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DATUM 20. Dezember 2019

BETREFF ATLAS – Info 3795/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3795/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr:

Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers mit Unterlagencodierung „3LLK“

Seit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) ist die Unter-

lagencodierung „3LLK“ anzumelden, wenn der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom

zollrechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige

oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.

Mit ATLAS - Info 3077/19 vom 30. August 2019 und 3188/19 vom 23.09.2019 wurde auf

Übergangsregelungen bis zum Ende des Jahres 2019 sowohl für noch nicht umgestellte

Software als auch für nicht registrierungspflichtige außenwirtschaftsrechtliche Ausführer

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ohne EORI-Nummer und außenwirtschaftsrechtliche Ausführer mit TCUI Nummer hingewie

sen.

-

Hinsichtlich der Übergangsregelungen für noch nicht umgestellte Software ist für au

ßenwirtschaftsrechtliche Ausführer mit EORI-Nummer wie folgt zu verfahren:

-

Die Übergangsregelung für noch nicht umgestellte Software endet am 31.12.2019. Ab dem

01.01.2020 ist die Unterlagencodierung „3LLK“ wie folgt anzumelden, wenn der außenwirt-

schaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht und über eine EORI-

Nummer verfügt: Bei Anmeldung der Codierung „3LLK“ ist im Datenfeld „Referenz“ die

EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld

„Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen.

Hinsichtlich der Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ohne EORI-Num

mer ist wie folgt zu verfahren:

-

Vom 01.01.2020 bis 21.03.2020 hat die Übergangsregelung ausschließlich für die Fälle, in

denen der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer über keine EORI-Nummer verfügt, jedoch

Inhaber einer TCUI-Nummer ist und in sonstigen Fällen, in denen der außenwirtschaftsrecht-

liche Ausführer über keine EORI-Nummer und auch keine TCUI-Nummer verfügt und recht-

lich auch nicht zur Registrierung für eine EORI-Nummer verpflichtet ist, weiterhin Bestand.

Der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer ohne EORI-Nummer (mit oder ohne

TCUI-Nummer) ist in der Datengruppe „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem

Datenfeld „KOPF / Vermerk“ in der Form „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: (Firmen-)

Name, Straße, PLZ, Wohnort, Land“ anzumelden.

Ab dem 22.03.2020 (nach Einspielung des Wartungsfensters 04) werden folgende zwei neue

Unterlagencodierungen (Typ/ Qualifikator) in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in AT-

LAS-Ausfuhr zur Verfügung gestellt:

3LLK+4 - „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ohne EORI-Nummer mit Identifikationsart:

TCUI-Nummer“

3LLK+0 - „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ohne EORI-Nummer/TCUI-Nummer mit

Identifikationsart: Adressdaten“

Damit wird technisch sichergestellt, dass die Codierung „3LLK“ auch dann in ATLAS-Ausfuhr

angemeldet werden kann, wenn der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtli-

chen Ausführer abweicht und über keine EORI-Nummer verfügt. In Abhängigkeit der Identifi-

kationsart ist nunmehr auch für diese Fallkonstellationen die Codierung verpflichtend anzu-

melden.

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Bei Anmeldung der Codierung „3LLK+4“ ist im Datenfeld „Referenz“ die TCUI-Nummer des

außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend einzutragen.

Bei Anmeldung der Codierung „3LLK+0“ ist im Datenfeld „Referenz“ der (Firmen-) Name, im

Datenfeld „Zusatz“ die Adresse (ohne Land) in der Form „Straße Nr;PLZ;Ort“ und im Daten-

feld „Detail“ das Land des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in codierter Form mit Nati-

onalitätskennzeichen (a2) (Codeliste I0800 Länderliste) verpflichtend anzugeben.

Die bereits bestehende Unterlagencodierung „3LLK“ (ohne Qualifikator) hat weiterhin Gül-

tigkeit und ist bei Anmeldung des abweichenden außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers mit

EORI-Nummer verpflichtend anzugeben.

Es ist immer nur eine der vorgenannten Unterlagenvarianten zu verwenden. Die gleichzeitige

Angabe mehrerer „3LLK“ Unterlagencodierungen in einer Ausfuhranmeldung ist nicht zuläs-

sig. Die Anmeldung einer Codierung ist nur einmal und nur bei Position 1 der Ausfuhranmel-

dung möglich, gilt jedoch für alle Anmeldepositionen. Folglich bezieht sich der angegebene

abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auf alle Anmeldepositionen.

Die VA ATLAS wird zu gegebener Zeit angepasst.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.