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DATUM 22. März 2019

BETREFF ATLAS – Info 1757/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1757/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS/ AES Gesamt:

Eintreten eines ungeregelten Brexits („No Deal & Versandübereinkommen“)

Im Fall eines ungeregelten Brexits des Vereinigten Königreichs und Nordirland (GB) gelten

für den Warenverkehr zwischen GB und der EU ab dem 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) oh-

ne Übergangsfrist die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer unter Be-

rücksichtigung des Versandübereinkommens.

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Wartungsfenster „Brexit“

Für die aufgrund des Brexits erforderlichen Wartungsarbeiten sind folgende Ausfallzeiten

geplant:

Samstag, 13. April 2019 um 00:00 Uhr bis voraussichtlich 09:00 Uhr (MEZ).

Während dieser Wartungsarbeiten ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Ein-

fuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich.

Ferner stehen die Internetanwendungen

EZT-online Auskunft,

Internet Eingangs-/Ausgangs-SumA (IIA)

Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)

Internet-Versandanmeldung (IVA)

Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)

Internetantrag-AEO (IAEO)

Internet-Statusauskunft (ISA)

Internetbeteiligtenantrag (IBA)

Internetantrag Aufschub-BIN (IA-ABIN)

für die Dauer der Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.

EORI-Nummern

Mit Wirksamkeit des Brexits werden am 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) alle im Vereinigten

Königreich Großbritannien und Nordirland (GB) erteilten EORI-Nummern beendet. Britische

Wirtschaftsbeteiligte können bereits im Vorfeld eine EORI-Nummer in einem Mitgliedstaat ih-

rer Wahl beantragen. In Deutschland beantragte EORI-Nummern werden erst nach Vollzie-

hen des Brexits nach dem 14. April 2019 aktiviert und an die zentrale Datenbank in Brüssel

hochgeladen.

Das zentrale EOS-System der Europäischen Kommission wird voraussichtlich vom 11. bis

13. April 2019 nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund können Anträge auf Erteilung

einer EORI-Nummer oder Änderungen zu bestehenden EORI-Nummern nur bis spätestens

9. April und nach dem 14. April 2019 durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden -

Stammdatenmanagement bearbeitet werden.

Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter

Mit Wirksamkeit des Brexits werden sämtliche Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter

beendet.

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TARIC/EZT

Bei der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland (GB) oder

von den britischen Kanalinseln Jersey, Guernsey und Alderney oder

aus den britischen Überseegebieten Anguilla (AI), Bermuda (BM), Falklandinseln

(FK), Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln (GS), Britisches Territorium im

Indischen Ozean (IO), Kaimaninseln (KY), Montserrat (MS), Pitcairn-Inseln (PN), Bri-

tische Jungferninseln (VG) sowie Turks- und Caicosinseln (TC)

werden ab dem 13. April 2019 die Drittlandszollsätze angewendet. Des Weiteren sind bei der

Ein- oder Ausfuhr die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirt-

schaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen gemäß TA-

RIC/EZT anzuwenden.

ATLAS-Ausfuhr

Mit Wirksamkeit des Brexits wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

(GB) am 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) dem Versandübereinkommen beitreten. Ab diesem

Zeitpunkt ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland „GB“ als Art der Anmeldung (Aus-

fuhr) „EU“ anzugeben.

ATLAS-EDI-IHB

Aktuell sind für die ATLAS-Releases 8.8 und 8.9 jeweils IHB-Versionen mit und ohne Brexit-

Anpassungen unter www.zoll.de veröffentlicht. Die betreffenden Brexit-Anpassungen sind in

den Berichtigungsschreiben entsprechend gekennzeichnet.

Verschiebung oder Absage des Brexits

Im Fall einer Verschiebung oder einer kurzfristigen Absage des Brexits kann das dafür vor-

gesehene Wartungsfenster entfallen.

Weitere Informationen zum Brexit

Weitere Informationen zum Brexit finden Sie hier:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.