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DATUM 21. September 2018
BETREFF ATLAS – Info 3567/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3567/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr-Zolllager:
Ende der Übergangsfrist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen bei Zolllager
typ D und Typ E, das wie Typ D bewilligt wurde, zum 31.12.2018; ATLAS-Info
0842/16 und 1738/16
Für Waren, die sich in einem Zolllagerverfahren befinden, sind bei der Beendigung des Zoll-
lagerverfahrens durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 85 (1) UZK
grundsätzlich die Bemessungsgrundlagen anzumelden, die bei der Zollschuldentstehung gel-
ten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).
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Für Waren, die nach dem 1. Mai 2016 in ein Zolllager des Typs D und E, wie D bewilligt,
übergeführt wurden, gilt die o.g. Regelung bereits uneingeschränkt.
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Für diese Fälle wird bereits im Rahmen der EGZ-ZL-Position, die auf einen entsprechenden
Zugang referenziert, im Feld „Neuer Umrechnungskurs“ der Wert „J“ verlangt. In einem sol-
chen Fall sind die D.V.1-Angaben in der EGZ-ZL Position erneut anzugeben.
Für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein Zolllager des Typs D und E, wie D bewilligt, über-
geführt wurden, können gem. Art. 349 (2) UZK-IA i.V.m. Art. 85 (1) UZK bis zum Ablauf der
Übergangsfrist am 31. Dezember 2018 weiterhin die Bemessungsgrundlagen angewendet
werden, die bei der Einlagerung festgestellt wurden.
Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2018 ist anschließend uneingeschränkt in
jeder EGZ-ZL Position, unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen referenzierten Zugangs, im
Feld „Neuer Umrechnungskurs“ der Wert „J“ anzumelden. Dadurch ist die Datengruppe
„Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ nach den derzeit gel-
tenden Plausibilitäten zu befüllen.
Positionen einer EGZ-ZL, die im Feld „Neuer Umrechnungskurs“ nicht den Wert „J“ aufwei
sen, werden ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr eingearbeitet.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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