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DATUM 22. April 2016

BETREFF ATLAS – Info 1676/16

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 1676/2016 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS Ausfuhr (AES)

Genehmigungen nach der Iran-VO

Bei der Anmeldung in AES ist folgendes zu beachten:

1. Bedingt durch die Lockerung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

erteilt

das

Bundesamt

für

Wirtschaft

und

Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

nunmehr

auch

Einzelgenehmigungen, die in einer Genehmigungsposition bestehende Genehmigungspflichten nach

der Dual-use-VO und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-VO) berücksichtigen.

Die Güter einer Genehmigungsposition, die sowohl von Anhang I der Dual-use-VO als auch von

einem Anhang der Iran-VO erfasst sind, sind ausschließlich mit der Unterlage „X002/DEE“ (Codierung

für Einzelausfuhrgenehmigungen des BAFA nach Artikel 3 der Dual-use-VO für Güter aus Anhang I

der Dual-use-VO) in AES anzumelden. Dass die Güter einer Genehmigungsposition nach zwei EU-

Verordnungen einer Genehmigungspflicht unterliegen, ist in der Genehmigung erkennbar an dem im

Feld „Güterkennzeichen“ eingetragenen Listenkriterium nach der Dual-use-VO, ergänzt um den

Hinweis im Feld „Nebenbestimmung“, dass diese Genehmigungsposition zugleich nach der Iran-VO

genehmigt ist.

Seite 2

Eine zusätzliche Anmeldung der Codierung „C052/IR“ (Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und

Technologien, die aufgrund der Iran-VOen (EU) Nrn. 267/2012 oder 359/2011 Einschränkungen

unterliegen) ist in diesen Fällen demnach nicht erforderlich.

2. Umfasst eine Genehmigungsposition Güter aus Anhang I der Dual-use-VO und eine weitere

Genehmigungsposition Güter eines Anhangs der Iran-VO, ist in AES für die nach der Dual-use-VO

genehmigte Position die Codierung „X002/DEE“ und für die nach der Iran-VO genehmigte Position

(erkennbar an dem Listenkriterium „IR-AN“) die Codierung „C052/IR“ anzumelden.

Enthält die Genehmigung zu der nach der Iran-VO genehmigten Güterposition die Anmerkung im Feld

„Nebenbestimmung“, dass die Güter nicht zugleich von Anhang I der Dual-use-VO erfasst sind, bedarf

es hierzu keines zusätzlichen Hinweises in der Ausfuhranmeldung.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.