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DATUM 13. November 2019
BETREFF ATLAS – Info 3637/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3637/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr-Zolllager:
Erfordernis einer Sammelerledigung SEZ bei nachträglicher Ungültigkeitserklärung
von Ausfuhranmeldungen
Sofern Ausfuhranmeldungen (auch Wiederausfuhranmeldungen) mit einem Beendigungsan-
teil Zolllager (BE-Anteil ZL) vor der Bestätigung des Ausgangs für ungültig erklärt werden,
erfolgt in ATLAS automatisiert eine entsprechende Rückbuchung der BE-Anteile ZL dahinge-
hend, dass die Ausfuhranmeldung in der entsprechenden Lagerzugangsposition nicht mehr
als Lagerabgang angezeigt und auch die abgeschriebene Menge automatisiert wieder gutge-
schrieben wird.
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Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine derartige automatisierte Rückbu-
chung hingegen nicht erfolgt, wenn die Ausfuhranmeldung nachträglich (d.h. nach der
Bestätigung des Ausgangs) für ungültig erklärt wird.
Die fälschlicherweise abgeschriebenen Zugangspositionen müssen in diesem Fall jeweils
durch Übersendung einer Sammelerledigungsnachricht SEZ (ECWCCM) korrigiert werden.
Dabei können Sie durch Angabe einer negativen Abgangsmenge und Anmeldung der „Art
der Erledigung SEZ“ = „16“ („Bestandskorrektur nach Stornierung/ Ungültigkeitserklärung/
Unwirksamerklärung“) den Bestand der Zugangsposition wieder entsprechend erhöhen und
den Restbestand damit bereinigen.
Wichtig:
Die Korrektur mittels SEZ darf ausschließlich in den Fällen erfolgen, in denen eine nachträgli-
che Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung vorliegt und somit keine systemseitige Kor-
rektur erfolgt. Bitte halten Sie im Zweifelsfall Rücksprache mit Ihrem zuständigen überwachen-
den Hauptzollamt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.