www.itzbund.de
POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn
An alle
Clearing Center
per E-Mail
HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
BEARBEITET VON ZAR Schmitt
TEL 0800/8007-545-1
FAX 069/20971-584
E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 22. September 2017
BETREFF ATLAS – Info 3667/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3667/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES):
Einführung eines neuen Status an der Ausgangszollstelle für Teilnehmer
Zum 01.10.2017 wird mit dem ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.2 der Status „63“ (Waren teilwei
se ausgeführt), welcher bei einer Statusanfrage durch Teilnehmer zurückgemeldet werden
kann, eingeführt.
-
Änderung der Codelisten für die Art der Anmeldung CO, EU und EX ab dem 08.10.2017
Ab dem 08.10.2017 ergeben sich für die Anmeldearten folgende Änderungen:
www.itzbund.de
Seite 2
Codeliste/
Art der An-
meldung
Neuaufnahme
Streichung
I0806/ CO
CY - Zypern (Nordzypern)
QV - Nicht erm. Länder und Gebiete
(EU)
QS - Schiffs- u. Luftfzbedarf
(Drittland)
C0063 wird
ersetzt durch
I0811/ EU
-
AD - Andorra
SM - San Marino
I0802/ EX
AD - Andorra
DE - Deutschland (Helgoland)
SM - San Marino
CY – Nordzypern
QQ - Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf“
QR - Schiffs- u.
Luftfahrzeugbedarf (EU)
QV - Nicht erm. Länder
und Gebiete (EU)
Waren, die nach Helgoland versandt werden, gelten nach Art. 140 Abs. 2 UZK- DA als zur
Ausfuhr angemeldet. Diese Anmeldefiktion gilt gem. Art 142 c) und d) UZK- DA nicht, wenn
es sich um Waren handelt, die Verboten und Beschränkungen oder besonderen Förmlichkei
ten unterliegen. In diesem Fall ist eine elektronische Ausfuhranmeldung unter Verwendung
von Art der Anmeldung „EX“ und Bestimmungsland „DE“ erforderlich.
-
Für Waren, die nach Zypern versandt und anschließend über die Trennungslinie verbracht
werden (Gebiet in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle aus
übt – „Nordzypern“), müssen gem. Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 866/2004 keine Ausfuhr-
förmlichkeiten erfüllt werden. Wird eine Ausfuhranmeldung erstellt, so ist das Bestimmungs
land „CY“ und Art der Anmeldung „CO“ anzugeben.
-
-
Die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie der zum italienischen Gebiet gehörende
Teils des Luganer Sees gehören zwar zum Gebiet der Italienischen Republik, jedoch gem.
Art. 4 Abs. 1 UZK nicht dem Zollgebiet der Union an. Für Waren, die in die vorgenannten
Gebiete verbracht werden sollen, ist in der Ausfuhranmeldung die Art der Anmeldung „EX“
zu verwenden.
Andorra und San Marino gehören nicht dem gemeinsamen Versandübereinkommen an und
sind auch keine EFTA-Staaten. Ausfuhren in diese Länder sind mit der Art der Anmeldung
„EX“ zu deklarieren.
Die Änderungen zu Helgoland und den Q-Codierungen werden zusätzlich im „Merkblatt über
die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von
Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offs-
hore-Windenergieanlagen“ veröffentlicht.
www.itzbund.de
Seite 3
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.