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DATUM 02. April 2019

BETREFF ATLAS – Info 1855/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1855/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

Brexit: Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich

Für Waren, die vor dem Austritt aus der EU nach dem Vereinigten Königreich verbracht wor

den sind und nach dem Austrittsdatum in das Zollgebiet der EU (zurück-) verbracht werden,

ist für eine Inanspruchnahme der Einfuhrabgabenbefreiung als Rückware ein Nachweis des

(ursprünglichen) Unionscharakters der Waren regelmäßig erforderlich.

-

In der beschriebenen Fallkonstellation liegen als Nämlichkeitsnachweis weder eine Ausfuhr-

anmeldung (N830) noch ein Auskunftsblatt INF 3 (C605) vor. In einer elektronischen Zollan-

meldung sind die Informationen zum Nachweis der Rückwareneigenschaft deshalb durch die

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Unterlagen-Codierung „9DCA - Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“ anzu

geben.

-

Im Einzelnen soll wie folgt angemeldet werden:

- Bescheinigungsbereich: 4;

- Unterlagencodierung: 9DCA;

- Nummer der Unterlage: entweder die Nummer der Beförderungsunterlage, mit dem die Wa

-

re nach dem Vereinigten Königreich transportiert wurde oder ein fiktiver Wert wie z.B. das

Wort "Brexit“;

- Datum der Unterlage: Datum des Beförderungsdokumentes, mit dem die Ware nach dem

Vereinigten Königreich transportiert wurde.

Die Verfahrenserleichterungen i.S.v. Artikel 253 Abs. 4 S. 1 UZK-IA gelten unverändert wei-

ter. Ein Nachweis der Rückwareneigenschaft und damit auch ein Beleg über den Zeitpunkt

des Verbringens nach dem Vereinigten Königreich sind nur auf Verlangen der Zollstelle zu

vorzulegen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.