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DATUM 07. Juli 2017
BETREFF ATLAS – Info 2803/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 2803/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
Einführung der Codierung Y934 / AG;
Die Codierung Y934/AG wird im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaf-
fen-VO) in Ergänzung zu der bereits bestehenden Codierung Y934/AWV (siehe ATLAS-Info
1973/15) eingeführt.
Mit der Codierung Y934/AWV erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr eines sowohl nach
§ 8 Absatz 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als auch nach Artikel 4 Absatz 1
Feuerwaffen-VO genehmigungspflichtigen Gutes eine bereits vor dem 30.09.2013 erteilte
AWV-Genehmigung in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen ist nach Entscheidung
des zuständigen Fachressorts keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO er-
forderlich. Die vorgenannte Codierung setzt hierbei voraus, dass eine vor dem 30.09.2013
erteilte Genehmigung nach der AWV mit der Codierung 3LLC/81E, 81S oder 231 in der glei-
chen Position angemeldet wird (aus ATLAS-Info 1973/15).
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Ebenso ist für die Ausfuhr keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO erfor-
derlich, soweit eine Allgemeine Genehmigung (insbesondere Nr. 24 und Nr. 25 Fallgruppe
4.14) nach der Außenwirtschaftsverordnung in Anspruch genommen werden kann. In diesen
Fällen ist künftig neben der außenwirtschaftsrechtlichen Codierung (insbesondere 3LLC/A24
oder 3LLC/A25) auch die Unterlagencodierung Y934/AG für den Bereich der Feuerwaffen-
VO anzumelden.
Mit der neueingeführten Codierung Y934/AG erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr der
in Anhang I erfassten Güter keine gesonderte Genehmigung nach der VO (EU) Nr. 258/2012
erforderlich ist, da eine Allgemeine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht in An-
spruch genommen wird.
Die Unterlagencodierung Y934/AG ist ab dem 08.07.2017 gültig.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.