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DATUM 23. September 2019

BETREFF ATLAS – Info 3188/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3188/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr:

Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ohne EORI-Nummer und

mit TCUI-Nummer

Mit der ATLAS – Info 3077/19 vom 30. August 2019 wurde mitgeteilt, dass ab Inbetrieb-

nahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) die Unterlagencodierung

3LLK anzumelden ist, wenn der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen

Ausführer abweicht. Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die

EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend anzumelden.

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In Fällen, in denen der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer über keine EORI-Nummer ver-

fügt, jedoch Inhaber einer TCUI-Nummer ist und in sonstigen Fällen, in denen der außenwirt-

schaftsrechtliche Ausführer über keine EORI-Nummer verfügt und rechtlich auch nicht zur

Registrierung verpflichtet ist, ist wie folgt zu verfahren:

In einer Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2019 ist - analog zu der Regelung für noch

nicht umgestellte Teilnehmersoftware - der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausfüh-

rer weiterhin in der Datengruppe „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem Daten-

feld „KOPF / Vermerk“ in der Form „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: (Firmen-) Name,

Straße, PLZ, Wohnort, Land“ anzumelden.

Hinsichtlich der Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ohne EORI-Nummer

und ggf. mit TCUI-Nummer nach der Übergangszeit erfolgt eine gesonderte ATLAS-Info. Die

Unterlagencodierung 3LLK ist dann auch in diesen Fällen verpflichtend anzumelden.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.