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DATUM 30. Dezember 2019

BETREFF ATLAS – Info 3802/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3802/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr:

Verbringen nach Campione d'Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehören

den Teil des Luganer Sees

-

Mit Verordnung (EU) 2019/474 wurde u.a. der Artikel 4 Absatz 1 12. Anstrich der Verordnung

(EU) Nr. 952/2013 (UZK) dahingehend geändert, dass ab dem 1. Januar 2020 das Zollgebiet

der Union erweitert wird. Ab diesem Zeitpunkt gehören auch die italienische Gemeinde Cam-

pione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, und der zum italieni-

schen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees zum Zollgebiet der Union.

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Seite 2

Mit der Richtlinie (EU) 2019/475 wurde ergänzend festgelegt, dass Campione d'Italia und der

zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees weiterhin nicht zum Gebiet gehö-

ren in dem die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) Anwendung findet,

die Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2008/118/EG) hingegen schon.

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2020 Unionswaren, die nach Campione d'Italia und

der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees verbracht werden, mit

der Länderkennung „IT“ und der Anmeldeart „CO“ angemeldet werden müssen. Für den Wa-

renverkehr mit der Gemeinde Livigno ist weiterhin die Anmeldeart „EX“ zu verwenden.

Die VA ATLAS wird zu gegebener Zeit angepasst.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.