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DATUM 10. August 2017

BETREFF ATLAS – Info 3161/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3161/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Libyen

Mit der Verordnung (EU) 2017/1325 vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU)

2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen hat der Rat der

Europäischen Union Maßnahmen beschlossen, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Liby

en zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel ver-

wendet werden können.

Die in Anhang VII aufgeführten Güter (Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, aufblasbare

Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken und Motorboote mit Außenbordmotor) dürfen

grundsätzlich nur mit entsprechender Genehmigung nach Libyen bzw. zur Verwendung in

Libyen verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

In der Unterlagenliste I0136 stehen zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur

Verfügung:

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Seite 2

C070/LY – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter, die aufgrund Art. 2a der Libyen-VO

2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in Anhang VII gelistete Güter)“

C070/EU – „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für

Güter, die aufgrund Art. 2a der Libyen-VO 2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in

Anhang VII gelistete Güter)“

Y952 – „Güter, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2a Abs. 3 keiner

Genehmigungspflicht nach Art. 2a Abs. 1 der Libyen-VO 2016/44 unterliegen (betrifft in An

hang VII gelistete Güter, von Behörden der Mitgliedstaaten für die libysche Regierung)“

Y953 – „Güter, die keinen Einschränkungen nach Art. 2a der Libyen-VO 2016/44 unterlie

gen“

C052/LY – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund Art. 2

der Libyen-VO 2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in Anhang I aufgeführte

Ausrüstungen zur internen Repression)“

Y920/LY – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 2 der Libyen-VO

2016/44 unterliegen (keine in Anhang I aufgeführte Ausrüstung zur internen Repression)“

Y921/LY – „Güter und Technologien, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 3

keinem Verbot nach Art. 2 Abs. 1 der Libyen-VO 2016/44 unterliegen“

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Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y953“ wird auf Folgendes hingewiesen:

Sämtliche Güter, die unter eine der in Anhang VII gelisteten Warennummer fallen, unterlie-

gen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Waren-

nummern des Anhang VII gilt die Genehmigungspflicht nur für die in der Güterbeschreibung

genannten Güter.

Die Codierung „Y953“ ist vorgesehen für die Erklärung, dass die Güter zwar von einer mit

„ex“ gekennzeichneten Warennummer des Anhang VII erfasst sind, aber konkret keiner

Genehmigungspflicht unterliegen, da sie nicht der dort genannten Güterbeschreibung

entsprechen.

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Seite 3

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-

keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärungen, wenn es sich offensichtlich nicht

um betroffene Güter handelt bzw. jeglicher Bezug zu Libyen fehlt.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.