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DATUM 14. September 2017
BETREFF ATLAS – Info 3541/17
BEZUG ATLAS-Info 3308/17 v. 04.09.2017
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3541/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES) – Release 2.4.2: Korrektur verladungsrelevanter Daten –
Plausibilität auf AWR- und VuB-Unterlagen
Nutzung von ATLAS-Versand bei den Dienststellen des vorgezogenen Haupt
wartungsfensters in ATLAS-Einfuhr
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Korrektur ATLAS-Info 3308/17: Verfügbarkeit Internetstatusauskunft (SumA)
Ergänzung ATLAS-Info 3308/17: Abgabe von EGZ / BA
Änderung der ATLAS-Info 3457/17 vom 05. September 2017: „EORI: Einführung
einer Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für Personen
mit Sitz in einem Drittland“
Seit Inbetriebnahme von ATLAS Ausfuhr 2.3 (vgl. ATLAS-Info 1786/15 vom 11.02.2015) be-
steht für Teilnehmer die Möglichkeit, eine Korrektur verladungsrelevanter Angaben bei einer
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Ausfuhranmeldung mit der Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD)
zu veranlassen. Die Änderung ist für Ausfuhranmeldungen mit Antrag auf Gestellung außer-
halb des Amtsplatzes im Zeitraum zwischen der Annahme und der Überlassung grundsätz-
lich zulässig.
Eine Korrektur sachrelevanter Datenfelder ist nach dem Release-Wechsel ATLAS Ausfuhr
2.4.2 technisch nicht mehr zugelassen, wenn für die angemeldete Ware einschränkende
Vorschriften bestehen und daher Wert-/ Mengenangaben mit den angemeldeten Unterlagen
zur Position abgeprüft und ggf. abgeschrieben werden. Sollte in diesen Fällen eine Änderung
von verladungsrelevanten Angaben erforderlich sein, so sind die Regelungen zu Minder-
bzw. Mehrmengen im Normalverfahren analog anzuwenden.
Nutzung von ATLAS-Versand bei den Dienststellen des vorgezogenen Hauptwartungs
fensters in ATLAS-Einfuhr
-
Hinweis: Zuletzt wurden mit der ATLAS-Teilnehmerinfo 3308/17 die Nummern der Dienst-
stellen mitgeteilt, bei denen die Hauptwartungsarbeiten in ATLAS-Einfuhr bereits am Freitag,
15.09.2017 ab 16:00 Uhr beginnen, während die Anwendung ATLAS-Versand noch bis zum
Samstag, 16.09.2017 – 08:00 Uhr, zur Verfügung steht. Während dieses Zeitraums können
daher insbesondere bei der Anwendung der Vereinfachten Verfahren Zugelassener Versen-
der (ZV), Zugelassener Empfänger (ZE) und Zugelassener Empfänger – TIR (ZT) bei der
Überführung in das Versandverfahren angegebene Beendigungsanteile SumA, AV oder ZL
nicht sofort erledigt werden (ZV) und bei dem Abschluss der Beendigung eines Versandver-
fahrens die SumA-Vorgänge nicht sofort angelegt / bestätigt/ zugewiesen werden (ZE / ZT).
Die Erledigung der BE-Anteile sowie die Bestätigung / Zuweisung der SumA-Positionen kann
(automatisiert) erst nach dem Abschluss der Wartungsarbeiten – voraussichtlich am Sonn-
tag, 17.09.2017 ab 15:00 Uhr erfolgen.
Korrektur ATLAS-Info 3308/17: Verfügbarkeit Internetstatusauskunft (SumA)
Der Zugriff auf die Daten der Anwendung Internetstatusauskunft (SumA) wird voraussichtlich
erst Mitte der KW 38/2017 wieder möglich sein.
Ergänzung ATLAS-Info 3308/17: Abgabe von EGZ / BA
Für alle ab dem 13.09.2017 übermittelten bzw. abschließend bearbeiteten vereinfachten
Zollanmeldungen (vZA) / Anschreibungsmitteilungen (AZ) kann die ergänzende Zollanmel
dung (EGZ) / Bestandsaufzeichnung (BA) erst nach dem Ende der Umstellungsarbeiten
übermittelt werden.
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Änderung der ATLAS-Info 3457/17 vom 05. September 2017: „EORI: Einführung einer
Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für Personen mit Sitz in ei-
nem Drittland“
In der oben genannten ATLAS-Info ist es zu einem Fehler bei der Benennung der Definitio-
nen des Artikels 5 UZK gekommen, welcher nachstehend korrigiert wird (Formatierung: fett
und unterstrichen).
Gemäß Artikel 3 UZK-DA erheben und speichern die Zollbehörden bei der Registrierung ei-
ner Person die in Anhang 12-01 festgelegten Daten (EORI-Stammdaten). Im Vergleich zum
bisherigen Anhang 38d Zollkodex-DVO wurde als neues Datenelement aufgenommen, dass
bei Personen mit Hauptniederlassung in einem Drittland in den Stammdaten zu vermerken
ist, ob diese im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht. Dies soll insbesondere die
Prüfung, ob eine Person als Anmelder auftreten darf (Artikel 170 Abs. 2 UZK), erleichtern.
Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem
Drittland gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige
Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügt (Artikel 5 Nr. 31 UZK). Voraussetzung ist,
dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt
und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt (Artikel 5 Nr. 32 UZK).
Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union
verfügen, werden gebeten, bis zum 1. November 2017 beim für die ständige Niederlassung
örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des Artikels 5 Nr.
32 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu be-
antragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungs-
nummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.