www.ITZBund.de
POSTANSCHRIFT
ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn
An alle
Clearingcenter
per E-mail
HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
BEARBEITET VON ZAM Bösenberg
TEL 0800/8007-545-1
FAX 069/20971-584
E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 22. April 2016
BETREFF ATLAS – Info 1676/16
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 1676/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS Ausfuhr (AES)
Genehmigungen nach der Iran-VO
Bei der Anmeldung in AES ist folgendes zu beachten:
1. Bedingt durch die Lockerung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
erteilt
das
Bundesamt
für
Wirtschaft
und
Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
nunmehr
auch
Einzelgenehmigungen, die in einer Genehmigungsposition bestehende Genehmigungspflichten nach
der Dual-use-VO und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-VO) berücksichtigen.
Die Güter einer Genehmigungsposition, die sowohl von Anhang I der Dual-use-VO als auch von
einem Anhang der Iran-VO erfasst sind, sind ausschließlich mit der Unterlage „X002/DEE“ (Codierung
für Einzelausfuhrgenehmigungen des BAFA nach Artikel 3 der Dual-use-VO für Güter aus Anhang I
der Dual-use-VO) in AES anzumelden. Dass die Güter einer Genehmigungsposition nach zwei EU-
Verordnungen einer Genehmigungspflicht unterliegen, ist in der Genehmigung erkennbar an dem im
Feld „Güterkennzeichen“ eingetragenen Listenkriterium nach der Dual-use-VO, ergänzt um den
Hinweis im Feld „Nebenbestimmung“, dass diese Genehmigungsposition zugleich nach der Iran-VO
genehmigt ist.
Seite 2
Eine zusätzliche Anmeldung der Codierung „C052/IR“ (Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und
Technologien, die aufgrund der Iran-VOen (EU) Nrn. 267/2012 oder 359/2011 Einschränkungen
unterliegen) ist in diesen Fällen demnach nicht erforderlich.
2. Umfasst eine Genehmigungsposition Güter aus Anhang I der Dual-use-VO und eine weitere
Genehmigungsposition Güter eines Anhangs der Iran-VO, ist in AES für die nach der Dual-use-VO
genehmigte Position die Codierung „X002/DEE“ und für die nach der Iran-VO genehmigte Position
(erkennbar an dem Listenkriterium „IR-AN“) die Codierung „C052/IR“ anzumelden.
Enthält die Genehmigung zu der nach der Iran-VO genehmigten Güterposition die Anmerkung im Feld
„Nebenbestimmung“, dass die Güter nicht zugleich von Anhang I der Dual-use-VO erfasst sind, bedarf
es hierzu keines zusätzlichen Hinweises in der Ausfuhranmeldung.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.