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DATUM 02. April 2019
BETREFF ATLAS – Info 1855/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1855/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Brexit: Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich
Für Waren, die vor dem Austritt aus der EU nach dem Vereinigten Königreich verbracht wor
den sind und nach dem Austrittsdatum in das Zollgebiet der EU (zurück-) verbracht werden,
ist für eine Inanspruchnahme der Einfuhrabgabenbefreiung als Rückware ein Nachweis des
(ursprünglichen) Unionscharakters der Waren regelmäßig erforderlich.
-
In der beschriebenen Fallkonstellation liegen als Nämlichkeitsnachweis weder eine Ausfuhr-
anmeldung (N830) noch ein Auskunftsblatt INF 3 (C605) vor. In einer elektronischen Zollan-
meldung sind die Informationen zum Nachweis der Rückwareneigenschaft deshalb durch die
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Unterlagen-Codierung „9DCA - Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“ anzu
geben.
-
Im Einzelnen soll wie folgt angemeldet werden:
- Bescheinigungsbereich: 4;
- Unterlagencodierung: 9DCA;
- Nummer der Unterlage: entweder die Nummer der Beförderungsunterlage, mit dem die Wa
-
re nach dem Vereinigten Königreich transportiert wurde oder ein fiktiver Wert wie z.B. das
Wort "Brexit“;
- Datum der Unterlage: Datum des Beförderungsdokumentes, mit dem die Ware nach dem
Vereinigten Königreich transportiert wurde.
Die Verfahrenserleichterungen i.S.v. Artikel 253 Abs. 4 S. 1 UZK-IA gelten unverändert wei-
ter. Ein Nachweis der Rückwareneigenschaft und damit auch ein Beleg über den Zeitpunkt
des Verbringens nach dem Vereinigten Königreich sind nur auf Verlangen der Zollstelle zu
vorzulegen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.