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DATUM 30. August 2019

BETREFF ATLAS – Info 3077/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3077/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren

Der zollrechtliche Ausführer wurde neu definiert. Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19

b) DA ist zollrechtlicher Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, welche im

Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefug-

nis besitzt und diese auch ausübt. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr er-

forderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unter-

scheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen

Ausführerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 AWG, der weiter an die Stellung als Vertragspartner des

Ausfuhrvertrags anknüpft.

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Seite 2

Bei der Erstellung der elektronischen Ausfuhranmeldung ist der zollrechtliche Ausführer nach

Art. 1 Nr. 19 UZK-DA in der Datengruppe „Versender / Ausführer“ (Feld 2 des Merkblattes zu

Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen) einzutra-

gen.

Mit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) steht - bis zur

Umsetzung einer eigenen Datengruppe für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer - als

Zwischenlösung folgende neue Unterlagencodierung („Typ“) in der Unterlagenliste I0136 zur

Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“

Die Codierung ist anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschafts-

rechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder

nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.

Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des au-

ßenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlas-

sungsnummer optional einzutragen. Die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen

Ausführers ist mit Nationalitätskennzeichen (a2) + Ziffernfolge (ohne Leerzeichen) und die

Niederlassungsnummer, so sie angegeben wird, mit der vierstelligen Ziffernfolge anzugeben.

Die Anmeldung der Codierung "3LLK" ist nur bei Position 1 der Ausfuhranmeldung möglich,

gilt jedoch für alle Anmeldepositionen. Folglich bezieht sich der angegebene abweichende

außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auf alle Anmeldepositionen. Es ist weiterhin technisch

nicht möglich, dass ein zollrechtlicher Ausführer eine elektronische Ausfuhranmeldung für

mehrere außenwirtschaftsrechtliche Ausführer abgibt oder in seinem Namen abgeben lässt.

Eine elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen des BAFA wird technisch auch

für den Fall gewährleistet, dass der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegebene zollrechtli-

che Ausführer nicht mit dem in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführer identisch

ist, vorausgesetzt, die bei der Unterlage "3LLK" angegebene EORI-Nummer des außenwirt-

schaftsrechtlichen Ausführers ist identisch mit der EORI-Nummer des in der angemeldeten

Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführers. Wie bisher können verschiedene Ausfuhr-

genehmigungen bzw. verschiedene Genehmigungspositionen einer Ausfuhrgenehmigung

desselben außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in einer Ausfuhranmeldung eingetragen

werden.

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Sofern die Teilnehmersoftware noch nicht rechtzeitig umgestellt ist, ist es bis zum Ende des

Jahres 2019 nicht zu beanstanden, wenn der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Aus-

führer weiterhin in der Datengruppe „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem Da-

tenfeld „KOPF / Vermerk“ in der Form „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: (Firmen-)

Name, Straße, PLZ, Wohnort, Land“ angemeldet wird.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.