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DATUM 10. August 2017
BETREFF ATLAS – Info 3161/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3161/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES):
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Libyen
Mit der Verordnung (EU) 2017/1325 vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU)
2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen hat der Rat der
Europäischen Union Maßnahmen beschlossen, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Liby
en zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel ver-
wendet werden können.
Die in Anhang VII aufgeführten Güter (Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, aufblasbare
Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken und Motorboote mit Außenbordmotor) dürfen
grundsätzlich nur mit entsprechender Genehmigung nach Libyen bzw. zur Verwendung in
Libyen verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
In der Unterlagenliste I0136 stehen zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur
Verfügung:
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Seite 2
C070/LY – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter, die aufgrund Art. 2a der Libyen-VO
2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in Anhang VII gelistete Güter)“
C070/EU – „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für
Güter, die aufgrund Art. 2a der Libyen-VO 2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in
Anhang VII gelistete Güter)“
Y952 – „Güter, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2a Abs. 3 keiner
Genehmigungspflicht nach Art. 2a Abs. 1 der Libyen-VO 2016/44 unterliegen (betrifft in An
hang VII gelistete Güter, von Behörden der Mitgliedstaaten für die libysche Regierung)“
Y953 – „Güter, die keinen Einschränkungen nach Art. 2a der Libyen-VO 2016/44 unterlie
gen“
C052/LY – „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund Art. 2
der Libyen-VO 2016/44 Einschränkungen unterliegen (betrifft in Anhang I aufgeführte
Ausrüstungen zur internen Repression)“
Y920/LY – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach Art. 2 der Libyen-VO
2016/44 unterliegen (keine in Anhang I aufgeführte Ausrüstung zur internen Repression)“
Y921/LY – „Güter und Technologien, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 3
keinem Verbot nach Art. 2 Abs. 1 der Libyen-VO 2016/44 unterliegen“
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Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y953“ wird auf Folgendes hingewiesen:
Sämtliche Güter, die unter eine der in Anhang VII gelisteten Warennummer fallen, unterlie-
gen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Waren-
nummern des Anhang VII gilt die Genehmigungspflicht nur für die in der Güterbeschreibung
genannten Güter.
Die Codierung „Y953“ ist vorgesehen für die Erklärung, dass die Güter zwar von einer mit
„ex“ gekennzeichneten Warennummer des Anhang VII erfasst sind, aber konkret keiner
Genehmigungspflicht unterliegen, da sie nicht der dort genannten Güterbeschreibung
entsprechen.
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Seite 3
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-
keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärungen, wenn es sich offensichtlich nicht
um betroffene Güter handelt bzw. jeglicher Bezug zu Libyen fehlt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.