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DATUM 23. September 2019
BETREFF ATLAS – Info 3188/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3188/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr:
Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ohne EORI-Nummer und
mit TCUI-Nummer
Mit der ATLAS – Info 3077/19 vom 30. August 2019 wurde mitgeteilt, dass ab Inbetrieb-
nahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) die Unterlagencodierung
3LLK anzumelden ist, wenn der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen
Ausführer abweicht. Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die
EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend anzumelden.
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In Fällen, in denen der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer über keine EORI-Nummer ver-
fügt, jedoch Inhaber einer TCUI-Nummer ist und in sonstigen Fällen, in denen der außenwirt-
schaftsrechtliche Ausführer über keine EORI-Nummer verfügt und rechtlich auch nicht zur
Registrierung verpflichtet ist, ist wie folgt zu verfahren:
In einer Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2019 ist - analog zu der Regelung für noch
nicht umgestellte Teilnehmersoftware - der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausfüh-
rer weiterhin in der Datengruppe „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem Daten-
feld „KOPF / Vermerk“ in der Form „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: (Firmen-) Name,
Straße, PLZ, Wohnort, Land“ anzumelden.
Hinsichtlich der Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ohne EORI-Nummer
und ggf. mit TCUI-Nummer nach der Übergangszeit erfolgt eine gesonderte ATLAS-Info. Die
Unterlagencodierung 3LLK ist dann auch in diesen Fällen verpflichtend anzumelden.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.