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DATUM 21. August 2018
BETREFF ATLAS – Info 3182/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3182/2018 (bei Antwort bitte angeben)
Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 8.9 / AES-Release 2.4.3
gegenüber ATLAS-Release 8.8 / AES-Release 2.4.2
Zum 22.09.2018 wird das ATLAS-Release 8.9 / AES-Release 2.4.3 in den Echtbetrieb über
führt.
-
Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden
wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos ver-
öffentlicht wurden.
Für Änderungen des ATLAS-Release 8.9 gilt:
Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste
zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 8.9 (Kapitel 2.6.4 des Vorworts)
entnommen werden.
Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum Ende der weichen Migration am
14.07.2019 Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz einer für das AT-
LAS-Release 8.9 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teilnehmer-
stammdaten auf das Release 8.9 Sorge zu tragen.
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Seite 2
Im Übergangszeitraum können die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nur von Teilneh-
mern genutzt werden, die bereits eine für das ATLAS-Release 8.9 zertifizierte Teilnehmer-
software einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt wor-
den sind.
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
Übergreifend
Übermittlungs-
format
EDIFACT
Für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.9 besteht nicht mehr die
Möglichkeit, diese im Format EDIFACT mit der Zollstelle auszutau-
schen.
N
Veröffent-
lichung der
„A-Codelisten“
des EDI-IHB
auf
www.zoll.de
Die bisher im EDI-IHB veröffentlichten ATLAS-Codes (sog. A-
Codelisten) werden nun - wie die anderen Codelisten - mit ihren aktu-
ellen Ständen auf www.zoll.de veröffentlicht. Die im EDI-IHB im
HTML- und RTF-Format aufgeführten A-Codelisten haben nur noch
nachrichtlichen Charakter.
N
Neuer Inter-
netantrag BIN
Unter www.zoll.de kann nun alternativ zum Formular 0872 mit dem
neuen Internetantrag BIN (IA-BIN)
•
die Vergabe einer BIN
•
die Löschung einer BIN
•
die Änderung einer BIN (einschließlich des BIN-Berechtigten)
•
die Erweiterung von Nachrichtengruppen
•
das Löschen von Nachrichtengruppen
•
die Umstellung des ATLAS-Release und
•
der Wechsel des Übermittlungsformats
beantragt werden.
A
Neues Format
der Bewilli-
gungsnummer
Im Laufe des ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4.3 werden die Be-
willigungsnummern sukzessive auf das neue Format gemäß Anhang
A, Titel II, lfd. Nr. 1/6 des UZK-IA umgestellt.
Die bisherigen deutschen Bewilligungsnummern nach dem alten For-
mat bleiben jedoch solange gültig und sind solange weiterzuverwen-
den, bis der Bewilligungsinhaber von seinem zuständigen Hauptzoll-
amt eine neue Bewilligungsnummer mitgeteilt bekommt.
Die Bewilligungsnummern von deutschen Bestandsbewilligungen, die
A / N
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Seite 3
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
noch nicht nach dem UZK neu bewertet wurden, bleiben weiterhin wie
folgt aufgebaut:
Feldbezeichnung
Zeichenzahl
Beispiel
1. Nationalität
2
DE
2. Dienststellennummer
4
4600
3. Bewilligungsart
2
AV
4. Laufende Nummer
4
0001
Die Bewilligungsnummern für neu erteilte Bewilligungen und neu be-
wertete Bestandsbewilligungen sind gemäß UZK-IA künftig wie folgt
aufgebaut:
Feldbezeichnung
Zeichenzahl
Beispiel
1. Nationalität
2
DE
2. EU-Bewilligungsart
bis zu 4
IPO
3. Referenznummer
(bei deutschen Bewilligungen be-
stehend aus:
- Dienststellennummer des ur-
sprünglich erteilenden HZA,
- Code der nationalen Bewilli-
gungs(unter)art,
- laufende Nummer)
bis zu 29
4600AV000001
Mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9/AES 2.4.3 ist es daher in
den Anmeldungen (Nachrichten) grundsätzlich möglich, eine Bewilli-
gungsnummer im alten Format sowie auch im neuen Format anzuge-
ben. Dies gilt sowohl für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.9 als
auch für Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.8. Des Weiteren gilt
dies auch für Nachrichten mit Releasekennzeichen AES 2.4.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligungsnummer solange
im alten Format anzugeben ist, bis der Bewilligungsinhaber von sei-
nem zuständigen Hauptzollamt eine Bewilligungsnummer im neuen
Format mitgeteilt bekommt.
Ausnahmen vom Grundsatz, dass in den Nachrichten die Möglichkeit
besteht, eine Bewilligungsnummer sowohl im alten Format als auch im
neuen Format anzugeben:
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Seite 4
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
•
Nach dem UZK sind die „Ergänzende Zollanmeldung im An-
schreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung“ (Nachricht
SPWPED) und die „Ergänzende Zollanmeldung zur Beendi-
gung des Zolllagerverfahrens“ (Nachricht ECWPED) nicht
mehr vorgesehen. Daher ist in diesen Zollanmeldungen nur
die Angabe einer Bewilligungsnummer im alten Format im
Rahmen der Bestandsbewilligungen zulässig.
•
Bewilligungsnummer für den Betrieb eines Verwahrungsla-
gers; siehe dazu den Beitrag unter dem Stichwort „Angabe der
Bewilligungsnummer des Verwahrers“.
Änderungen
bei EAS (ASu-
mA) und Ver-
knüpfung
ASumA mit
SumA
Änderungen am grundlegenden Verfahrensablauf
Es ist nun bei Übermittlung einer ASumA anzugeben, ob die ASumA
vor oder nach der Gestellung abgegeben wird. Wird die ASumA noch
vor der Gestellung (sog. vorzeitige ASumA) an die Zollstelle gesendet,
ist diese unmittelbar nach der Gestellung mit der neuen Nachricht
„Bestätigung einer vorzeitigen ASumA“ (E_EXS_CON) zu bestätigen.
Der Eingang dieser Nachricht bei der Zollstelle wird dem Sender mit
der neuen Nachricht „Empfangsbestätigung der Bestätigung einer vor-
zeitigen ASumA“ (E_EXS_CAC) mitgeteilt. Zu berücksichtigen ist,
dass mit der „Bestätigung einer vorzeitigen ASumA“ (E_EXS_CON)
keine Daten der vorzeitigen ASumA - mit Ausnahme der Daten des
BE-Anteils SumA - geändert werden können.
Wie bisher teilt die Zollstelle mittels der Nachricht „Statusmeldung zum
Ausgang“ (E_EXS_STA) die Überlassung oder Untersagung des Aus-
gangs mit. Jedoch kann dies nun auch auf Positionsebene erfolgen.
Bei Vorliegen einer vorzeitigen ASumA ist zu berücksichtigen, dass
eine Überlassung zum Ausgang bzw. eine Ausgangsuntersagung erst
erfolgen kann, wenn die vorzeitige ASumA bestätigt wurde.
Neu ist, dass im Falle einer Überlassung im Rahmen einer Wiederaus-
fuhr dies dem Verwahrer mit der neuen Nachricht „Statusmeldung
Verladeerlaubnis“ (CUSSTA) mitgeteilt wird, wenn in der ASumA ein
BE-Anteil SumA angegeben wurde. Die Nachricht CUSSTA wird aus-
schließlich an den Verwahrer der SumA-Position auf die Bezug ge-
nommen wird (anhand des BE-Anteils SumA) und an den Verfü-
gungsberechtigten, wenn dieser vom Verwahrer abweicht, übermittelt.
Im Weiteren ergibt sich nachfolgender neuer Verfahrensablauf:
Nach erfolgtem Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union ist
A / N
Migration
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Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
der Zollstelle die neue Nachricht „Ausgangsbestätigung zu einer
ASumA“ (E_EXS_NOT) zu senden. In dieser ist der körperliche Aus-
gang der Waren in ihrem tatsächlichen Umfang zu bestätigen. Die
Ausgangsbestätigung kann auch für einzelne Packstücke vorgenom-
men werden. Eine mehrfache Übermittlung ist möglich. Setzt der Teil-
nehmer das Kennzeichen „Abschluss“, bestätigt er damit, dass keine
weiteren in der ASumA angemeldeten Packstücke das Zollgebiet der
Union verlassen.
Der Eingang der Nachricht E_EXS_NOT bei der Zollstelle wird dem
Sender mit der neuen Nachricht „Empfangsbestätigung der Aus-
gangsbestätigung“ (E_EXS_NAC) bestätigt.
Mit erfolgreicher Ausgangsbestätigung erfolgt eine automatisierte
(Teil-)Erledigung der referenzierten SumA-Position. Dies wird dem
Verwahrer (und ggf. Verfügungsberechtigten) mit der Nachricht „Erle-
digungsinformation SumA“ (CUSFIN) mitgeteilt.
Der Abschluss des Ausgangs wird dem Sender der ASumA mittels der
Nachricht „Statusmeldung zum Ausgang“ (E_EXS_STA) mitgeteilt.
Wurde der ASumA-Vorgang abgeschlossen, ohne dass alle Packstü-
cke ausgangsbestätigt wurden, wird dem Verwahrer (und ggf. Verfü-
gungsberechtigten) mittels der neuen Nachricht „Statusmeldung Ver-
ladeerlaubnis“ (CUSSTA) der Widerruf der Verladeerlaubnis für die
nicht ausgangsbestätigten Packstücke mitgeteilt. Darüber hinaus wird
für die nicht ausgangsbestätigten Packstücke die vorläufige Erledi-
gung in der SumA automatisiert aufgehoben.
Ungültigkeitserklärung/Stornierung einer ASumA
Eine Änderung der ASumA (Artikel 272 UZK) ist technisch nicht mög-
lich. Sollte eine Änderung erforderlich sein, muss der ASumA-
Verantwortliche wie bisher eine neue ASumA mit den korrekten Daten
senden bzw. eine Übersendung veranlassen. Darüber hinaus ist nun
durch Senden der neuen Nachricht „Antrag auf Ungültigkeitserklä-
rung/Stornierung der ASumA“ (E_EXS_CAN) ein Antrag auf Ungültig-
keitserklärung/Stornierung der ASumA abzugeben.
Eine Ungültigkeitserklärung ist gem. Artikel 272 Absatz 2 UZK auch
erforderlich, wenn die Waren, für die eine ASumA abgegeben wurde,
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Seite 6
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden. Diese Ungültig-
keitserklärung erfolgt entweder auf Antrag des ASumA-
Verantwortlichen durch Übermittlung der neuen Nachricht „Antrag auf
Ungültigkeitserklärung/Stornierung der ASumA“ (E_EXS_CAN) oder
von Amts wegen innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der ASumA
und ist nur für den vollständigen Vorgang möglich.
Der Verfahrensablauf bei Ungültigkeitserklärung/Stornierung einer
ASumA kann dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release
8.9/AES-Release 2.4 (Kapitel 7.1.7) entnommen werden.
Zeitpunkt der Übermittlung einer Kontrollmitteilung
Bei Vorliegen einer vorzeitigen ASumA erhält der Teilnehmer die ggf.
vorgesehene Kontrollmitteilung grundsätzlich erst dann, wenn die vor-
zeitige ASumA bestätigt wurde. Besitzt der ASumA-Verantwortliche
jedoch eine AEO S- oder F-Bewilligung, kann die Zollstelle die Kon-
trollmitteilung bereits vor Bestätigung der vorzeitigen ASumA übermit-
teln.
Angabe eines BE-Anteils SumA in der ASumA
Liegt bei Abgabe der ASumA als Vorpapier eine SumA vor, ist als
Vorpapiertyp „ATNEU“ anzugeben und ein BE-Anteil SumA anzumel-
den.
Hinweise zur Migration
Solange die ASumA mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt wird, ist
die SumA weiterhin anhand der Übermittlung der Nachricht „Wieder-
ausfuhr/Versand 199/200 UZK-DA“ (REXDIS) durch den Teilnehmer
zu erledigen.
Solange die ASumA mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt wird, ist
keine positionsweise Überlassung bzw. Ausgangsuntersagung mög-
lich. Des Weiteren ist eine Ungültigkeitserklärung (auch von Amts we-
gen) nicht möglich.
Wird die ASumA mit Releasekennzeichen 8.9 übermittelt, hat der
ASumA-Verantwortliche sicherzustellen, dass der Ausgang der Ware
aus dem Zollgebiet der Union bestätigt werden kann. Dazu muss der
„Spediteur“ in der Lage sein, die neue Nachricht „Ausgangsbestäti-
gung zu einer ASumA“ (E_EXS_NOT) zu übermitteln. Alternativ steht
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Seite 7
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
es dem ASumA-Verantwortlichen frei, den Ausgang der Ware selbst
mittels der Nachricht E_EXS_NOT zu bestätigen.
Wird die ASumA mit Releasekennzeichen 8.9 übermittelt und der vor-
gesehene Empfänger der Nachricht „Statusmeldung Verladeerlaubnis“
(CUSSTA) hat sich die Nachrichtengruppe SWV noch nicht für das
Release 8.9 zertifizieren lassen, kann die Nachricht CUSSTA nicht
übermittelt werden.
Weitere Einzelheiten
Für weitere Einzelheiten wird auf das EDI-IHB, das Merkblatt für Teil-
nehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4 und auf das unter
www.zoll.de eingestellte Merkblatt „Systemüberblick EAS (ASumA)
8.9“ verwiesen.
Bewilligungen
Integration der
UZK-
Bewilligungs-
arten
Die ATLAS-Anwendung, mit der die Hauptzollämter Bewilligungen er-
teilen, wurde größtenteils an die nach dem UZK vorgesehenen Bewil-
ligungsarten angepasst.
In diesem Zusammenhang wurden auch Änderungen an den Inhalten
der csv-Dateien, mit denen der Antragsteller eine ggf. erforderliche
Warenaufstellung, Erzeugnisaufstellung oder Aufstellung der Gestel-
lungsorte dem bewilligenden Hauptzollamt zur Verfügung stellen kann,
vorgenommen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Kapitel 2.10 des
Merkblattes für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release 2.4
verwiesen.
A
Eingangs-/Ausgangs-SumA (EAS)
Mitteilung einer
Kontroll-
maßnahme bei
ESumA
Liegt die Risikoart „B“ für eine ESumA vor, konnte die Zollstelle nach
Ankunft des Beförderungsmittels bisher den Teilnehmer nur mit den
üblichen Mitteln der Bürokommunikation über eine Kontrollmaßnahme
informieren. Nun ist es der Zollstelle möglich, dem Sender der ESumA
und ggf. dem Verbringer die Kontrollmaßnahme mittels der Nachricht
„Vorzeitige Bekanntgabe einer Maßnahme“ (E_AIV_NOT) mitzuteilen.
Darüber hinaus kann die Zollstelle nun nach Gestellung der Waren bei
A / N
Migration
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Seite 8
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
Vorliegen der Risikoart „B“, „C“, „N“ und/oder „0“ mittels der Nachricht
E_AIV_NOT die Kontrollmaßnahme den folgenden Beteiligten mitttei-
len:
•
Verwahrer,
•
Verfügungsberechtigter, wenn dieser vom Verwahrer ab-
weicht,
•
Vertreter des Gestellenden, wenn dieser vom Verwahrer und
vom Verfügungsberechtigten abweicht oder
•
Gestellender, wenn dieser vom Verwahrer und vom Verfü-
gungsberechtigten abweicht und kein Vertreter erfasst ist.
Auch ein mehrfaches Übermitteln der Nachricht E_AIV_NOT ist nun
möglich.
Die möglichen Konstellationen für die Mitteilung von Kontrollmaßnah-
men können dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release
8.9/AES-Release 2.4 (Kapitel 7.1.2) entnommen werden.
Für die Umsetzung des vorgenannten, wurde die Nachricht „Vorzeitige
Bekanntgabe einer Maßnahme“ (E_AIV_NOT) angepasst.
Bei Teilnehmern, die die Nachricht E_AIV_NOT noch mit Releas-
ekennzeichen 8.8 erhalten, werden weiterhin die Maßnahmecodes
„K001 - Kontrolle bei Ankunft“ und „G001 - Kontrolle bei Gestellung“
genutzt.
Beförderung
von Waren mit
einem Order-
konnossement
im Rahmen der
ASumA
Werden Waren mit einem Orderkonnossement befördert, ist dies nun
in der ASumA anzumelden.
Liegt ein solcher Fall vor, ist in dem neu geschaffenen Feld „[Position]
Besondere Vermerke (ID)“ der Code 30600 (begebbares Konnosse-
ment, das "an Order und blanko indossiert" ist) aus der neuen Codelis-
te A1256 (Besondere Vermerke ASumA) anzugeben. Zusätzlich ist ein
weiterer Beteiligter anzugeben.
Die Nachricht Ausgangs-SumA (E_EXS_DAT) wurde entsprechend
angepasst.
A / N
Summarische Anmeldung (SumA)
Angabe der
Bewilligungs-
nummer des
In allen Nachrichten (z. B. SumA), in denen die Bewilligungsnummer
des Verwahrers anzugeben ist (Feld „Verwahrer (Bewilligungs-
nummer)“), ist nun Folgendes zu berücksichtigen:
A / N
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Seite 9
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
Verwahrers
Ist für den Betrieb des angemeldeten Verwahrungslagers eine neu er-
teilte förmliche Bewilligung erforderlich (Artikel 148 Absatz 1 UZK), ist
hier die entsprechende Nummer der Bewilligung anzugeben.
Ist keine förmliche Bewilligung für die betroffene Verwahrung/ Lage-
rung erforderlich oder liegt eine Bewilligung im Rahmen der Bestands-
schutzregelung vor, ist der Wert 'OHNE' anzugeben.
Dies gilt mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch für die
Nachrichten, die mit Releasekennzeichen 8.8 übermittelt werden.
Ab dem 01.05.2019 wird die angegebene Bewilligungsnummer auto-
matisiert gegen die in ATLAS hinterlegte Bewilligung geprüft. Werden
Unstimmigkeiten festgestellt, wird die Nachricht mit einer Fehlermel-
dung abgewiesen.
Verwahrung
am Amtsplatz
Die Anmeldung einer „Verwahrung am Amtsplatz“ durch den Teilneh-
mer ist nicht mehr möglich. Die Möglichkeit der „Verwahrung am
Amtsplatz“ steht nur noch der Zollstelle zur Verfügung.
Dies gilt mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch für Nach-
richten mit Releasekennzeichen 8.8. Entsprechende Nachrichten wer-
den systemseitig abgelehnt.
A / N
Neue Vorpa-
pierart „FREIZ“
Bisher war in der SumA die Vorpapierart „OHNE“ anzugeben, wenn
Waren aus einer Freizone in das Zollgebiet der Union verbracht wur-
den (Artikel 248 Absatz 2 UZK).
Nun ist die neue Vorpapierart „FREIZ“ (Freizonenlagerung) anzumel-
den.
Die Codeliste A2020 „Vorpapierart“ wurde dahingehend angepasst.
A / N
Anpassung
SumA im Vor-
griff auf PoUS
Im Vorgriff auf ein zukünftig geplantes europäisches IT-System "Proof
of Union Status (PoUS)", mit dem der Status von Unionswaren nach-
gewiesen werden kann, wurde die SumA (Nachricht CUSPRL) um die
Felder „PoUS (MRN)“ und „PoUS (Positionsnummer)“ erweitert. Dar-
über hinaus wurden in die Codeliste A2020 die neuen Vorpapierarten
„POUS“ und „ENST2L“ aufgenommen sowie weitere Felder der SumA
bezüglich der Vorpapierart „ENST2L“ angepasst.
Da das IT-System PoUS noch nicht existiert, haben die Anpassungen
A / N
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Seite 10
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
keine Auswirkung auf das Anmeldeverhalten.
Erledigung von
SumA durch
elektronisches
Beförderungs-
dokument als
Versand-
anmeldung
Die Übergangsfrist für die Anwendung der Artikel 445/448 ZK-DVO
(Vereinfachung Stufe 2) ist zum 30.04.2018 abgelaufen. Seit
01.05.2018 ist für die Verwendung eines elektronischen Beförde-
rungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- und Seeverkehr
eine Bewilligung gemäß Artikel 199/200 UZK-DA erforderlich.
Die Nachricht REXDIS, die u. a. der Übermittlung von Nachrichten
zum Versand nach Artikel 445/448 ZK-DVO diente, wurde, wie die
SumA, an die neuen Rechtsgrundlagen (Artikel 199/200 UZK-DA) an-
gepasst. Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:
•
In der Nachricht „Wiederausfuhr/Versand 199/200 UZK-DA“
(REXDIS) ist die Bewilligungsnummer der Bewilligung zur
Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments
als Versandanmeldung für den Luft- bzw. Seeverkehr nach Ar-
tikel 199/200 UZK-DA anzugeben (neues Feld „Anmelder
(Bewilligungsnummer)“).
•
Zur Anmeldung der Art des Verfahrens in der REXDIS wurden
die neuen Codes „6“ (Versandverfahren nach Artikel 199 UZK-
DA) und „7“ (Versandverfahren nach Artikel 200 UZK-DA) in
die Codeliste A1170 aufgenommen.
Zu beachten ist, dass die REXDIS in den Fällen des Versands gemäß
Artikel 199/200 UZK-DA vom Teilnehmer nun bereits vor der Weiter-
beförderung der Waren übermittelt werden muss.
A / N
Einfuhr
Online-
abschreibung
von Einfuhr-
dokumenten
der BLE
Während der Laufzeit des Releases ATLAS 8.9 wird eine neue
Schnittstelle zwischen ATLAS und dem IT-Verfahren der Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) schrittweise in Betrieb
genommen (voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2019).
Ab diesem Zeitpunkt werden sukzessiv bestimmte Einfuhrdokumente
der BLE elektronisch an ATLAS übermittelt, geprüft und online abge-
schrieben. Der Teilnehmer wird über die vorgenommenen Abschrei-
bungen anhand der Nachricht „Mitteilung über Abschreibung“ (CUS-
NOA) informiert.
Im Vorgriff auf die zukünftig vorgesehene Onlineabschreibung von
BLE-Einfuhrdokumenten wurde die Nachricht CUSNOA dahingehend
angepasst, dass der Wiederholfaktor der „Angaben zur/ zum Ab-
A / N
Migration
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Seite 11
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
schreibungs-/ Restmenge/ -wert“ auf 99 erhöht wurde.
Über Einzelheiten und den genauen Zeitpunkt, ab dem die BLE-
Einfuhrdokumente elektronisch übermittelt und online abgeschrieben
werden, wird zu gegebener Zeit per ATLAS-Info informiert.
Zollanmeldung
zur Überfüh-
rung in die ak-
tive Veredelung
im Normal-
verfahren
Die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung (AV) war bisher in elektro-
nischer Form ausschließlich im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
möglich. Eine Zollanmeldung zur AV im Normalverfahren konnte bis-
her nur papiermäßig abgegeben werden.
Nun besteht die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe einer Ein-
zelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV).
Dazu wurde die Nachricht „Einzelzollanmeldung für die Überführung in
die Aktive Veredelung“ (SCIDEC) geschaffen.
Die in der EZA-AV anzugebenden Daten sind im EDI-IHB der Nach-
richt SCIDEC zu entnehmen.
Der grundsätzliche Verfahrensablauf bei Abgabe einer EZA-AV kann
dem Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.9/AES-Release
2.4 entnommen werden (insbesondere Kapitel 7.2.5.1.3).
Auf nachfolgende Einzelheiten wird hingewiesen:
•
Für die Überführung in die aktive Veredelung mit Einzelzoll-
anmeldung ist grundsätzlich eine förmliche Bewilligung erfor-
derlich. Es ist daher regelmäßig eine Bewilligungsnummer an-
zumelden. Abweichend davon kann jedoch bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Bewilligung gemäß Artikel 163 UZK-DA
vereinfacht beantragt und erteilt werden. Als Antrag auf Bewil-
ligung gilt die EZA-AV. Der Teilnehmer übermittelt dazu in der
Nachricht SCIDEC im Feld „Kennzeichen Vereinfachter Bewil-
ligungsantrag AV“ den Wert „J“. In der Nachricht SCIDEC sind
dann weitere Angaben im Rahmen des vereinfachten Bewilli-
gungsantrags erforderlich.
•
Wurde in der EZA-AV die Bewilligung vereinfacht beantragt,
wird mit der Nachricht „Einfuhrabgabenbescheid/ Befund
(CUSTAX)“ die Bewilligung erteilt und Angaben zur Bewilli-
gung übermittelt.
•
Die EZA-AV kann auch als Zollanmeldung vor Gestellung ab-
gegeben werden.
•
Für die Beendigung der aktiven Veredelung bei Überführung
mit einer EZA-AV stehen die in verschiedenen Nachrichten
bereits vorhandenen Beendigungs-Anteile AV zur Verfügung.
Diese wurden entsprechend angepasst. Ausnahme:
Eine Anpassung der Beendigungs-Anteile AV kann für den
Ausfuhrbereich erst zu einem späteren AES-Release erfolgen.
A / N
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Seite 12
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
Für EZA-AV, bei denen die Bewilligung im Rahmen der Zoll-
anmeldung vereinfacht beantragt und erteilt wurde, besteht aus
diesem Grund bei Beendigung der aktiven Veredelung mittels
Ausfuhrverfahren keine Möglichkeit der elektronischen Beendi-
gung. In der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
müssen diese Vorgänge mit dem Wert „0“ (=Nein) im Kennzei-
chen „Zugang in ATLAS“ der Datengruppe „BEENDIGUNG
AV/UV“ angemeldet werden.
Alle weiteren Anpassungen an den Nachrichten im Zusammenhang
mit der EZA-AV können dem EDI-IHB entnommen werden.
Wegfall des
Umwandlungs-
verfahrens und
der aktiven
Veredelung mit
Zollrückver-
gütung
Mit Inkrafttreten des UZK zum 01.05.2016 ist das Umwandlungsver-
fahren weggefallen. Ebenso besteht die Möglichkeit der Zollrückvergü-
tung in der aktiven Veredelung nicht mehr.
Bereits seit der Laufzeit des Releases ATLAS 8.7 werden Zollanmel-
dungen zur Überführung in das Umwandlungsverfahren und in die ak-
tive Veredelung mit Zollrückvergütung nicht mehr in das System ein-
gearbeitet.
Nun werden mit Echtbetriebsbeginn Release ATLAS 8.9 auch die
Zollanmeldungen (Nachrichten mit Releasekennzeichen 8.8) nicht
mehr in das System eingearbeitet, mit denen Waren aus einem Um-
wandlungsverfahren oder einer aktiven Veredelung mit Zollrückvergü-
tung in ein Folgeverfahren mittels Beendigungs-Anteil AV/UV über-
führt werden sollen. Betroffen sind die
Nachrichten SCIREC,
CFCDEC, CFCREC, SCWDEC, SCWREC, CUSCON, E_DEC_DAT
und E_TUF_REL.
Darüber hinaus wurden für das Release ATLAS 8.9 alle betroffenen
Nachrichten hinsichtlich des Wegfalls des Umwandlungsverfahrens
und der aktiven Veredelung mit Zollrückvergütung angepasst.
A / N
Prüfung der
angemeldeten
fachlichen Be-
teiligten gegen
die Bewilligung
Unter Berücksichtigung der nach dem UZK neu zu erteilenden oder
neu zu bewertenden Bewilligungen, ändern sich in einigen Fällen die
Konstellationen, welcher fachlicher Beteiligter einer Zollanmeldung
Bewilligungsinhaber sein kann. Darüber hinaus gibt es Änderungen an
den zulässigen Vertretungsverhältnissen.
Die betroffenen Felder in den Nachrichten wurden angepasst. Einzel-
heiten können dem EDI-IHB entnommen werden.
A / N
Anmeldung
In ATLAS können Zolllagerzugänge mit nicht erledigten Positionen
A / N
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Seite 13
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
negativer Men-
gen in der
Nachricht
„Sammelerle-
digung Zollla-
ger“
vorhanden sein (sog. Scheinrestbestände). Diese entstehen dadurch,
dass die Lagerzugänge außerhalb von ATLAS erledigt werden. Auch
anerkannter Schwund/Untergang kann zu Scheinrestbeständen im
Zolllager führen. Um die Lagerbestände in ATLAS aktuell zu halten,
steht die Nachricht „Sammelerledigung Zolllager“ (ECWCCM) zur Ver-
fügung, mit der der Zolllagerinhaber das überwachende Hauptzollamt
über eine Auslagerung von Waren außerhalb von ATLAS sowie über
Fälle von anerkanntem Schwund/Untergang unterrichtet und damit die
Lagerbestände in ATLAS korrigiert.
Des Weiteren kann es in folgenden Fällen zur Entstehung von negati-
ven Restbeständen kommen:
•
Festgestellte Mehrmengen im Zolllager
•
Doppelabbuchung von Beendigungs-Anteilen ZL (z.B. Ver-
sand und Wiederausfuhr)
•
Stornierung, Ungültigkeits- oder Unwirksamkeitserklärung
von Anmeldungen zum Zielverfahren ohne Löschung des da-
rin enthaltenen Beendigungs-Anteils ZL
•
Fehlreferenzierungen und damit Abbuchung von der falschen
Zugangsmeldung und/oder -position
Daher wurde nun durch Anpassung der Nachricht „Sammelerledigung
Zolllager“ (ECWCCM) die Möglichkeit geschaffen, durch Übermittlung
negativer Abgangsmengen in der ECWCCM den Lagerbestand der
Zugangsposition wieder gezielt zu erhöhen.
Diese Bestandskorrektur darf nur nach vorheriger Absprache mit dem
überwachenden Hauptzollamt vorgenommen werden, da die Ent-
scheidung, ob diese Korrekturmöglichkeit für die bewilligte Art der La-
gerung sinnvoll ist, dem Hauptzollamt obliegt.
Nutzung der
Nachricht La-
gerübergang
(CUSWAT)
Bisher ist die Nachricht „Lagerübergang“ (CUSWAT) von dem Bewilli-
gungsinhaber des Bestimmungszolllagers dazu verwendet worden,
bei der Beförderung von Waren von einem Inhaber zum anderen ohne
Beendigung des Zolllagerverfahrens nach Artikel 513 i.V.m. Anhang
68 ZK-DVO seinem überwachenden Hauptzollamt die im Bestim-
mungszolllager angeschriebenen Zugänge mitzuteilen (Lagerüber-
gangsmeldung). Ein dem Anhang 68 ZK-DVO entsprechendes Verfah-
ren ist nach dem UZK nicht mehr vorgesehen.
Um auch nach Ende der Übergangszeit die Umbuchung von Bestän-
den zu ermöglichen (z.B. bei der Übertragung von Zolllagerbewilligun-
N
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Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
gen an ein anderes Hauptzollamt oder bei der Umbuchung von Be-
ständen eines widerrufenen Zolllagers Typ D/E auf das neue Zolllager
Typ CWP (LC)), wird die Nachricht „Lagerübergang“ (CUSWAT) in
Form einer Servicenachricht für Umbuchungen beibehalten.
In der Übergangszeit, in der die CUSWAT sowohl als Nachricht für
den Lagerübergang als auch als Servicenachricht für Umbuchungen
genutzt werden kann, ist folgendes zu beachten:
Enthält die Nachricht „Lagerübergang“ mindestens eine Bewilligung
für ein Zolllager im neuen Format (z.B. CWP), so stellt sie rechtlich
keine Lagerübergangsmeldung mehr dar, sondern besitzt den Charak-
ter einer Servicenachricht.
Es ist geplant, die CUSWAT sukzessive an ihre neue Funktion anzu-
passen. Bis dahin bleiben sämtliche bisherigen Abläufe und Anforde-
rungen, z.B. das Erfordernis eines bewilligten Anschreibeverfahrens
im Zugang für das Bestimmungszolllager, unverändert bestehen.
Details werden zeitnah im Rahmen einer weiteren ATLAS-Info be-
kanntgegeben.
Wegfall des
Zollwertan-
melders
Mit Inkrafttreten des UZK zum 01.05.2016 ist die Person des Zollwert-
anmelders weggefallen.
Die Angaben zum Zollwertanmelder und zum Vertreter des Zollwert-
anmelders wurden nun aus den Zollanmeldungen entfernt. Folgende
Nachrichten sind betroffen:
SCIPED, CFCDEC, CFCPED, SPWPED, SCWDEC, SCWPED,
SCOPED
A / N
Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE)
Stornierung ei-
nes Einfuhr-
abgabenbe-
scheides aus
dem Verfahren
NEE
Wird ein elektronischer Einfuhrabgabenbescheid aus dem Verfahren
NEE storniert, wurde dies den Teilnehmern bisher telefonisch oder mit
anderen Mitteln der Bürokommunikation mitgeteilt.
Nun wird den Teilnehmern die Stornierung mittels der neuen Nachricht
„Information zur Stornierung“ (SRAREV) elektronisch mitgeteilt.
Die Nachricht SRAREV wurde in die Nachrichtengruppe NEE aufge-
nommen und ist immer zusammen mit der Nachricht SRATAX (Ein-
A / N
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Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht (N) /
Migration be-
troffen
fuhrabgabenbescheid aus Nacherhebung, Erstattung, Erlass) zu zerti-
fizieren. Eine Teilzertifizierung ist bei der Nachrichtengruppe NEE
nicht zulässig.
Behandlung
von Sicherhei-
ten
Die Behandlung von geleisteten Sicherheiten wurde in der Anwen-
dung NEE grundlegend überarbeitet und erfolgt nun folgendermaßen:
•
Sicherheit, die bereits mit den Bezugsvorgängen eines aktuel-
len NEE-Vorganges erhoben wurde, gilt im aktuellen NEE-
Vorgang als vollständig freizugeben. Dadurch endet die Ver-
waltung dieser Sicherheit unter den für die Bezugsvorgänge
jeweils gebildeten Registrierkennzeichen (Sicherheit). Ist mit
dem aktuellen NEE-Vorgang jedoch erneut Sicherheit zu er-
heben, wird dafür ein neues Registrierkennzeichen (Sicher-
heit) gebildet und die freizugebende Sicherheit aus den Be-
zugsvorgängen wird zur Deck