1541/19 PDF, 272 KB

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BEARBEITET VON ZAR Schmitt

TEL 0800/8007-545-1

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E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM 01. März 2019

BETREFF ATLAS – Info 1541/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1541/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

Zolllager; Hinweise zum letzten Gültigkeitstag der Zolllagerbewilligungen LD/LE am

30.04.2019

1. Zeitlicher Ablauf

30.04.2019

Die Zolllagerbewilligungen LD und LE werden bekanntlich mit Wirkung zum 01.05.2019

widerrufen. Ihre Gültigkeit endet somit am 30.04.2019 um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Zeit-

punkt kann – unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Dienststelle – noch eine Ein-

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lagerung in das alte Zolllager Typ D/E erfolgen. Ab dem 01.05.2019, 0:00 Uhr ist eine

Einlagerung in das Zolllager Typ D/E nicht mehr möglich. Bis zum Ende der gesetzten

Abwicklungsfrist ist jedoch noch eine Auslagerung (inkl. Umbuchung) möglich.

01.05.2019

Die neuen Bewilligungen CWP (LC) erlangen am 01.05.2019 um 0:00 Uhr Gültigkeit. Ab

diesem Zeitpunkt können Einlagerungen in das neue Zolllager Typ CWP (LC) sowie ent-

sprechende Auslagerungen erfolgen.

Eine Überschneidung der Gültigkeit der alten und der neuen Bewilligung ist nicht vorge-

sehen. Aus diesem Grund sind am Umstellungstag 30.04.2019 die nachfolgenden Be-

sonderheiten zu beachten.

2. Einlagerungen in das alte Zolllager Typ D/E

vZA/AZ-ZL (SCWREC)

Eine Einlagerung in das alte Zolllager Typ D/E mit vereinfachter Zollanmeldung (vZA-ZL)

kann noch so lange erfolgen, wie sich der maßgebende Zeitpunkt der vZA-ZL innerhalb

der Gültigkeit der Bewilligung LD/LE befindet.

Das heißt: Eine bis zum 30.04.2019 übermittelte vZA-ZL zur Einlagerung in das Zolllager

Typ D/E muss noch am 30.04.2019 durch die Zollstelle mindestens angenommen wer-

den. Bitte übermitteln Sie die Zollanmeldungen daher rechtzeitig vor dem Dienstschluss

Ihrer Zollstelle.

Bei Einlagerung mit Anschreibungsmitteilungen (AZ-ZL) ist diese Anforderung nicht ge-

geben, da sich der maßgebende Zeitpunkt von dem angemeldeten Datum der Anschrei-

bung ableitet. Eine nach dem 30.04.2019 übermittelte AZ-ZL kann also noch zur Einlage-

rung in das alte Zolllager Typ D/E verwendet werden, wenn darin ein „Datum der An-

schreibung“ vor dem 01.05.2019 angemeldet wird.

Sonderfall vZA-ZL als ZvG:

vZA-ZL als Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG), deren Waren noch im April gestellt wer-

den, müssen entsprechend noch am 30.04.2019 bestätigt und anschließend ebenfalls

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durch die Zollstelle mindestens angenommen werden. Beachten Sie auch hierfür die Öff-

nungszeiten Ihrer zuständigen Zollstelle.

Erfolgt die Annahme nicht mehr im April, verfällt die ZvG. In diesem Fall übermitteln Sie

für noch nicht gestellte Ware ab dem 01.05.2019, 0:00 Uhr eine neue ZvG - dann für die

Einlagerung in das neue Zolllager Typ CWP (LC). Ist die Ware inzwischen gestellt, über-

mitteln Sie eine endgültige vZA-ZL für die Einlagerung in das neue Zolllager Typ CWP

(LC).

EZA-ZL (SCWDEC)

Eine Einlagerung in das alte Zolllager Typ D/E im Normalverfahren (EZA-ZL) kann noch

so lange erfolgen, wie sich der maßgebende Zeitpunkt der EZA-ZL innerhalb der Gültig-

keit der Bewilligung LD/LE befindet.

Das heißt: Eine bis zum 30.04.2019 übermittelte EZA-ZL zur Einlagerung in das Zolllager

Typ D/E muss noch am 30.04.2019 durch die Zollstelle mindestens angenommen wer-

den. Bitte übermitteln Sie die Zollanmeldungen daher rechtzeitig vor dem Dienstschluss

Ihrer Zollstelle.

Sonderfall EZA-ZL als ZvG:

EZA-ZL als Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG), deren Waren noch im April gestellt

werden, müssen entsprechend noch am 30.04.2019 bestätigt und anschließend ebenfalls

durch die Zollstelle mindestens angenommen werden. Beachten Sie auch hierfür die Öff-

nungszeiten Ihrer zuständigen Zollstelle.

Erfolgt die Annahme nicht mehr im April, verfällt die ZvG. In diesem Fall übermitteln Sie

für noch nicht gestellte Ware ab dem 01.05.2019, 0:00 Uhr eine neue ZvG - dann für die

Einlagerung in das neue Zolllager Typ CWP (LC). Ist die Ware inzwischen gestellt, über-

mitteln Sie eine endgültige EZA-ZL für die Einlagerung in das neue Zolllager Typ CWP

(LC).

3. Einlagerungen in das neue Zolllager Typ CWP (LC)

Ab dem 01.05.2019 um 0:00 Uhr kann eine Einlagerung in das neue Zolllager Typ CWP

(LC) erfolgen. Eine Einlagerung in das alte Zolllager Typ D/E ist ab diesem Zeitpunkt

nicht mehr möglich.

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Dies ist auch der früheste Zeitpunkt für Bestandsumbuchungen. Diese können Sie jedoch

während der gesamten Abwicklungsfrist des alten Zolllagers Typ D/E auch zu späteren

Zeitpunkten vornehmen.

4. Öffnungszeiten der Dienststelle

Bei der Übermittlung der Zollanmeldungen an Ihr zuständiges Zollamt beachten Sie bitte

wie gewohnt die Öffnungszeiten Ihrer Dienststelle. Übermitteln Sie Ihre Zollanmeldungen

frühzeitig, da eine rechtzeitige Bearbeitung sonst ggf. nicht sichergestellt werden kann.

Alle lokalen Gegebenheiten gelten auch am Umstellungstag unverändert fort.

Bitte machen Sie sich, sofern noch nicht geschehen, mit dem Inhalt der bereits veröffent

lichten ATLAS-Teilnehmerinfos

-

1568/18 „Umstellung der Zolllagerbewilligungen LC, LD und LE auf CWP (LC)“

3362/18 „LÜGZ/CUSWAT als Servicenachricht“

3933/18 „Klarstellende Informationen zur Neubewertung“

4857/18 „Änderungsverfahren unter CWP“

4947/18 „LÜGZ (CUSWAT) ohne Bewilligungsnummer EIR (A9)“

1280/19 „Umbuchung der Lagerbestände LD/LE auf CWP (LC) unter Nutzung der

Servicenachricht LÜGZ (CUSWAT)“

zur Umstellung der Zolllagerbewilligungen vertraut.

Bei Fragen und Problemen steht Ihnen der Service Desk ITZBund – auch am 01.05.2019

– unter servicedesk@itzbund.de zur Verfügung.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.