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DATUM 22. September 2017

BETREFF ATLAS – Info 3667/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3667/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Einführung eines neuen Status an der Ausgangszollstelle für Teilnehmer

Zum 01.10.2017 wird mit dem ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.2 der Status „63“ (Waren teilwei

se ausgeführt), welcher bei einer Statusanfrage durch Teilnehmer zurückgemeldet werden

kann, eingeführt.

-

Änderung der Codelisten für die Art der Anmeldung CO, EU und EX ab dem 08.10.2017

Ab dem 08.10.2017 ergeben sich für die Anmeldearten folgende Änderungen:

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Seite 2

Codeliste/

Art der An-

meldung

Neuaufnahme

Streichung

I0806/ CO

CY - Zypern (Nordzypern)

QV - Nicht erm. Länder und Gebiete

(EU)

QS - Schiffs- u. Luftfzbedarf

(Drittland)

C0063 wird

ersetzt durch

I0811/ EU

-

AD - Andorra

SM - San Marino

I0802/ EX

AD - Andorra

DE - Deutschland (Helgoland)

SM - San Marino

CY – Nordzypern

QQ - Schiffs- und

Luftfahrzeugbedarf“

QR - Schiffs- u.

Luftfahrzeugbedarf (EU)

QV - Nicht erm. Länder

und Gebiete (EU)

Waren, die nach Helgoland versandt werden, gelten nach Art. 140 Abs. 2 UZK- DA als zur

Ausfuhr angemeldet. Diese Anmeldefiktion gilt gem. Art 142 c) und d) UZK- DA nicht, wenn

es sich um Waren handelt, die Verboten und Beschränkungen oder besonderen Förmlichkei

ten unterliegen. In diesem Fall ist eine elektronische Ausfuhranmeldung unter Verwendung

von Art der Anmeldung „EX“ und Bestimmungsland „DE“ erforderlich.

-

Für Waren, die nach Zypern versandt und anschließend über die Trennungslinie verbracht

werden (Gebiet in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle aus

übt – „Nordzypern“), müssen gem. Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 866/2004 keine Ausfuhr-

förmlichkeiten erfüllt werden. Wird eine Ausfuhranmeldung erstellt, so ist das Bestimmungs

land „CY“ und Art der Anmeldung „CO“ anzugeben.

-

-

Die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie der zum italienischen Gebiet gehörende

Teils des Luganer Sees gehören zwar zum Gebiet der Italienischen Republik, jedoch gem.

Art. 4 Abs. 1 UZK nicht dem Zollgebiet der Union an. Für Waren, die in die vorgenannten

Gebiete verbracht werden sollen, ist in der Ausfuhranmeldung die Art der Anmeldung „EX“

zu verwenden.

Andorra und San Marino gehören nicht dem gemeinsamen Versandübereinkommen an und

sind auch keine EFTA-Staaten. Ausfuhren in diese Länder sind mit der Art der Anmeldung

„EX“ zu deklarieren.

Die Änderungen zu Helgoland und den Q-Codierungen werden zusätzlich im „Merkblatt über

die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten bei Lieferungen von

Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offs-

hore-Windenergieanlagen“ veröffentlicht.

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Seite 3

Im Auftrag

Schmitt

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