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DATUM 27. April 2016
BETREFF ATLAS – Info 1738/16
BEZUG ATLAS-Info 0842/16 v. 01.03.2016
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 1738/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Einfuhr
Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016:
Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden
1. Ausführungen zu ATLAS-Info 0842/16 vom 1. März 2016
Für Waren, die mit Anwendbarkeit des UZK ab dem 1. Mai 2016 in Zolllager des Typs D und
des Typs E, das wie Typ D bewilligt wurde, übergeführt werden, sind bei der Beendigung des
Zolllagerverfahrens durch Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungs-
grundlagen anzumelden, die bei der Zollschuldentstehung gelten.
Wie mit o.g. ATLAS - Info mitgeteilt, ist dafür ab dem 1. Mai 2016 in der EGZ-ZL Position, die
auf einen entsprechenden Zugang referenziert, im Feld „Kennzeichen Neuer Umrechnungs-
kurs“ der Wert „J“ anzumelden. Dadurch ist die Datengruppe „Anmeldung der Angaben über
den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ nach den derzeit geltenden Plausibilitäten zu befül-
len und es wird sichergestellt, dass
•
bei der Auslagerung von Zugängen nach neuem Recht stets erneut Angaben zu den
Bemessungsgrundlagen angemeldet werden,
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•
bei der Auslagerung von Zugängen nach neuem Recht die zum Zeitpunkt der Einla
gerung angemeldeten Bemessungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden,
-
•
über die EGZ-ZL, die ab dem 1. Mai 2016 erforderliche unterschiedliche Behandlung
von Zugängen nach altem und neuem Recht erfolgt,
•
die zum Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Umrechnungskurse von ATLAS heran-
gezogen werden, sofern nicht vereinbarte Kurse in der EGZ-ZL Position angemeldet
sind.
Sollten sich bei der Auslagerung keine Änderungen bezüglich der Bemessungsgrundlagen
ergeben, z.B. weil der Zollwert im Zugang in Euro angegeben wurde und keine Hinzurech-
nungen anzugeben sind, ist dies ebenfalls in der EGZ-ZL abbildbar. Der Betrag, der im Feld
„Zollwert“ der EGZ-ZL Position angegeben worden wäre, ist dann in der Datengruppe „An-
meldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ im Feld „Nettopreis“ an-
zumelden.
2. ATLAS-Systemreaktion ab 1. Mai 2016
Nach der Veröffentlichung der o.g. ATLAS - Info wurde seitens der ATLAS-Teilnehmer und
Softwarehersteller der Einwand erhoben, dass aufgrund der bestehenden internen Prozesse
zumindest teilweise Probleme bezüglich der rechtzeitigen Umsetzung bestehen.
Aufgrund dessen wurde entschieden, dass die Plausibilisierung des Wertes „J“ im Feld
„Kennzeichen Neuer Umrechnungskurs“ bis voraussichtlich Ende dieses Jahres im Fehlerfall
nicht zur Ablehnung der entsprechenden EGZ-ZL Positionen führen soll.
Vielmehr werden ab dem 1. Mai 2016 auch EGZ-ZL Positionen, in denen der Verpflichtung
zur erneuten Anmeldung der Bemessungsgrundlagen nicht nachgekommen wird, in ATLAS
eingearbeitet. Die Einfuhrabgaben werden jedoch nicht abschließend festgesetzt, um nach
Bewältigung der Umstellungsprobleme eine Korrektur zu ermöglichen.
Für Teilnehmer, die EGZ-ZL Positionen bereits wie unter 1. beschrieben anmelden können,
erfolgt, sofern keine anderen Gründe vorliegen, die abschließende Festsetzung der Einfuhr-
abgaben.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.