www.itzbund.de
POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn
An alle
Clearing Center
per E-Mail
HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
BEARBEITET VON ZAR Schmitt
TEL 0800/8007-545-1
FAX 069/20971-584
E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 07.August 2019
BETREFF ATLAS – Info 2845/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 2845/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Übergreifend:
Zusammenlegung der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt
Die beiden Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt nebst der ihnen zugeordne-
ten Zollämter Hafencity, Oberelbe und Waltershof wurden mit Ablauf des 31.12.2018 zu-
sammengelegt. Zum 01.01.2019 wurde das Hauptzollamt Hamburg mit dem Zollamt Ham-
burg errichtet.
Um die Zusammenlegung für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten möglichst reibungslos zu
gestalten, begann am 01.01.2019 eine Übergangsphase, welche mit Ablauf des 30.09.2019
enden wird.
www.itzbund.de
Seite 2
Nach dem Ende der Übergangsphase wird dem Hauptzollamt Hamburg ausschließlich die
Dienststellenschlüsselnummer (DSSN) 4600 zugeordnet sein. Dem Zollamt Hamburg wird
nach dem Ende der Übergangsphase ausschließlich die DSSN 4851 zugeordnet sein. Dies
gilt auch für die technische Kommunikation mit den IT-Verfahren ATLAS. Ab diesem Zeit-
punkt entfallen auch die Zusätze „AG 10 – 30“ und „AG 40“ sowie „AG 50“ in der Dienststel-
lenbezeichnung.
Ab dem 01.10.2019 können verfahrensübergreifend keine neuen Nachrichten mehr an die
aufgehobenen Dienststellen mit den DSSN 4850, 4605, 4603 und 4633 übermittelt werden.
Vom Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt gesendete Nachrichten werden mit einer Fehlernach-
richt abgelehnt. Der Teilnehmer hat seine Nachrichten ab diesem Zeitpunkt an die DSSN
4600 für Nachrichten an das HZA Hamburg bzw. 4851 für Nachrichten an das ZA Hamburg
zu übermitteln.
Die zu dem Zeitpunkt bereits in ATLAS bestehenden, unerledigten Vorgänge der aufgeho-
benen DSSN können durch das Zollamt Hamburg grundsätzlich noch bearbeitet und abge-
schlossen werden (einschließlich der Versendung von Nachrichten). Um hier den Bearbei-
tungsaufwand und insbesondere die Bearbeitungszeit gering zu halten, sollten Zollanmel-
dungen bereits jetzt sukzessive an die DSSN 4851 übermittelt werden bzw. Sendungen un-
ter der DSSN 4851 in Verwahrung genommen werden. Dem entsprechend sollten Teilneh-
mer prüfen, ob die vorliegenden Bewilligungen (Vereinfachungen usw.) hinsichtlich der Ge-
stellungs- und Übergabeorte sowie Ladeorte auf „4851“ umgestellt bzw. erweitert wurden.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorzeitige SumA-Vorgänge und Zoll-
anmeldungen vor Gestellung (ZvG) der DSSN 4605, 4603 und 4633 ab dem 01.10.2019
nicht weiter verarbeitet werden können. Weder vorzeitige SumA noch ZvG werden wirksam.
Auch ist die weitere Bearbeitung lediglich entgegengenommener Versand-Zollanmeldungen
einer aufgehobenen DSSN dann nicht mehr möglich. In den vorgenannten Fällen hat der
Teilnehmer die SumA bzw. die betroffenen Zollanmeldungen neu an die DSSN 4851 zu
übermitteln. ATLAS-Ausfuhr weist dieses Systemverhalten nicht auf; hier können von der
übernehmenden Dienststelle „4851“ auch die Vorgänge „angenommen“ bzw. „nicht ange-
nommen“ werden, die von der zu übernehmenden Dienststelle lediglich entgegengenommen
wurden.
Soll ab dem 01.10.2019 eine bestätigte SumA(-Position) einer aufgehobenen DSSN mittels
einer Zollanmeldung erledigt werden, so ist in der Zollanmeldung, die an die DSSN 4851
übermittelt wird, die referenzierte Vorpapiernummer inklusive Positionsnummer und Ab-
schreibemenge in einem dafür geeigneten Freitextfeld anzumelden, z.B. im Feld „Zusätzliche
www.itzbund.de
Seite 3
Angaben zur Anmeldung". Ein BE-Anteil SumA ist nicht anzumelden (Vorpapierart „OHNE“
anstelle „ATNEU“). Die Erledigung der offenen SumA-Position erfolgt in diesem Fall manuell
durch die Zollstelle.
Ebenso gilt für Anmeldungen, mit denen ein vorangegangenes Verfahren Aktive Veredelung
beendet werden soll, welches bisher an der DSSN 4850 überwacht wurde, dass diese ab
dem 01.10.2019 keinen BE-Anteil AV enthalten dürfen.
Dies hat keine Auswirkungen auf die Anmeldung eines Vorpapiers „AT-AV“, da die Angabe
eines BE-Anteils AV, unabhängig von einem entsprechenden Vorpapier, nicht verpflichtend
vorgeschrieben ist.
Statt eines BE-Anteils AV kann auch in diesem Fall eine Referenzierung auf das Vorpapier
AV (Registriernummer des Zugangs, Positionsnummer, weitere warenbezogene Angaben) in
einem geeigneten Freitextfeld erfolgen.
Bei dem elektronischen Vorpapier AT-ZL sind keine Besonderheiten zu beachten.
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass auch die Beendigung eines überlassenen Ver-
sandvorganges, bei welchem als Bestimmungszollstelle eine aufgehobene DSSN angege-
ben wurde, ohne Probleme durch das Zollamt Hamburg vorgenommen werden kann.
Hinsichtlich Ausfuhranmeldungen zur Überführung in das zweistufige Ausfuhrverfahren ist zu
beachten, dass diese ab dem 01.10.2019 an die DSSN DE014851 übermittelt werden müs-
sen.
Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Verfahrensweise bei EGZ/BA sind keine Beson-
derheiten zu beachten. Ab 01.10.2019 sind EGZ/BA entsprechend der jeweiligen Bewilligung
an DSSN 4600 zu übersenden.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.