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DATUM 03.Juni 2016
BETREFF ATLAS – Info 2196/16
BEZUG Atlas Info 2115/16 vom 27.05.2016
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 2196/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Ergänzung der ATLAS-Info 2115/16 (Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-
Release 8.7 gegenüber 8.6)
Folgender Beitrag der o.g. ATLAS-Info wird ergänzt:
Einfuhr
Nationale Codes zur
EUSt-Befreiung
Mit den neuen nationalen Codes 5F4, 5F5, 5F6 und
5F7 (siehe Codeliste I0100 unter www.zoll.de) kann
nun die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für ge-
werblich genutzte Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie
Waren für die Ausrüstung und Versorgung dieser Be-
förderungsmittel beantragt werden. Für alle anderen
Waren, die gemäß § 5 Abs. 1 UStG ebenfalls von der
Einfuhrumsatzsteuer befreit sind, ist weiterhin der nati-
onale Code 5F1 zu verwenden.
A / N
Die neuen nationalen Codes in der maschinenlesbaren Codeliste I0100 auf www.zoll.de stehen erst
mit Echtbetriebsbeginn des ATLAS-Release 8.7 zur Verfügung.
In der folgenden Tabelle sind die neuen zulässigen nationalen Codes mit den dazugehörigen Verfah
renscodes vorab dargestellt:
-
www.ITZBund.de
Verfahrenscode Beschreibung
Art der ZAnm.
bzw. Nachricht
zulässige Codes
4000
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung ohne
vorangegangene zollrechtliche Bestim-
mung.
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
AmG
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4010
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung -
nach Anmeldung zur endgültigen Ausfuhr
(z.B. Rückwaren).
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4031
-
-
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4051
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung -
nach Überführung in das Verfahren der
aktiven Veredelung (Nichterhebungsver
fahren).
-
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-ZL
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4054
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4071
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung -
nach Überführung in das Zolllagerverfah
ren.
-
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-ZL
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4078
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
Seite 2
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung; nach
Überführung von Waren in einer Freizone
des Kontrolltyps II.
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung -
nach aktiver Veredelung (Nichterhe-
bungsverfahren) in einem anderen Mit-
gliedstaat (ohne die Waren zuvor in den
zollrechtlich freien Verkehr zu überfüh-
ren).
Gleichzeitige Überführung in den zoll
und steuerrechtlich freien Verkehr oh
ne mehrwertsteuerbefreiende Liefe-
rung - nach Wiederausfuhr im An-
schluss an die Überführung in das
Verfahren der aktiven Veredelung
Verfahrenscode Beschreibung
Art der ZAnm.
bzw. Nachricht
zulässige Codes
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-ZL
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4091
Gleichzeitige Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr ohne
mehrwertsteuerbefreiende Lieferung -
nach Überführung von Waren in das Um
wandlungsverfahren.
-
EZA-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4900
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1,5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4951
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – nach Überführung
in das Verfahren der aktiven Veredelung
(Nichterhebungsverfahren).
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
Seite 3
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – ohne vorangegan-
gene zollrechtliche Bestimmung.
Überführung von Waren in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Rahmen des
Warenverkehrs zwischen der Gemein-
schaft und den Ländern, mit denen sie ei-
ne Zollunion gebildet hat – ohne vorange-
gangene zollrechtliche Bestimmung.
Verfahrenscode Beschreibung
Art der ZAnm.
bzw. Nachricht
zulässige Codes
4954
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4971
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – nach Überführung
in ein Zolllagerverfahren.
Überführung von Waren in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Rahmen des
Warenverkehrs zwischen der Gemein-
schaft und den Ländern, mit denen sie ei-
ne Zollunion gebildet hat - nach Überfüh-
rung in ein Zolllagerverfahren.
EZA-FV
5F1,5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-ZL
5F1,5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4978
EZA-FV
5F1,5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1,5F4, 5F5, 5F6, 5F7
Seite 4
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – nach Überführung
von Waren in eine Freizone des Kontroll-
typs II.
Überführung von Waren in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Rahmen des
Warenverkehrs zwischen der Gemein-
schaft und den Ländern, mit denen sie ei-
ne Zollunion gebildet hat – nach Überfüh-
rung von Waren in eine Freizone des Kon-
trolltyps II.
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – nach aktiver Ver-
edelung (Nichterhebungsverfahren) in ei-
nem anderen Mitgliedstaat (ohne die Wa-
ren zuvor in den zollrechtlich freien Ver-
kehr zu überführen).
Verfahrenscode Beschreibung
Art der ZAnm.
bzw. Nachricht
zulässige Codes
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
4991
Überführung von Gemeinschaftswaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft,
in denen die Vorschriften der Richtlinie
77/388/EWG anwendbar sind, und sol-
chen Teilen dieses Gebietes, in denen die-
se Vorschriften nicht gelten, sowie auf
den Warenverkehr zwischen Teilen dieses
Gebietes, in denen diese Vorschriften
nicht anwendbar sind – nach Überführung
in das Umwandlungsverfahren.
EZA-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
vZA/AZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-FV
5F1, 5F4, 5F5, 5F6, 5F7
EGZ-ZL
5F1,5F4,5F5,5F6,5F7
Seite 5
Langtexte der o.g. nationalen Codes:
Schlüssel
Langtext
5F1
EUSt-Befreiung gem. § 5 Abs. 1 UStG für alle Waren, ausge-
nommen gewerblich genutzte Seeschiffe und Flugzeuge sowie
Waren für die Ausrüstung und Versorgung dieser Beförderungs
mittel gem. § 8 Abs. 1 und 2 UStG.
-
5F3
Anmeldung ausgenommen VSt
5F4
EUSt-Befreiung für Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt, die
dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrü-
chiger zu dienen bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 3 UStG)
5F5
EUSt-Befreiung für Gegenstände zur Ausrüstung oder Versor-
gung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannten Seeschiffe (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG)
5F6
EUSt-Befreiung für Luftfahrzeuge, die zur Verwendung durch Un
ternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-
wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderun-
gen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchfüh
ren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
-
-
5F7
EUSt-Befreiung für Gegenstände, die zur Ausrüstung oder der
Versorgung für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Luftfahr-
zeuge bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
3 UStG)
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.