2797/19 PDF, 257 KB

www.itzbund.de

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON ZAR Schmitt

TEL 0800/8007-545-1

FAX 069/20971-584

E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM 30.Juli 2019

BETREFF ATLAS – Info 2797/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 2797/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

a) TARIC/EZT - Warenverkehr mit der Westsahara

b) TARIC/EZT - Warenverkehr mit den Komoren

TARIC/EZT - Warenverkehr mit der Westsahara

Mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde das Europa-Mittelmeer-Abkom-

men zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits dahingehend erweitert,

dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara (EH) die gleichen Handelspräferenzen

gelten wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallen-

www.itzbund.de

Seite 2

de Erzeugnisse gewährt werden (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Nr. L 034 vom

06. Februar 2019). Das Briefwechselabkommen ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten.

Für Waren mit Ursprung in der Westsahara werden bei beantragtem Begünstigungscode

3XX ermäßigte Abgabensätze gewährt, wenn einer der folgenden Ursprungsnachweise an

gemeldet wird:

-

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(TARIC-Unterlagencodierung N954)

Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (TARIC-Unterlagencodierung U045)

Ursprungserklärung auf der Rechnung

(TARIC-Unterlagencodierung N864)

Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

(TARIC-Unterlagencodierung U048)

Zusätzlich ist der Nachweis der Direktbeförderung notwendig (Unterlagencodierung 7HHF).

Des Weiteren ist die Gewährung von ermäßigten Abgabensätzen im Post- und Reiseverkehr

vorgesehen. Die Unterlagencodierung „4EEP“ ist daher anwendbar.

Warenverkehr mit den Komoren

Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass das Interimsabkommen für ein Wirtschafts

partnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einer-

seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits nunmehr

zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren (KM) rückwirkend ab dem

7. Februar 2019 vorläufig anwendbar ist (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Nr. L 194 vom

22.Juli 2019).

-

Für Waren mit Ursprung in der Union der Komoren werden bei beantragtem Begünstigungs-

code 3XX ermäßigte Abgabensätze gewährt, wenn einer der folgenden Ursprungsnachweise

angemeldet wird:

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(TARIC-Unterlagencodierung N954)

Ursprungserklärung auf der Rechnung

(TARIC-Unterlagencodierung N864)

Zusätzlich ist der Nachweis der Direktbeförderung notwendig (Unterlagencodierung 7HHF).

Des Weiteren sind im o.g. Abkommen die Gewährung von ermäßigten Abgabensätzen im

Post- und Reiseverkehr vorgesehen. Die Unterlagencodierung „4EEP“ ist daher anwendbar.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.