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DATUM 30. August 2019
BETREFF ATLAS – Info 3077/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 3077/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES):
Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren
Der zollrechtliche Ausführer wurde neu definiert. Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19
b) DA ist zollrechtlicher Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, welche im
Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefug-
nis besitzt und diese auch ausübt. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr er-
forderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unter-
scheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen
Ausführerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 AWG, der weiter an die Stellung als Vertragspartner des
Ausfuhrvertrags anknüpft.
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Bei der Erstellung der elektronischen Ausfuhranmeldung ist der zollrechtliche Ausführer nach
Art. 1 Nr. 19 UZK-DA in der Datengruppe „Versender / Ausführer“ (Feld 2 des Merkblattes zu
Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen) einzutra-
gen.
Mit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) steht - bis zur
Umsetzung einer eigenen Datengruppe für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer - als
Zwischenlösung folgende neue Unterlagencodierung („Typ“) in der Unterlagenliste I0136 zur
Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:
3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“
Die Codierung ist anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschafts-
rechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder
nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.
Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des au-
ßenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlas-
sungsnummer optional einzutragen. Die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen
Ausführers ist mit Nationalitätskennzeichen (a2) + Ziffernfolge (ohne Leerzeichen) und die
Niederlassungsnummer, so sie angegeben wird, mit der vierstelligen Ziffernfolge anzugeben.
Die Anmeldung der Codierung "3LLK" ist nur bei Position 1 der Ausfuhranmeldung möglich,
gilt jedoch für alle Anmeldepositionen. Folglich bezieht sich der angegebene abweichende
außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auf alle Anmeldepositionen. Es ist weiterhin technisch
nicht möglich, dass ein zollrechtlicher Ausführer eine elektronische Ausfuhranmeldung für
mehrere außenwirtschaftsrechtliche Ausführer abgibt oder in seinem Namen abgeben lässt.
Eine elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen des BAFA wird technisch auch
für den Fall gewährleistet, dass der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegebene zollrechtli-
che Ausführer nicht mit dem in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführer identisch
ist, vorausgesetzt, die bei der Unterlage "3LLK" angegebene EORI-Nummer des außenwirt-
schaftsrechtlichen Ausführers ist identisch mit der EORI-Nummer des in der angemeldeten
Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführers. Wie bisher können verschiedene Ausfuhr-
genehmigungen bzw. verschiedene Genehmigungspositionen einer Ausfuhrgenehmigung
desselben außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in einer Ausfuhranmeldung eingetragen
werden.
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Sofern die Teilnehmersoftware noch nicht rechtzeitig umgestellt ist, ist es bis zum Ende des
Jahres 2019 nicht zu beanstanden, wenn der abweichende außenwirtschaftsrechtliche Aus-
führer weiterhin in der Datengruppe „Ausführer“ und der zollrechtliche Ausführer in dem Da-
tenfeld „KOPF / Vermerk“ in der Form „Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: (Firmen-)
Name, Straße, PLZ, Wohnort, Land“ angemeldet wird.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.