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DATUM 05. September 2017

BETREFF ATLAS – Info 3457/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3457/2017 (bei Antwort bitte angeben)

EORI: Einführung einer Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für

Personen mit Sitz in einem Drittland

Gemäß Artikel 3 UZK-DA erheben und speichern die Zollbehörden bei der Registrierung ei-

ner Person die in Anhang 12-01 festgelegten Daten (EORI-Stammdaten). Im Vergleich zum

bisherigen Anhang 38d Zollkodex-DVO wurde als neues Datenelement aufgenommen, dass

bei Personen mit Hauptniederlassung in einem Drittland in den Stammdaten zu vermerken

ist, ob diese im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht. Dies soll insbesondere die

Prüfung, ob eine Person als Anmelder auftreten darf (Artikel 170 Abs. 2 UZK), erleichtern.

Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem

Drittland gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige

Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügt (Artikel 5 Nr. 32 UZK). Voraussetzung ist,

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dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt

und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt (Artikel 5 Nr. 33 UZK).

Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union

verfügen, werden gebeten, bis zum 1. November 2017 beim für die ständige Niederlassung

örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des Artikels 5 Nr.

33 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu be-

antragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungs-

nummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.