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DATUM 22. Juli 2016
BETREFF ATLAS – Info 2750/16
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 2750/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Übergreifend:
Veröffentlichung der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (Stand Juni 2016)
Die aktuelle „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ steht unter www.zoll.de zur
Verfügung. Eine Veröffentlichung des Dokuments erfolgt ebenfalls in der E-VSF Z 26 50.
Auf die nachfolgenden Neuerungen/ Ergänzungen gegenüber der Verfahrensanweisung AT
LAS (Stand Januar 2016) wird hingewiesen:
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Allgemeine Änderungen:
Das Dokument wurde hinsichtlich der Einführung des UZK überarbeitet. In diesem Zusam-
menhang wurden Rechtsgrundlagen aktualisiert, Begrifflichkeiten angepasst sowie Regelun-
gen überarbeitet. Im Rahmen der Anpassung wurde berücksichtigt, dass sich die schrittwei-
se Einführung neuer EU-weit harmonisierter IT-Systeme, -Verfahren und gemeinsamer Da-
tenbanken voraussichtlich bis 2020 erstrecken wird und das IT-Verfahren ATLAS noch nicht
vollständig an die neue Terminologie angepasst ist (siehe Hinweis in Kapitel 1.1 "Vorbemer-
kungen").
Seite 2
Die Bezeichnung "ZIVIT" ("Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik")
wurde aufgrund des Zusammenschlusses der IT-Dienstleistungszentren des Bundes durch
"ITZBund" ("Informationstechnikzentrum Bund") ersetzt.
In Kapitel 4.2 "Verwaltung der Benutzer" Absatz 8, 9 und 11 sowie in Kapitel 8.2.1 "Allgemei-
nes" Absatz 2 wurde die Rolle des "LIB-S" ("Lokaler IT-Beauftragter (Systemverwalter)")
durch "LIT" ("Lokaler IT-Beauftragter") ersetzt.
In Kapitel 4.3 "Stammdaten" Absatz 3 wurde die Aussage hinzugefügt, dass die Anwendung
"Stammdatenauskunft-Beteiligte" nur noch dem Team Beteiligten-Stammdatenverwaltung
der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement zur Verfügung steht.
In Kapitel 4.3.1 "EORI-Auskunft" Absatz 5 wurden Informationen hinsichtlich der Vergabe
und Beendigung der Aufschub-BIN aufgenommen.
In Kapitel 4.3.3 "Lokale Stammdaten - Versand" Absatz 2 wurden für die Dienststellen Infor
mationen zur E-Mail-Benachrichtigung über zu berücksichtigende Ergebnisse der Sicher
heitsrisikoanalyse Ausfuhr/Ausgang aufgenommen.
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Das Glossar wurde aktualisiert.
Erfassung des Warenverkehrs:
Kapitel 4.5.1.7 "Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung" Absatz 3 wurde hinsicht-
lich der Benachrichtigung von Beteiligten bei vorgesehenen/ angeordneten Kontrollmaßnah-
men im Rahmen der ASumA angepasst. Ebenfalls wurde in Kapitel 4.5.2 „Summarische
Anmeldung“ die Absätze 2 bis 4 hinsichtlich der Nutzung von ATLAS-SumA überarbeitet.
Die Kapitel 4.5.2.1.3 „Berechtigung zur automatisierten Erledigung - Wiederausfuhr in Dritt-
land“ und 4.5.2.1.4 „Berechtigung zur automatisierten Verwahrungsänderung“ wurden neu
aufgenommen.
In Kapitel 4.5.3.4 "Summarische Anmeldung nach Versand" Absatz 2 wurden Konkretisie
rungen für den Fall aufgenommen, dass in einer Versandanmeldung Beipack-Positionen an
gemeldet werden und anschließend die automatisierte Erstellung einer SumA erfolgt.
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Seite 3
In Kapitel 4.5.4.1 "Sperrvermerk" Absatz 2 wurden die Regelungen hinsichtlich der Vormer
kung/Anordnung einer Überholung verdeutlicht.
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Zollbehandlung:
In Kapitel 4.6 "Zollbehandlung" Absatz 3 wurde die Maßgabe für die zeitliche Reihenfolge
der Bearbeitung der Zollanmeldungen konkretisiert.
Das Kapitel 4.6.7 "Schnittstelle zu NIZZA" wurde aktualisiert. Zudem wurden Informationen
entfernt, die nicht die Schnittstelle Zollbehandlung - NIZZA betreffen. Des Weiteren wurde
ein Verweis in das neue Kapitel 4.14 "Schnittstelle zu NIZZA" aufgenommen.
Ergänzende Zollanmeldung/ Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge):
In Kapitel 4.7.3 "Sammelerledigungsnachricht" Absatz 1 wurde die Möglichkeit aufgenom
men, die Servicenachricht als csv-Datei zur Verfügung zu stellen.
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In Kapitel 4.7.9 "Schnittstelle zu NIZZA" wurde die Information, welche der Daten die über
die Schnittstelle an NIZZA übermittelt werden, aktualisiert und es wurde ein Verweis auf das
neue Kapitel 4.14 aufgenommen.
Versandverfahren:
In den Kapiteln 4.8.1.4.2 "Vereinfachtes Verfahren ZV" Absatz 2, Kapitel 4.8.4.2.4 "Kontroll-
ergebnisnachricht" Absatz 3 sowie Kapitel 4.8.11.2.4 "Kontrollergebnisnachricht" Absatz 3
wurde aufgenommen, dass durchgeführte ZV- oder ZE/ZT- Kontrollen in der Anwendung zu
kennzeichnen sind.
In Kapitel 4.8.5.1.3 "Erledigung durch das für SMV zuständige HZA" sowie Kapitel 4.8.12.1.3
"Erledigung durch das für SMV zuständige HZA" wurden die Aussagen zu dem Vermerk "Un-
tersuchung eingeleitet" entfernt und die Aufzählung der Fälle, in denen das Versandverfah-
ren von dem für SMV zuständigen HZA beendet/erledigt wird, erweitert.
Das Kapitel 4.8.5.3 "Ausnahmebehandlung" wurde überarbeitet und konkretisiert.
Ausfuhrverfahren:
Seite 4
In Kapitel 4.9.7 "Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Versandverfahren" Absatz 10 wurde
die generelle Vorlagepflicht des ABD gestrichen und durch eine Vorlagepflicht auf Verlangen
der Abgangszollstelle ersetzt.
Kapitel 4.9.12.3 "Nacherfassung von Ausfuhrgenehmigungen" wurde hinsichtlich der Korrek
tur von Abschreibungswerten/mengen ergänzt.
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Lokale Auswertungen auf Anforderung:
In Kapitel 4.15.1 "Tagesprüfliste NIZZA" Absatz 2 wurden Informationen zur Vorgehensweise
bei technischen Problemen aufgenommen.
Das Kapitel 4.15.2 "Verarbeitungsquittung NIZZA" wurde um den Fall der Sollstellung zur
reinen Erstattung ergänzt.
Das Kapitel 4.15.3 "Sollstellungsnachweisliste" wurde konkretisiert.
In Kapitel 4.15.6 "Kassensicherheit" Absatz 2 wurde die aktuelle Bezeichnung der Auswer
tung "Zollanmeldungen/NEE-Vorgänge ohne weitere Bearbeitung" aufgenommen.
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Sonstiges:
Das Kapitel 4.10.3 "Schnittstelle zu NIZZA" wurde zur Beschreibung der Schnittstelle zwi
schen der Anwendung Nacherhebung, Erstattung oder Erlass und NIZZA neu aufgenom
men.
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Im neuen Kapitel 4.14 "Schnittstelle zu NIZZA" wurden allgemeine sowie anwendungsspezi
fische Regelungen hinsichtlich der Daten, die an NIZZA übermittelt werden, aufgenommen.
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Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.