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DATUM 25. Februar 2019

BETREFF ATLAS – Info 1483/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1483/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS Ausfuhr (AES)

Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von (nicht) in Teil I Abschnitt B der Aus

fuhrliste gelisteten Gütern

-

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedarf die Ausfuhr der in Teil I

Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter der Genehmigung. Zur Abgrenzung von nicht

von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfassten Gütern bzw. bei Ausfuhren von gelisteten

Gütern und Technologien im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro stehen in der Unterlagenlis

te I0136 zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur Verfügung:

-

3LNA/812 – „Güter und Technologien, die nicht von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst

sind“

3LNA/83 – „Die Güter und Technologien unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung ge-

mäß § 8 Abs. 3 AWV keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV (Güter und Tech

nologien des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste)“

-

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Seite 2

Es besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung, wenn es

sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt. Eine rechtliche Verpflichtung zur An-

meldung der Codierung besteht nicht.

Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Gütern ist grundsätzlich

die Anmeldung einer Genehmigung erforderlich (Codierung 3LLA). Eine Genehmigung ist

nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter

im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und

Technologie ist stets genehmigungspflichtig.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.