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DATUM 21. August 2018

BETREFF ATLAS – Info 3182/18

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3182/2018 (bei Antwort bitte angeben)

Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 8.9 / AES-Release 2.4.3

gegenüber ATLAS-Release 8.8 / AES-Release 2.4.2

Zum 22.09.2018 wird das ATLAS-Release 8.9 / AES-Release 2.4.3 in den Echtbetrieb über

führt.

-

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden

wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos ver-

öffentlicht wurden.

Für Änderungen des ATLAS-Release 8.9 gilt:

Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste

zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 8.9 (Kapitel 2.6.4 des Vorworts)

entnommen werden.

Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum Ende der weichen Migration am

14.07.2019 Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz einer für das AT-

LAS-Release 8.9 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teilnehmer-

stammdaten auf das Release 8.9 Sorge zu tragen.

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Seite 2

Im Übergangszeitraum können die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nur von Teilneh-

mern genutzt werden, die bereits eine für das ATLAS-Release 8.9 zertifizierte Teilnehmer-

software einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt wor-

den sind.

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

Übergreifend

Übermittlungs-

format

EDIFACT

Für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.9 besteht nicht mehr die

Möglichkeit, diese im Format EDIFACT mit der Zollstelle auszutau-

schen.

N

Veröffent-

lichung der

„A-Codelisten“

des EDI-IHB

auf

www.zoll.de

Die bisher im EDI-IHB veröffentlichten ATLAS-Codes (sog. A-

Codelisten) werden nun - wie die anderen Codelisten - mit ihren aktu-

ellen Ständen auf www.zoll.de veröffentlicht. Die im EDI-IHB im

HTML- und RTF-Format aufgeführten A-Codelisten haben nur noch

nachrichtlichen Charakter.

N

Neuer Inter-

netantrag BIN

Unter www.zoll.de kann nun alternativ zum Formular 0872 mit dem

neuen Internetantrag BIN (IA-BIN)

die Vergabe einer BIN

die Löschung einer BIN

die Änderung einer BIN (einschließlich des BIN-Berechtigten)

die Erweiterung von Nachrichtengruppen

das Löschen von Nachrichtengruppen

die Umstellung des ATLAS-Release und

der Wechsel des Übermittlungsformats

beantragt werden.

A

Neues Format

der Bewilli-

gungsnummer

Im Laufe des ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4.3 werden die Be-

willigungsnummern sukzessive auf das neue Format gemäß Anhang

A, Titel II, lfd. Nr. 1/6 des UZK-IA umgestellt.

Die bisherigen deutschen Bewilligungsnummern nach dem alten For-

mat bleiben jedoch solange gültig und sind solange weiterzuverwen-

den, bis der Bewilligungsinhaber von seinem zuständigen Hauptzoll-

amt eine neue Bewilligungsnummer mitgeteilt bekommt.

Die Bewilligungsnummern von deutschen Bestandsbewilligungen, die

A / N

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Seite 3

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

noch nicht nach dem UZK neu bewertet wurden, bleiben weiterhin wie

folgt aufgebaut:

Feldbezeichnung

Zeichenzahl

Beispiel

1. Nationalität

2

DE

2. Dienststellennummer

4

4600

3. Bewilligungsart

2

AV

4. Laufende Nummer

4

0001

Die Bewilligungsnummern für neu erteilte Bewilligungen und neu be-

wertete Bestandsbewilligungen sind gemäß UZK-IA künftig wie folgt

aufgebaut:

Feldbezeichnung

Zeichenzahl

Beispiel

1. Nationalität

2

DE

2. EU-Bewilligungsart

bis zu 4

IPO

3. Referenznummer

(bei deutschen Bewilligungen be-

stehend aus:

- Dienststellennummer des ur-

sprünglich erteilenden HZA,

- Code der nationalen Bewilli-

gungs(unter)art,

- laufende Nummer)

bis zu 29

4600AV000001

Mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9/AES 2.4.3 ist es daher in

den Anmeldungen (Nachrichten) grundsätzlich möglich, eine Bewilli-

gungsnummer im alten Format sowie auch im neuen Format anzuge-

ben. Dies gilt sowohl für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.9 als

auch für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.8. Des Weiteren gilt

dies auch für Nachrichten mit Releasekennzeichen AES 2.4.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligungsnummer solange

im alten Format anzugeben ist, bis der Bewilligungsinhaber von sei-

nem zuständigen Hauptzollamt eine Bewilligungsnummer im neuen

Format mitgeteilt bekommt.

Ausnahmen vom Grundsatz, dass in den Nachrichten die Möglichkeit

besteht, eine Bewilligungsnummer sowohl im alten Format als auch im

neuen Format anzugeben:

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Seite 4

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

Nach dem UZK sind die „Ergänzende Zollanmeldung im An-

schreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung“ (Nachricht

SPWPED) und die „Ergänzende Zollanmeldung zur Beendi-

gung des Zolllagerverfahrens“ (Nachricht ECWPED) nicht

mehr vorgesehen. Daher ist in diesen Zollanmeldungen nur

die Angabe einer Bewilligungsnummer im alten Format im

Rahmen der Bestandsbewilligungen zulässig.

Bewilligungsnummer für den Betrieb eines Verwahrungsla-

gers; siehe dazu den Beitrag unter dem Stichwort „Angabe der

Bewilligungsnummer des Verwahrers“.

Änderungen

bei EAS (ASu-

mA) und Ver-

knüpfung

ASumA mit

SumA

Änderungen am grundlegenden Verfahrensablauf

Es ist nun bei Übermittlung einer ASumA anzugeben, ob die ASumA

vor oder nach der Gestellung abgegeben wird. Wird die ASumA noch

vor der Gestellung (sog. vorzeitige ASumA) an die Zollstelle gesendet,

ist diese unmittelbar nach der Gestellung mit der neuen Nachricht

„Bestätigung einer vorzeitigen ASumA“ (E_EXS_CON) zu bestätigen.

Der Eingang dieser Nachricht bei der Zollstelle wird dem Sender mit

der neuen Nachricht „Empfangsbestätigung der Bestätigung einer vor-

zeitigen ASumA“ (E_EXS_CAC) mitgeteilt. Zu berücksichtigen ist,

dass mit der „Bestätigung einer vorzeitigen ASumA“ (E_EXS_CON)

keine Daten der vorzeitigen ASumA - mit Ausnahme der Daten des

BE-Anteils SumA - geändert werden können.

Wie bisher teilt die Zollstelle mittels der Nachricht „Statusmeldung zum

Ausgang“ (E_EXS_STA) die Überlassung oder Untersagung des Aus-

gangs mit. Jedoch kann dies nun auch auf Positionsebene erfolgen.

Bei Vorliegen einer vorzeitigen ASumA ist zu berücksichtigen, dass

eine Überlassung zum Ausgang bzw. eine Ausgangsuntersagung erst

erfolgen kann, wenn die vorzeitige ASumA bestätigt wurde.

Neu ist, dass im Falle einer Überlassung im Rahmen einer Wiederaus-

fuhr dies dem Verwahrer mit der neuen Nachricht „Statusmeldung

Verladeerlaubnis“ (CUSSTA) mitgeteilt wird, wenn in der ASumA ein

BE-Anteil SumA angegeben wurde. Die Nachricht CUSSTA wird aus-

schließlich an den Verwahrer der SumA-Position auf die Bezug ge-

nommen wird (anhand des BE-Anteils SumA) und an den Verfü-

gungsberechtigten, wenn dieser vom Verwahrer abweicht, übermittelt.

Im Weiteren ergibt sich nachfolgender neuer Verfahrensablauf:

Nach erfolgtem Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union ist

A / N

Migration

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Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

der Zollstelle die neue Nachricht „Ausgangsbestätigung zu einer

ASumA“ (E_EXS_NOT) zu senden. In dieser ist der körperliche Aus-

gang der Waren in ihrem tatsächlichen Umfang zu bestätigen. Die

Ausgangsbestätigung kann auch für einzelne Packstücke vorgenom-

men werden. Eine mehrfache Übermittlung ist möglich. Setzt der Teil-

nehmer das Kennzeichen „Abschluss“, bestätigt er damit, dass keine

weiteren in der ASumA angemeldeten Packstücke das Zollgebiet der

Union verlassen.

Der Eingang der Nachricht E_EXS_NOT bei der Zollstelle wird dem

Sender mit der neuen Nachricht „Empfangsbestätigung der Aus-

gangsbestätigung“ (E_EXS_NAC) bestätigt.

Mit erfolgreicher Ausgangsbestätigung erfolgt eine automatisierte

(Teil-)Erledigung der referenzierten SumA-Position. Dies wird dem

Verwahrer (und ggf. Verfügungsberechtigten) mit der Nachricht „Erle-

digungsinformation SumA“ (CUSFIN) mitgeteilt.

Der Abschluss des Ausgangs wird dem Sender der ASumA mittels der

Nachricht „Statusmeldung zum Ausgang“ (E_EXS_STA) mitgeteilt.

Wurde der ASumA-Vorgang abgeschlossen, ohne dass alle Packstü-

cke ausgangsbestätigt wurden, wird dem Verwahrer (und ggf. Verfü-

gungsberechtigten) mittels der neuen Nachricht „Statusmeldung Ver-

ladeerlaubnis“ (CUSSTA) der Widerruf der Verladeerlaubnis für die

nicht ausgangsbestätigten Packstücke mitgeteilt. Darüber hinaus wird

für die nicht ausgangsbestätigten Packstücke die vorläufige Erledi-

gung in der SumA automatisiert aufgehoben.

Ungültigkeitserklärung/Stornierung einer ASumA

Eine Änderung der ASumA (Artikel 272 UZK) ist technisch nicht mög-

lich. Sollte eine Änderung erforderlich sein, muss der ASumA-

Verantwortliche wie bisher eine neue ASumA mit den korrekten Daten

senden bzw. eine Übersendung veranlassen. Darüber hinaus ist nun

durch Senden der neuen Nachricht „Antrag auf Ungültigkeitserklä-

rung/Stornierung der ASumA“ (E_EXS_CAN) ein Antrag auf Ungültig-

keitserklärung/Stornierung der ASumA abzugeben.

Eine Ungültigkeitserklärung ist gem. Artikel 272 Absatz 2 UZK auch

erforderlich, wenn die Waren, für die eine ASumA abgegeben wurde,

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Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden. Diese Ungültig-

keitserklärung erfolgt entweder auf Antrag des ASumA-

Verantwortlichen durch Übermittlung der neuen Nachricht „Antrag auf

Ungültigkeitserklärung/Stornierung der ASumA“ (E_EXS_CAN) oder

von Amts wegen innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der ASumA

und ist nur für den vollständigen Vorgang möglich.

Der Verfahrensablauf bei Ungültigkeitserklärung/Stornierung einer

ASumA kann dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release

8.9/AES-Release 2.4 (Kapitel 7.1.7) entnommen werden.

Zeitpunkt der Übermittlung einer Kontrollmitteilung

Bei Vorliegen einer vorzeitigen ASumA erhält der Teilnehmer die ggf.

vorgesehene Kontrollmitteilung grundsätzlich erst dann, wenn die vor-

zeitige ASumA bestätigt wurde. Besitzt der ASumA-Verantwortliche

jedoch eine AEO S- oder F-Bewilligung, kann die Zollstelle die Kon-

trollmitteilung bereits vor Bestätigung der vorzeitigen ASumA übermit-

teln.

Angabe eines BE-Anteils SumA in der ASumA

Liegt bei Abgabe der ASumA als Vorpapier eine SumA vor, ist als

Vorpapiertyp „ATNEU“ anzugeben und ein BE-Anteil SumA anzumel-

den.

Hinweise zur Migration

Solange die ASumA mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt wird, ist

die SumA weiterhin anhand der Übermittlung der Nachricht „Wieder-

ausfuhr/Versand 199/200 UZK-DA“ (REXDIS) durch den Teilnehmer

zu erledigen.

Solange die ASumA mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt wird, ist

keine positionsweise Überlassung bzw. Ausgangsuntersagung mög-

lich. Des Weiteren ist eine Ungültigkeitserklärung (auch von Amts we-

gen) nicht möglich.

Wird die ASumA mit Releasekennzeichen 8.9 übermittelt, hat der

ASumA-Verantwortliche sicherzustellen, dass der Ausgang der Ware

aus dem Zollgebiet der Union bestätigt werden kann. Dazu muss der

„Spediteur“ in der Lage sein, die neue Nachricht „Ausgangsbestäti-

gung zu einer ASumA“ (E_EXS_NOT) zu übermitteln. Alternativ steht

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Seite 7

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

es dem ASumA-Verantwortlichen frei, den Ausgang der Ware selbst

mittels der Nachricht E_EXS_NOT zu bestätigen.

Wird die ASumA mit Releasekennzeichen 8.9 übermittelt und der vor-

gesehene Empfänger der Nachricht „Statusmeldung Verladeerlaubnis“

(CUSSTA) hat sich die Nachrichtengruppe SWV noch nicht für das

Release 8.9 zertifizieren lassen, kann die Nachricht CUSSTA nicht

übermittelt werden.

Weitere Einzelheiten

Für weitere Einzelheiten wird auf das EDI-IHB, das Merkblatt für Teil-

nehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4 und auf das unter

www.zoll.de eingestellte Merkblatt „Systemüberblick EAS (ASumA)

8.9“ verwiesen.

Bewilligungen

Integration der

UZK-

Bewilligungs-

arten

Die ATLAS-Anwendung, mit der die Hauptzollämter Bewilligungen er-

teilen, wurde größtenteils an die nach dem UZK vorgesehenen Bewil-

ligungsarten angepasst.

In diesem Zusammenhang wurden auch Änderungen an den Inhalten

der csv-Dateien, mit denen der Antragsteller eine ggf. erforderliche

Warenaufstellung, Erzeugnisaufstellung oder Aufstellung der Gestel-

lungsorte dem bewilligenden Hauptzollamt zur Verfügung stellen kann,

vorgenommen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Kapitel 2.10 des

Merkblattes für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4

verwiesen.

A

Eingangs-/Ausgangs-SumA (EAS)

Mitteilung einer

Kontroll-

maßnahme bei

ESumA

Liegt die Risikoart „B“ für eine ESumA vor, konnte die Zollstelle nach

Ankunft des Beförderungsmittels bisher den Teilnehmer nur mit den

üblichen Mitteln der Bürokommunikation über eine Kontrollmaßnahme

informieren. Nun ist es der Zollstelle möglich, dem Sender der ESumA

und ggf. dem Verbringer die Kontrollmaßnahme mittels der Nachricht

„Vorzeitige Bekanntgabe einer Maßnahme“ (E_AIV_NOT) mitzuteilen.

Darüber hinaus kann die Zollstelle nun nach Gestellung der Waren bei

A / N

Migration

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Seite 8

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

Vorliegen der Risikoart „B“, „C“, „N“ und/oder „0“ mittels der Nachricht

E_AIV_NOT die Kontrollmaßnahme den folgenden Beteiligten mitttei-

len:

Verwahrer,

Verfügungsberechtigter, wenn dieser vom Verwahrer ab-

weicht,

Vertreter des Gestellenden, wenn dieser vom Verwahrer und

vom Verfügungsberechtigten abweicht oder

Gestellender, wenn dieser vom Verwahrer und vom Verfü-

gungsberechtigten abweicht und kein Vertreter erfasst ist.

Auch ein mehrfaches Übermitteln der Nachricht E_AIV_NOT ist nun

möglich.

Die möglichen Konstellationen für die Mitteilung von Kontrollmaßnah-

men können dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release

8.9/AES-Release 2.4 (Kapitel 7.1.2) entnommen werden.

Für die Umsetzung des vorgenannten, wurde die Nachricht „Vorzeitige

Bekanntgabe einer Maßnahme“ (E_AIV_NOT) angepasst.

Bei Teilnehmern, die die Nachricht E_AIV_NOT noch mit Releas-

ekennzeichen 8.8 erhalten, werden weiterhin die Maßnahmecodes

„K001 - Kontrolle bei Ankunft“ und „G001 - Kontrolle bei Gestellung“

genutzt.

Beförderung

von Waren mit

einem Order-

konnossement

im Rahmen der

ASumA

Werden Waren mit einem Orderkonnossement befördert, ist dies nun

in der ASumA anzumelden.

Liegt ein solcher Fall vor, ist in dem neu geschaffenen Feld „[Position]

Besondere Vermerke (ID)“ der Code 30600 (begebbares Konnosse-

ment, das "an Order und blanko indossiert" ist) aus der neuen Codelis-

te A1256 (Besondere Vermerke ASumA) anzugeben. Zusätzlich ist ein

weiterer Beteiligter anzugeben.

Die Nachricht Ausgangs-SumA (E_EXS_DAT) wurde entsprechend

angepasst.

A / N

Summarische Anmeldung (SumA)

Angabe der

Bewilligungs-

nummer des

In allen Nachrichten (z. B. SumA), in denen die Bewilligungsnummer

des Verwahrers anzugeben ist (Feld „Verwahrer (Bewilligungs-

nummer)“), ist nun Folgendes zu berücksichtigen:

A / N

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Seite 9

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

Verwahrers

Ist für den Betrieb des angemeldeten Verwahrungslagers eine neu er-

teilte förmliche Bewilligung erforderlich (Artikel 148 Absatz 1 UZK), ist

hier die entsprechende Nummer der Bewilligung anzugeben.

Ist keine förmliche Bewilligung für die betroffene Verwahrung/ Lage-

rung erforderlich oder liegt eine Bewilligung im Rahmen der Bestands-

schutzregelung vor, ist der Wert 'OHNE' anzugeben.

Dies gilt mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch für die

Nachrichten, die mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt werden.

Ab dem 01.05.2019 wird die angegebene Bewilligungsnummer auto-

matisiert gegen die in ATLAS hinterlegte Bewilligung geprüft. Werden

Unstimmigkeiten festgestellt, wird die Nachricht mit einer Fehlermel-

dung abgewiesen.

Verwahrung

am Amtsplatz

Die Anmeldung einer „Verwahrung am Amtsplatz“ durch den Teilneh-

mer ist nicht mehr möglich. Die Möglichkeit der „Verwahrung am

Amtsplatz“ steht nur noch der Zollstelle zur Verfügung.

Dies gilt mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch für Nach-

richten mit Releasekennzeichen 8.8. Entsprechende Nachrichten wer-

den systemseitig abgelehnt.

A / N

Neue Vorpa-

pierart „FREIZ“

Bisher war in der SumA die Vorpapierart „OHNE“ anzugeben, wenn

Waren aus einer Freizone in das Zollgebiet der Union verbracht wur-

den (Artikel 248 Absatz 2 UZK).

Nun ist die neue Vorpapierart „FREIZ“ (Freizonenlagerung) anzumel-

den.

Die Codeliste A2020 „Vorpapierart“ wurde dahingehend angepasst.

A / N

Anpassung

SumA im Vor-

griff auf PoUS

Im Vorgriff auf ein zukünftig geplantes europäisches IT-System "Proof

of Union Status (PoUS)", mit dem der Status von Unionswaren nach-

gewiesen werden kann, wurde die SumA (Nachricht CUSPRL) um die

Felder „PoUS (MRN)“ und „PoUS (Positionsnummer)“ erweitert. Dar-

über hinaus wurden in die Codeliste A2020 die neuen Vorpapierarten

„POUS“ und „ENST2L“ aufgenommen sowie weitere Felder der SumA

bezüglich der Vorpapierart „ENST2L“ angepasst.

Da das IT-System PoUS noch nicht existiert, haben die Anpassungen

A / N

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Seite 10

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

keine Auswirkung auf das Anmeldeverhalten.

Erledigung von

SumA durch

elektronisches

Beförderungs-

dokument als

Versand-

anmeldung

Die Übergangsfrist für die Anwendung der Artikel 445/448 ZK-DVO

(Vereinfachung Stufe 2) ist zum 30.04.2018 abgelaufen. Seit

01.05.2018 ist für die Verwendung eines elektronischen Beförde-

rungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- und Seeverkehr

eine Bewilligung gemäß Artikel 199/200 UZK-DA erforderlich.

Die Nachricht REXDIS, die u. a. der Übermittlung von Nachrichten

zum Versand nach Artikel 445/448 ZK-DVO diente, wurde, wie die

SumA, an die neuen Rechtsgrundlagen (Artikel 199/200 UZK-DA) an-

gepasst. Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

In der Nachricht „Wiederausfuhr/Versand 199/200 UZK-DA“

(REXDIS) ist die Bewilligungsnummer der Bewilligung zur

Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments

als Versandanmeldung für den Luft- bzw. Seeverkehr nach Ar-

tikel 199/200 UZK-DA anzugeben (neues Feld „Anmelder

(Bewilligungsnummer)“).

Zur Anmeldung der Art des Verfahrens in der REXDIS wurden

die neuen Codes „6“ (Versandverfahren nach Artikel 199 UZK-

DA) und „7“ (Versandverfahren nach Artikel 200 UZK-DA) in

die Codeliste A1170 aufgenommen.

Zu beachten ist, dass die REXDIS in den Fällen des Versands gemäß

Artikel 199/200 UZK-DA vom Teilnehmer nun bereits vor der Weiter-

beförderung der Waren übermittelt werden muss.

A / N

Einfuhr

Online-

abschreibung

von Einfuhr-

dokumenten

der BLE

Während der Laufzeit des Releases ATLAS 8.9 wird eine neue

Schnittstelle zwischen ATLAS und dem IT-Verfahren der Bundesan-

stalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) schrittweise in Betrieb

genommen (voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2019).

Ab diesem Zeitpunkt werden sukzessiv bestimmte Einfuhrdokumente

der BLE elektronisch an ATLAS übermittelt, geprüft und online abge-

schrieben. Der Teilnehmer wird über die vorgenommenen Abschrei-

bungen anhand der Nachricht „Mitteilung über Abschreibung“ (CUS-

NOA) informiert.

Im Vorgriff auf die zukünftig vorgesehene Onlineabschreibung von

BLE-Einfuhrdokumenten wurde die Nachricht CUSNOA dahingehend

angepasst, dass der Wiederholfaktor der „Angaben zur/ zum Ab-

A / N

Migration

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Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

schreibungs-/ Restmenge/ -wert“ auf 99 erhöht wurde.

Über Einzelheiten und den genauen Zeitpunkt, ab dem die BLE-

Einfuhrdokumente elektronisch übermittelt und online abgeschrieben

werden, wird zu gegebener Zeit per ATLAS-Info informiert.

Zollanmeldung

zur Überfüh-

rung in die ak-

tive Veredelung

im Normal-

verfahren

Die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung (AV) war bisher in elektro-

nischer Form ausschließlich im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

möglich. Eine Zollanmeldung zur AV im Normalverfahren konnte bis-

her nur papiermäßig abgegeben werden.

Nun besteht die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe einer Ein-

zelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV).

Dazu wurde die Nachricht „Einzelzollanmeldung für die Überführung in

die Aktive Veredelung“ (SCIDEC) geschaffen.

Die in der EZA-AV anzugebenden Daten sind im EDI-IHB der Nach-

richt SCIDEC zu entnehmen.

Der grundsätzliche Verfahrensablauf bei Abgabe einer EZA-AV kann

dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release

2.4 entnommen werden (insbesondere Kapitel 7.2.5.1.3).

Auf nachfolgende Einzelheiten wird hingewiesen:

Für die Überführung in die aktive Veredelung mit Einzelzoll-

anmeldung ist grundsätzlich eine förmliche Bewilligung erfor-

derlich. Es ist daher regelmäßig eine Bewilligungsnummer an-

zumelden. Abweichend davon kann jedoch bei Vorliegen der

Voraussetzungen die Bewilligung gemäß Artikel 163 UZK-DA

vereinfacht beantragt und erteilt werden. Als Antrag auf Bewil-

ligung gilt die EZA-AV. Der Teilnehmer übermittelt dazu in der

Nachricht SCIDEC im Feld „Kennzeichen Vereinfachter Bewil-

ligungsantrag AV“ den Wert „J“. In der Nachricht SCIDEC sind

dann weitere Angaben im Rahmen des vereinfachten Bewilli-

gungsantrags erforderlich.

Wurde in der EZA-AV die Bewilligung vereinfacht beantragt,

wird mit der Nachricht „Einfuhrabgabenbescheid/ Befund

(CUSTAX)“ die Bewilligung erteilt und Angaben zur Bewilli-

gung übermittelt.

Die EZA-AV kann auch als Zollanmeldung vor Gestellung ab-

gegeben werden.

Für die Beendigung der aktiven Veredelung bei Überführung

mit einer EZA-AV stehen die in verschiedenen Nachrichten

bereits vorhandenen Beendigungs-Anteile AV zur Verfügung.

Diese wurden entsprechend angepasst. Ausnahme:

Eine Anpassung der Beendigungs-Anteile AV kann für den

Ausfuhrbereich erst zu einem späteren AES-Release erfolgen.

A / N

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Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

Für EZA-AV, bei denen die Bewilligung im Rahmen der Zoll-

anmeldung vereinfacht beantragt und erteilt wurde, besteht aus

diesem Grund bei Beendigung der aktiven Veredelung mittels

Ausfuhrverfahren keine Möglichkeit der elektronischen Beendi-

gung. In der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)

müssen diese Vorgänge mit dem Wert „0“ (=Nein) im Kennzei-

chen „Zugang in ATLAS“ der Datengruppe „BEENDIGUNG

AV/UV“ angemeldet werden.

Alle weiteren Anpassungen an den Nachrichten im Zusammenhang

mit der EZA-AV können dem EDI-IHB entnommen werden.

Wegfall des

Umwandlungs-

verfahrens und

der aktiven

Veredelung mit

Zollrückver-

gütung

Mit Inkrafttreten des UZK zum 01.05.2016 ist das Umwandlungsver-

fahren weggefallen. Ebenso besteht die Möglichkeit der Zollrückvergü-

tung in der aktiven Veredelung nicht mehr.

Bereits seit der Laufzeit des Releases ATLAS 8.7 werden Zollanmel-

dungen zur Überführung in das Umwandlungsverfahren und in die ak-

tive Veredelung mit Zollrückvergütung nicht mehr in das System ein-

gearbeitet.

Nun werden mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch die

Zollanmeldungen (Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.8) nicht

mehr in das System eingearbeitet, mit denen Waren aus einem Um-

wandlungsverfahren oder einer aktiven Veredelung mit Zollrückvergü-

tung in ein Folgeverfahren mittels Beendigungs-Anteil AV/UV über-

führt werden sollen. Betroffen sind die

Nachrichten SCIREC,

CFCDEC, CFCREC, SCWDEC, SCWREC, CUSCON, E_DEC_DAT

und E_TUF_REL.

Darüber hinaus wurden für das Release ATLAS 8.9 alle betroffenen

Nachrichten hinsichtlich des Wegfalls des Umwandlungsverfahrens

und der aktiven Veredelung mit Zollrückvergütung angepasst.

A / N

Prüfung der

angemeldeten

fachlichen Be-

teiligten gegen

die Bewilligung

Unter Berücksichtigung der nach dem UZK neu zu erteilenden oder

neu zu bewertenden Bewilligungen, ändern sich in einigen Fällen die

Konstellationen, welcher fachlicher Beteiligter einer Zollanmeldung

Bewilligungsinhaber sein kann. Darüber hinaus gibt es Änderungen an

den zulässigen Vertretungsverhältnissen.

Die betroffenen Felder in den Nachrichten wurden angepasst. Einzel-

heiten können dem EDI-IHB entnommen werden.

A / N

Anmeldung

In ATLAS können Zolllagerzugänge mit nicht erledigten Positionen

A / N

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Seite 13

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

negativer Men-

gen in der

Nachricht

„Sammelerle-

digung Zollla-

ger“

vorhanden sein (sog. Scheinrestbestände). Diese entstehen dadurch,

dass die Lagerzugänge außerhalb von ATLAS erledigt werden. Auch

anerkannter Schwund/Untergang kann zu Scheinrestbeständen im

Zolllager führen. Um die Lagerbestände in ATLAS aktuell zu halten,

steht die Nachricht „Sammelerledigung Zolllager“ (ECWCCM) zur Ver-

fügung, mit der der Zolllagerinhaber das überwachende Hauptzollamt

über eine Auslagerung von Waren außerhalb von ATLAS sowie über

Fälle von anerkanntem Schwund/Untergang unterrichtet und damit die

Lagerbestände in ATLAS korrigiert.

Des Weiteren kann es in folgenden Fällen zur Entstehung von negati-

ven Restbeständen kommen:

Festgestellte Mehrmengen im Zolllager

Doppelabbuchung von Beendigungs-Anteilen ZL (z.B. Ver-

sand und Wiederausfuhr)

Stornierung, Ungültigkeits- oder Unwirksamkeitserklärung

von Anmeldungen zum Zielverfahren ohne Löschung des da-

rin enthaltenen Beendigungs-Anteils ZL

Fehlreferenzierungen und damit Abbuchung von der falschen

Zugangsmeldung und/oder -position

Daher wurde nun durch Anpassung der Nachricht „Sammelerledigung

Zolllager“ (ECWCCM) die Möglichkeit geschaffen, durch Übermittlung

negativer Abgangsmengen in der ECWCCM den Lagerbestand der

Zugangsposition wieder gezielt zu erhöhen.

Diese Bestandskorrektur darf nur nach vorheriger Absprache mit dem

überwachenden Hauptzollamt vorgenommen werden, da die Ent-

scheidung, ob diese Korrekturmöglichkeit für die bewilligte Art der La-

gerung sinnvoll ist, dem Hauptzollamt obliegt.

Nutzung der

Nachricht La-

gerübergang

(CUSWAT)

Bisher ist die Nachricht „Lagerübergang“ (CUSWAT) von dem Bewilli-

gungsinhaber des Bestimmungszolllagers dazu verwendet worden,

bei der Beförderung von Waren von einem Inhaber zum anderen ohne

Beendigung des Zolllagerverfahrens nach Artikel 513 i.V.m. Anhang

68 ZK-DVO seinem überwachenden Hauptzollamt die im Bestim-

mungszolllager angeschriebenen Zugänge mitzuteilen (Lagerüber-

gangsmeldung). Ein dem Anhang 68 ZK-DVO entsprechendes Verfah-

ren ist nach dem UZK nicht mehr vorgesehen.

Um auch nach Ende der Übergangszeit die Umbuchung von Bestän-

den zu ermöglichen (z.B. bei der Übertragung von Zolllagerbewilligun-

N

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Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

gen an ein anderes Hauptzollamt oder bei der Umbuchung von Be-

ständen eines widerrufenen Zolllagers Typ D/E auf das neue Zolllager

Typ CWP (LC)), wird die Nachricht „Lagerübergang“ (CUSWAT) in

Form einer Servicenachricht für Umbuchungen beibehalten.

In der Übergangszeit, in der die CUSWAT sowohl als Nachricht für

den Lagerübergang als auch als Servicenachricht für Umbuchungen

genutzt werden kann, ist folgendes zu beachten:

Enthält die Nachricht „Lagerübergang“ mindestens eine Bewilligung

für ein Zolllager im neuen Format (z.B. CWP), so stellt sie rechtlich

keine Lagerübergangsmeldung mehr dar, sondern besitzt den Charak-

ter einer Servicenachricht.

Es ist geplant, die CUSWAT sukzessive an ihre neue Funktion anzu-

passen. Bis dahin bleiben sämtliche bisherigen Abläufe und Anforde-

rungen, z.B. das Erfordernis eines bewilligten Anschreibeverfahrens

im Zugang für das Bestimmungszolllager, unverändert bestehen.

Details werden zeitnah im Rahmen einer weiteren ATLAS-Info be-

kanntgegeben.

Wegfall des

Zollwertan-

melders

Mit Inkrafttreten des UZK zum 01.05.2016 ist die Person des Zollwert-

anmelders weggefallen.

Die Angaben zum Zollwertanmelder und zum Vertreter des Zollwert-

anmelders wurden nun aus den Zollanmeldungen entfernt. Folgende

Nachrichten sind betroffen:

SCIPED, CFCDEC, CFCPED, SPWPED, SCWDEC, SCWPED,

SCOPED

A / N

Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE)

Stornierung ei-

nes Einfuhr-

abgabenbe-

scheides aus

dem Verfahren

NEE

Wird ein elektronischer Einfuhrabgabenbescheid aus dem Verfahren

NEE storniert, wurde dies den Teilnehmern bisher telefonisch oder mit

anderen Mitteln der Bürokommunikation mitgeteilt.

Nun wird den Teilnehmern die Stornierung mittels der neuen Nachricht

„Information zur Stornierung“ (SRAREV) elektronisch mitgeteilt.

Die Nachricht SRAREV wurde in die Nachrichtengruppe NEE aufge-

nommen und ist immer zusammen mit der Nachricht SRATAX (Ein-

A / N

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Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht (N) /

Migration be-

troffen

fuhrabgabenbescheid aus Nacherhebung, Erstattung, Erlass) zu zerti-

fizieren. Eine Teilzertifizierung ist bei der Nachrichtengruppe NEE

nicht zulässig.

Behandlung

von Sicherhei-

ten

Die Behandlung von geleisteten Sicherheiten wurde in der Anwen-

dung NEE grundlegend überarbeitet und erfolgt nun folgendermaßen:

Sicherheit, die bereits mit den Bezugsvorgängen eines aktuel-

len NEE-Vorganges erhoben wurde, gilt im aktuellen NEE-

Vorgang als vollständig freizugeben. Dadurch endet die Ver-

waltung dieser Sicherheit unter den für die Bezugsvorgänge

jeweils gebildeten Registrierkennzeichen (Sicherheit). Ist mit

dem aktuellen NEE-Vorgang jedoch erneut Sicherheit zu er-

heben, wird dafür ein neues Registrierkennzeichen (Sicher-

heit) gebildet und die freizugebende Sicherheit aus den Be-

zugsvorgängen wird zur Deck