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DATUM 22. März 2019
BETREFF ATLAS – Info 1757/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1757/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS/ AES Gesamt:
Eintreten eines ungeregelten Brexits („No Deal & Versandübereinkommen“)
Im Fall eines ungeregelten Brexits des Vereinigten Königreichs und Nordirland (GB) gelten
für den Warenverkehr zwischen GB und der EU ab dem 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) oh-
ne Übergangsfrist die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer unter Be-
rücksichtigung des Versandübereinkommens.
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Wartungsfenster „Brexit“
Für die aufgrund des Brexits erforderlichen Wartungsarbeiten sind folgende Ausfallzeiten
geplant:
Samstag, 13. April 2019 um 00:00 Uhr bis voraussichtlich 09:00 Uhr (MEZ).
Während dieser Wartungsarbeiten ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Ein-
fuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich.
Ferner stehen die Internetanwendungen
•
EZT-online Auskunft,
•
Internet Eingangs-/Ausgangs-SumA (IIA)
•
Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)
•
Internet-Versandanmeldung (IVA)
•
Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)
•
Internetantrag-AEO (IAEO)
•
Internet-Statusauskunft (ISA)
•
Internetbeteiligtenantrag (IBA)
•
Internetantrag Aufschub-BIN (IA-ABIN)
für die Dauer der Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.
EORI-Nummern
Mit Wirksamkeit des Brexits werden am 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) alle im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland (GB) erteilten EORI-Nummern beendet. Britische
Wirtschaftsbeteiligte können bereits im Vorfeld eine EORI-Nummer in einem Mitgliedstaat ih-
rer Wahl beantragen. In Deutschland beantragte EORI-Nummern werden erst nach Vollzie-
hen des Brexits nach dem 14. April 2019 aktiviert und an die zentrale Datenbank in Brüssel
hochgeladen.
Das zentrale EOS-System der Europäischen Kommission wird voraussichtlich vom 11. bis
13. April 2019 nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund können Anträge auf Erteilung
einer EORI-Nummer oder Änderungen zu bestehenden EORI-Nummern nur bis spätestens
9. April und nach dem 14. April 2019 durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden -
Stammdatenmanagement bearbeitet werden.
Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter
Mit Wirksamkeit des Brexits werden sämtliche Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter
beendet.
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TARIC/EZT
Bei der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
•
aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland (GB) oder
•
von den britischen Kanalinseln Jersey, Guernsey und Alderney oder
•
aus den britischen Überseegebieten Anguilla (AI), Bermuda (BM), Falklandinseln
(FK), Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln (GS), Britisches Territorium im
Indischen Ozean (IO), Kaimaninseln (KY), Montserrat (MS), Pitcairn-Inseln (PN), Bri-
tische Jungferninseln (VG) sowie Turks- und Caicosinseln (TC)
werden ab dem 13. April 2019 die Drittlandszollsätze angewendet. Des Weiteren sind bei der
Ein- oder Ausfuhr die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirt-
schaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen gemäß TA-
RIC/EZT anzuwenden.
ATLAS-Ausfuhr
Mit Wirksamkeit des Brexits wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
(GB) am 13. April 2019, 00:00 Uhr (MEZ) dem Versandübereinkommen beitreten. Ab diesem
Zeitpunkt ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland „GB“ als Art der Anmeldung (Aus-
fuhr) „EU“ anzugeben.
ATLAS-EDI-IHB
Aktuell sind für die ATLAS-Releases 8.8 und 8.9 jeweils IHB-Versionen mit und ohne Brexit-
Anpassungen unter www.zoll.de veröffentlicht. Die betreffenden Brexit-Anpassungen sind in
den Berichtigungsschreiben entsprechend gekennzeichnet.
Verschiebung oder Absage des Brexits
Im Fall einer Verschiebung oder einer kurzfristigen Absage des Brexits kann das dafür vor-
gesehene Wartungsfenster entfallen.
Weitere Informationen zum Brexit
Weitere Informationen zum Brexit finden Sie hier:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.