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DATUM 11. Oktober 2017

BETREFF ATLAS – Info 3878/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3878/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr (AES):

Anmeldeart CO bei einer Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren

Zum 08.10.2017 haben sich Änderungen bei den Anmeldearten „CO“, „EU“ und „EX“ in Ver

bindung mit den Bestimmungsländern ergeben. Auf das ATLAS-Info 3667/17 vom

22.09.2017 nehme ich Bezug.

-

Die von der EU vorgegebenen technischen Änderungen der Codelisten haben Auswirkungen

auf die Abgabe der Ausfuhranmeldung für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.

Seit dem 08.10.2017 sind unter anderem Waren, die für die Bestimmungsländer „QQ“

(Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), „QR“ (Schiffs- u. Luftfahrzeugbedarf (EU)) und „QV“ (Nicht

ermittelte Länder und Gebiete (EU)) bestimmt sind, mit der Anmeldeart „CO“ anzumelden.

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Hingegen sind die Bestimmungsländer „QP“ (Hohe See), „QS“ (Schiffs- u. Luftfahrzeugbe-

darf (Drittland)), „QU“ (Nicht ermittelte Länder und Gebiete) und „QZ“ (Nicht nachgewiesenes

Land/Gebiet (Drittland)) mit „EX“ anzumelden.

Derzeit ist es in bestimmten Fällen nicht möglich, Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr

nach einem besonderen Verfahren bestimmt sind (Artikel 270 Absätze 1, 2 UZK), mit der

Anmeldeart „CO“ als Schiffsbedarf anzumelden (z.B. Anmeldeart „CO“ + Verfahrenscode „31

71“).

Vorgenannte Nicht-Unionswaren, die nach dem an das ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.2 ange-

passten „Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmelde-

pflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrich-

tungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen“ mit „CO“ + „QQ“, „CO“ + „QR“ o-

der „CO“ + „QV“ angemeldet werden müssten, sind daher übergangsweise mit der Anmelde-

art „EX“ + „QS“ anzumelden.

Sobald diese Regelung nicht mehr anzuwenden ist, wird dies mit einer gesonderten ATLAS-

Info bekanntgegeben.

Im Auftrag

Schmitt

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