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DATUM 19. November 2019

BETREFF ATLAS – Info 3697/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3697/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

MWSt-Digitalpaket Phase 1 – Anpassungen zur Umsatzsteuerbefreiung in den Zollver-

fahren 42/63

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 wurde die Beschreibung zu Feld 44 des

Einheitspapiers im Anhang 37 Titel II der Verordnung (EWG) 2454/93 zum 01.01.2013 da-

hingehend angepasst, dass bei mehrwertsteuerbefreienden Lieferungen von Waren in einen

anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 143 Absatz 2 Mehrwertsteuersystem Richtlinie (RL

2006/112/EG) verlangten Angaben einzutragen sind.

Daher sind bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 zwingend die Unterlagen

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Y040 – „Die MwSt-Identifikationsnummer, die im Mitgliedstaat der Einfuhr dem ge-

mäß Artikel 201 der MwSt-Richtlinie als MwSt-Schuldner bestimmten oder anerkann-

ten Einführer zugeteilt wurde“ oder

Y042 – „Die im Mitgliedstaat der Einfuhr dem Steuervertreter zugeteilte MwSt-Identifi-

kationsnummer“ und

Y041 – „Die MwSt-Identifikationsnummer des Empfängers, der gemäß Artikel 200 der

MwSt-Richtlinie die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Ge-

genständen schuldet“

auf Kopfebene der Zollanmeldung anzugeben.

Sofern der verpflichtenden Anmeldung der Unterlagen nicht nachgekommen wird, wird ab

dem Wartungsfenster 02 am 30.11.2019

eine vZA -FV systemseitig abgewiesen,

eine EZA-FV vor Ergänzung nicht angenommen werden können und

eine EGZ-FV/EGZ-ZL berichtigungspflichtig.

Zusätzlich zu den o.g. Unterlagen müssen wie bisher die Felder „USt-IdNr.“ und „Erwerber

(USt-IdNr.)“ gefüllt sein. Auch die in ATLAS-Info 2097/13 genannte Verpflichtung die Unterla-

gencodierung Y044 bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 zwingend anzumelden bleibt

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.