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DATUM 07. Juli 2017

BETREFF ATLAS – Info 2803/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 2803/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr:

Einführung der Codierung Y934 / AG;

Die Codierung Y934/AG wird im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaf-

fen-VO) in Ergänzung zu der bereits bestehenden Codierung Y934/AWV (siehe ATLAS-Info

1973/15) eingeführt.

Mit der Codierung Y934/AWV erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr eines sowohl nach

§ 8 Absatz 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als auch nach Artikel 4 Absatz 1

Feuerwaffen-VO genehmigungspflichtigen Gutes eine bereits vor dem 30.09.2013 erteilte

AWV-Genehmigung in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen ist nach Entscheidung

des zuständigen Fachressorts keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO er-

forderlich. Die vorgenannte Codierung setzt hierbei voraus, dass eine vor dem 30.09.2013

erteilte Genehmigung nach der AWV mit der Codierung 3LLC/81E, 81S oder 231 in der glei-

chen Position angemeldet wird (aus ATLAS-Info 1973/15).

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Ebenso ist für die Ausfuhr keine gesonderte Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO erfor-

derlich, soweit eine Allgemeine Genehmigung (insbesondere Nr. 24 und Nr. 25 Fallgruppe

4.14) nach der Außenwirtschaftsverordnung in Anspruch genommen werden kann. In diesen

Fällen ist künftig neben der außenwirtschaftsrechtlichen Codierung (insbesondere 3LLC/A24

oder 3LLC/A25) auch die Unterlagencodierung Y934/AG für den Bereich der Feuerwaffen-

VO anzumelden.

Mit der neueingeführten Codierung Y934/AG erklärt der Anmelder, dass für die Ausfuhr der

in Anhang I erfassten Güter keine gesonderte Genehmigung nach der VO (EU) Nr. 258/2012

erforderlich ist, da eine Allgemeine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht in An-

spruch genommen wird.

Die Unterlagencodierung Y934/AG ist ab dem 08.07.2017 gültig.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.