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DATUM 29. August 2018
BETREFF ATLAS – Info 3283/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3283/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr: Einfuhren von Feuerwerkskörpern
a) Neue Unterlagencodierung 8GIO
Die Vorabmitteilungen der Bundesanstalt für Materialprüfung - und Forschung (BAM) über
die beabsichtigte Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung (§§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 25
Sprengstoffgesetz i. V. m. § 4 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz) sind künftig mit
der Unterlagencodierung 8GIO anzumelden.
b) Erforderliche Angaben in der Zollanmeldung bei der Einfuhr von Feuer-
werkskörpern
Werden Feuerwerkskörper der Warenummer 3604 1000 00 0 zur Einfuhr angemeldet, prüft
die Zollstelle die Zulässigkeit der Einfuhr nach den sprengstoffrechtlichen Regelungen. Für
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diese Prüfung sind für alle Feuerwerkskategorien in der Zollanmeldung folgende Angaben
zwingend erforderlich:
Bezeichnung des jeweiligen Artikels,
Angabe der dazugehörigen Bescheidnummer über die Zuordnung zu einer Lager-
und Verträglichkeitsgruppe1 (Unterlagencodierung 8GHU),
bzw. wenn dieser Bescheid noch nicht vorliegt, Angabe der o.a. Vorabmitteilung der
BAM (Unterlagencodierung 8GIO) und
Angabe der dazugehörigen EG-Baumusterprüfbescheinigung(en)2 (Unterlagencodie-
rung 8GAR).
Beispiel: Fontäne 123, D/BAM-XXXX/2018, 0589-F1-XXXX; …
Diese Angaben sind in der Zollanmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ zu vermerken. Sollte
der Platz dort nicht ausreichend sein, kann das Feld „Positionszusätze“ genutzt werden, ggf.
sind weitere Positionen anzumelden. In den Unterlagen zur Position müssen die vorgenann-
ten Unterlagencodierungen jeweils nur einmal angegeben werden. Im Feld „Nummer der Un-
terlage“ wäre ein Hinweis auf die Warenbezeichnung aufzunehmen.
Sollten vorgenannte Angaben in der Zollanmeldung schlüssig sein (eindeutige Zuordnung
von Artikel, Bescheidnummer und EG-Baumusterprüfbescheinigung) und damit von der Zoll-
stelle anhand der amtlichen Bekanntmachungen der BAM geprüft werden können, müssen
die Unterlagen 8GHU und 8GAR regelmäßig nicht vorgelegt werden.
Andernfalls sind sämtliche Bescheide und Baumusterprüfbescheinigungen in den Unterlagen
zur Position mit der jeweiligen Unterlagencodierung anzumelden sowie zusätzlich eine Auf-
stellung vorzulegen, die die Zuordnung der eingeführten Artikel zu den vorgenannten Unter-
lagen ermöglicht.
1 Die Bescheidnummer über die Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung für Feuerwerk ist i.d.R.
wie folgt aufgebaut:
II.3 (steht für den Fachbereich der BAM) / XXXX (fortlaufende Nummer) / XX (Jahr)
oder
D/BAM (steht für die BAM) - XXXX (fortlaufende Nummer) / XX (Jahr).
2 Die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung setzt sich folgendermaßen zusammen:
0589 (Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat; 0589 steht für
die BAM; andere vierstellige Nummern stehen für andere benannte Stellen innerhalb der EU) - F2
(Produkttyp wie z.B. Feuerwerk der Kat. 2) - XXXX (fortlaufende Nummer).
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Vorabmitteilungen der BAM werden regelmäßig zur Vorlage in Kopie angefordert werden, da
diese von der Zollstelle nicht auf den Internetseiten der BAM eingesehen werden können.
Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass die Klassifizierung nach dem Gefahrgutrecht dabei
nicht den Nachweis der Zuordnung zu einer Lager- und Verträglichkeitsgruppe ersetzt. Au-
ßerdem sind für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ggf. neben den o.a. Nachweisen weitere
Unterlagen aus sprengstoffrechtlicher Sicht erforderlich (z.B. Erlaubnis nach
§ 7 Sprengstoffgesetz).
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.