff für zivile Passagier
flugzeuge ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum
Ausgangsflughafen)“
-
Y039 – „Gold, Edelmetalle und Diamanten, die keinen Einschränkungen nach Art. 11 Buch-
stabe a) i.V.m. Anhang IX der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen (andere als in Art.
11 Buchstabe a) genannte Empfänger)“
Y948 – „Luxusgüter, die keinen Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m.
Anhang VIII der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen“
Y957 – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
a) i.V.m. Anhang II Teil V der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen“
Y961 – „Gold, Edelmetalle und Diamanten, die keinen Einschränkungen nach Art. 11 Buch
stabe a) i.V.m. Anhang IX der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen (keine in Anhang
IX gelisteten Güter)“
-
Y963 – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
a) i.V.m. Anhang II Teil IV der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 unterliegen“
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C069/KP – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der
Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 Einschränkungen unterliegen“
C069/EU – „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für
Güter und Technologien, die aufgrund der Nordkorea-VO (EU) 2017/1509 Einschränkungen
unterliegen“
Bei den Codierungen „C052/KP“, „Y946“, „Y920/KP“ wurde die Beschreibung an die neue
Verordnung angepasst.
Zum Anwendungsbereich der Codierungen „Y947“ und „Y034“ wird auf Folgendes hingewie
sen:
-
Die im EZT bei diversen Warennummern angezeigte Codierung „Y947“ betrifft einen geneh-
migungspflichtigen Ausnahmetatbestand für Transaktionen im Zusammenhang mit der Aus-
fuhr/Einfuhr von in Nummer 17 des Anhangs VIII der VO (EU) 2017/1509 aufgeführten Lu-
xuswaren nach/aus Nordkorea für humanitäre Zwecke gemäß Artikel 10 der VO (EU)
2017/1509. Für diese Ausfuhren ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die mit „C052“ zu
codieren ist. Die zusätzliche Anmeldung der Unterlage „Y947“ ist in ATLAS-Ausfuhr entbehr-
lich.
Die Codierung „Y034“ betrifft einerseits die in Artikel 3 Abs. 3 VO (EU) 2017/1509 und ande-
rerseits die in Artikel 4 VO (EU) 2017/1509 genannte Ausnahme vom Ausfuhrverbot nach Ar-
tikel 3 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) 2017/1509.
Für die genehmigungspflichtige Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EU) 2017/1509 ist eine
Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die mit „C052“ zu codieren ist. Die zusätzliche Anmeldung
der Unterlage „Y034“ ist in diesem Fall in ATLAS-Ausfuhr entbehrlich.
Zum Anwendungsbereich der Codierungen „Y948“ und „Y961“ wird auf Folgendes hingewie
sen:
-
Sämtliche Güter, die unter eine der in Anhang VIII oder IX gelisteten Warennummer fallen,
unterliegen grundsätzlich einem Ausfuhrverbot. Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Waren-
nummern gilt das Ausfuhrverbot nur für die in der Güterbeschreibung genannten Güter. Die
Codierungen „Y948“ und „Y961“ sind vorgesehen für die Erklärung, dass die Güter zwar von
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einer mit „ex“ gekennzeichneten Warennummer erfasst sind, aber konkret keinem Ausfuhr
verbot unterliegen, da sie nicht der dort genannten Güterbeschreibung entsprechen.
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Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1509 schreibt vor, zusätzlich zu der Verpflichtung, den
zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Wa-
ren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-
sion und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission über summarische
Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, zu erklären,
a) ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU (entspricht Teil I Ab
schnitt A der Ausfuhrliste)
-
b) oder unter die vorliegende Verordnung fallen,
c) und falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die entsprechenden Angaben zur
Ausfuhrgenehmigung anzumelden.
Für diese Erklärungen sind die dafür vorgesehenen Codierungen zu verwenden.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht jedoch keine
Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärungen, wenn es sich offen
sichtlich nicht um betroffene Güter handelt und jeglicher Bezug zu Nordkorea fehlt.
-
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.