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DATUM 13.Juni 2016

BETREFF ATLAS – Info 2297/16

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 2297/2016 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr:

a) Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Y034)

b) Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Y946)

c) Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Côte d´Ivoire

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Y034)

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29.

April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen ge-

gen die Demokratische Volksrepublik Korea neue Beschränkungen erlassen und in diesem

Zusammenhang u.a. Ausnahmen von dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Ausfuhr oder

Weitergabe von in Anhang Ie der Verordnung aufgeführten Flugkraftstoffen festgelegt, sofern

Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Ver-

brauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen verkauft

oder geliefert werden soll (Artikel 2 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 329/2007).

Seit dem 03.06.2016 steht daher in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur

Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

www.ITZBund.de

Seite 2

Y034: „Flugkraftstoff, der aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 6 der

Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegt“

Neben der neuen Unterlage „Y034“ stehen die Unterlagen

Y920/KP: „Waren und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der Nordkorea-

VO (EG) Nr. 329/2007 unterliegen“

sowie

C052/KP: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Waren und Technologien, die aufgrund

der Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 Einschränkungen unterliegen“

weiterhin zur Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung.

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Y946)

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27.

Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen ge-

gen die Demokratische Volksrepublik Korea weitere Beschränkungen erlassen und in die-

sem Zusammenhang u.a. Ausnahmen von dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Ausfuhr

oder Weitergabe (vgl. die englische Sprachfassung der Verordnung) von in Anhang III aufge-

führten Luxuswaren festgelegt,

die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mit

gliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völ

kerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, sowie

-

-

für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

Ab dem 14.06.2016 steht daher in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur

Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

Y946: „Luxusgüter, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 der Nordko

rea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegen“

-

Ergänzender Hinweis zur Codierung „Y947“:

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikel 4 Abs. 4 der Nordkorea-VO

(EG) Nr. 329/2007 (Transaktionen für humanitäre Zwecke) ist eine Ausfuhrgenehmigung der

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zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erforderlich. Demnach unterliegen diese Luxusgü

ter weiterhin einer Einschränkung nach der Nordkorea-VO.

-

Zur Anmeldung der erforderlichen Genehmigung in ATLAS AES steht die Codierung „C052“

zur Verfügung. Die zusätzliche Anmeldung der Unterlage "Y947" in ATLAS AES ist damit

entbehrlich.

Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Côte d´Ivoire

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2016/907 des Rates vom 09.

Juni 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die

Erbringung von Hilfe für Côte d´Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und

der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen

gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte

d´Ivoire in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Côte d´Ivoire die Verordnung (EG) Nr.

174/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 mit Wirkung vom 11. Juni 2016 aufgeho-

ben.

In der Unterlagenliste I0136 stehen daher folgende Unterlagen ab 14. Juni 2016 nicht mehr

zur Verfügung:

C052/CI: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund

der Côte d'Ivoire-VO (EG) Nr. 174/2005 oder VO (EG) Nr. 560/2005 Einschränkungen

unterliegen“

Y920/CI: „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der Côte

d´Ivoire-VO (EG) Nr. 174/2005 und VO (EG) Nr. 560/2005 unterliegen“

Y921/CI: „Güter und Technologien, die aufgrund von Ausnahmeregelungen keinen

Einschränkungen nach der Côte d´Ivoire-VO (EG) Nr. 174/2005 und VO (EG) Nr.

560/2005 unterliegen“

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.