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DATUM 25. Februar 2019
BETREFF ATLAS – Info 1483/19
BEZUG
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GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1483/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS Ausfuhr (AES)
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von (nicht) in Teil I Abschnitt B der Aus
fuhrliste gelisteten Gütern
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Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedarf die Ausfuhr der in Teil I
Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter der Genehmigung. Zur Abgrenzung von nicht
von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfassten Gütern bzw. bei Ausfuhren von gelisteten
Gütern und Technologien im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro stehen in der Unterlagenlis
te I0136 zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur Verfügung:
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3LNA/812 – „Güter und Technologien, die nicht von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst
sind“
3LNA/83 – „Die Güter und Technologien unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung ge-
mäß § 8 Abs. 3 AWV keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV (Güter und Tech
nologien des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste)“
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Es besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung, wenn es
sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt. Eine rechtliche Verpflichtung zur An-
meldung der Codierung besteht nicht.
Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Gütern ist grundsätzlich
die Anmeldung einer Genehmigung erforderlich (Codierung 3LLA). Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter
im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und
Technologie ist stets genehmigungspflichtig.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.