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DATUM 01. Februar 2019

BETREFF ATLAS – Info 1280/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1280/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

Zolllager; Umbuchung der Lagerbestände LD/LE auf CWP (LC) unter Nutzung

der Servicenachricht LÜGZ

Am bevorstehenden Neubewertungsstichtag 01.05.2019 erlangt die neue Zolllagerbewilli-

gung CWP (LC) ihre Gültigkeit. Ab dem Gültigkeitsbeginn der Bewilligung CWP (LC) bis zum

Ende der gesetzten Abwicklungsfrist steht es Ihnen frei, die Bestände Ihres Zolllagers LD/LE

in das neue Zolllager CWP (LC) umzubuchen.

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Zur Vermeidung unnötiger Aufwände und Wartezeiten durch eine erforderliche Abfertigung

sollte dafür die Servicenachricht LÜGZ (CUSWAT, AT/T/71) genutzt werden. Diese kann seit

dem 26. Januar 2019 durch Anmeldung des Dummywertes „DE0000A90000“ im Feld „Bewil-

ligungsnummer (Anschreibeverfahren)“ auch dann genutzt werden, wenn Sie über keine

Bewilligung EIR (A9) verfügen (vgl. ATLAS-Teilnehmerinfo 4947/18).

1. Ablauf (wie bisher)

Die Umbuchung unter Verwendung der Nachricht LÜGZ (CUSWAT) als Servicenachricht

läuft, wie bisher vom Lagerübergang bekannt, wie folgt ab:

Sie übermitteln die zu übertragenden Bestandspositionen LD/LE mittels Nachricht

LÜGZ an Ihr zuständiges HZA. Dabei ist das alte Zolllager LD/LE als „Abgangszollla-

ger“ und das neue Zolllager CWP (LC) als „Bestimmungszolllager“ anzugeben. In ei-

ner LÜGZ können so (zollseitig) bis zu 10.000 Positionen angemeldet werden.

Nach Registrierung der LÜGZ durch das ATLAS-System erhalten Sie eine Registrier-

nummer AT/T/71. Die Registriernummer AT/T/71 stellt in Ihrem neuen Zolllager CWP

(LC) einen Lagerzugang dar. Der Positionsbestand im Abgangszolllager wird durch

die LÜGZ automatisiert abgeschrieben.

Die umgebuchten Positionen sind nun im Bestand Ihres Zolllagers CWP (LC) enthal-

ten und Sie können bereits jetzt bei Auslagerungen aus dem Zolllager CWP (LC) auf

die jeweilige Zugangsposition AT/T/71 referenzieren und diese damit abschreiben.

Die LÜGZ wird vom Sachbearbeiter beim HZA geprüft und ein sog. „Befund“ erstellt.

Bei fachlichen Unregelmäßigkeiten kann der Benutzer die LÜGZ oder einzelne

LÜGZ-Positionen auch manuell zurückgeben; eine Rückgabe erfolgt jedoch nicht

mehr, wenn bereits Lagerabgänge auf die LÜGZ referenzieren.

2. Verhalten im Fehlerfall

Die Umbuchung von (teilweise langjährigen) Zolllagerbeständen mittels LÜGZ (CUSWAT) ist

ein seit vielen Jahren etabliertes Verfahren, das i.d.R. völlig problemlos verläuft.

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Dennoch möchten wir folgende Informationen vorsorglich zur Hand geben:

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Ungültige Warennummer

In der LÜGZ als Servicenachricht sind stets gültige Warennummern anzumelden.

Sehr alte Lagerbestandspositionen besitzen unter Umständen eine Warennummer,

die zwischenzeitlich ungültig geworden ist. Eine zum angemeldeten „Datum der An-

schreibung“ der LÜGZ-Position ungültige Warennummer führt zu einer Zurückwei-

sung der betroffenen LÜGZ-Position.

In diesem Fall kann die Position entweder unter Verwendung der gültigen Waren-

nummer oder unter Verwendung des ursprünglichen Anmeldedatums aus dem LD/LE

im Feld „Datum der Anschreibung“, an dem die Warennummer noch gültig war, er-

neut mit LÜGZ (CUSWAT) angemeldet werden.

Fehlende Unterlagen

Grundsätzlich müssen in der LÜGZ keine Unterlagen angemeldet werden.

In Ihrem neuen Zolllager Typ CWP (LC) sind grundsätzlich stets die Bemessungs-

grundlagen zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgeb-

lich. Alle für den freien Verkehr erforderlichen Angaben und Unterlagen sind daher in

der späteren Zollanmeldung zum freien Verkehr anzumelden.

Unterlagen werden vom ATLAS-System in der LÜGZ nur dann gefordert, wenn über

das entsprechende Kennzeichen eine „vorgezogene außenwirtschaftsrechtliche Ein-

fuhrabfertigung“ beantragt wird.

Ist in diesem Fall eine vom EZT geforderte Unterlage (umfasst auch Y-Codierungen)

nicht angemeldet, so wird die LÜGZ-Position dennoch eingearbeitet und mit einer

WRG-Meldung versehen, die jedoch grundsätzlich den abschließenden Befund nicht

verhindert und somit im weiteren Verlauf keine hemmende Wirkung hat.

Eine entsprechende WRG-Meldung in der Verarbeitungsmitteilung CUSREC können

Sie daher ignorieren.

Bedenken Sie aber, dass Ihrem Antrag auf vorgezogene außenwirtschaftsrechtliche

Einfuhrabfertigung aus rechtlicher Sicht nur nachgekommen werden kann, wenn die

dafür erforderlichen Unterlagen auch richtig und vollständig angemeldet sind.

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Hinweis:

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Das o.g. Systemverhalten wird ab vss. 30.03.2019 bestehen. Derzeit wird bei fehlen-

den Unterlagen und Y-Codierungen in der LÜGZ noch – unabhängig von einem ge-

setzten Kennzeichen „vorgezogene außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung“ -

stets eine WRG in der CUSREC zurückgegeben. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist die-

se WRG nicht verarbeitungshemmend und kann von Ihnen ignoriert werden.

Ungültige Unterlagencodierungen

Angemeldete Unterlagen und ihre Codierungen werden bei Einarbeitung der LÜGZ

systemseitig geprüft.

Ist die Unterlagencodierung zum „Datum der Anschreibung“ der jeweiligen Position

nicht mehr gültig, wird die LÜGZ-Position eingearbeitet und mit einer INF-Meldung

versehen, die jedoch grundsätzlich den abschließenden Befund nicht verhindert und

somit im weiteren Verlauf keine hemmende Wirkung hat.

Eine entsprechende INF-Meldung in der Verarbeitungsmitteilung CUSREC können

Sie daher ignorieren.

Um das Auftreten unnötiger Fehlermeldungen zu vermeiden wird empfohlen,

die zu übertragenden Lagerbestände rechtzeitig vor dem 01.05.2019 zu aktuali

sieren und in der LÜGZ auf die Anmeldung von validen Daten zu achten.

3. Kann ich die LÜGZ testen?

-

Sollten Sie die Nachricht LÜGZ (CUSWAT) in der Vergangenheit noch nicht genutzt haben

und sich mit dem Ablauf vertraut machen wollen wird angeregt, in Absprache mit Ihrem HZA

die LÜGZ als Servicenachricht bereits vor dem 01.05.2019 einmal im kleinen Rahmen zu

testen. Sie können beispielsweise eine LD/LE-Position per LÜGZ (CUSWAT) aus Ihrem

LD/LE aus- und wieder einbuchen, indem Sie dieses sowohl als Abgangs- als auch als Be-

stimmungszolllager anmelden.

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4. Bereinigung von Bestandsabweichungen

Rechtlich maßgeblich sind im Zolllagerverfahren nicht die ATLAS-Bestandsführung, sondern

die Aufzeichnungen des Lagerinhabers. Sie müssen in Ihrer Buchführung die Warenbewe-

gungen – auch die Umbuchung der Bestände auf das neue Lager – entsprechend Ihrer Be-

willigung lückenlos dokumentieren und sicherstellen, dass die Waren sich ohne Unterbre-

chung unter zollamtlicher Überwachung befinden. Die Umbuchung Ihrer Lagerbestände

LD/LE nehmen Sie also nach Maßgabe Ihrer eigenen – rechtlich maßgeblichen – betriebsin-

ternen Bestandsaufzeichnungen vor.

Da der zollseitige ATLAS-Bestand von Ihren Bestandsaufzeichnungen abweichen kann,

können im Zuge der Umbuchung auf das Zolllager CWP (LC) im alten Lager LD/LE zollseitig

falsche positive oder negative Restbestände zurückbleiben.

Diese behindern jedoch weder das Abfertigungsgeschehen noch die Nutzung der LÜGZ und

sind daher unkritisch.

Die zollseitigen Bestandsabweichungen werden sukzessive im Rahmen der bekannten

Maßnahmen (Übersendung der Bestandsinformation CWSINF, Korrektur mittels Sammeler

ledigungsnachricht ECWCCM, Aufklärung durch das HZA) bereinigt.

5. Ansprechpartner am Umbuchungstag

-

In jedem Fall steht Ihnen der Service Desk ITZBund – auch am 01.05.2019 – bei Fragen und

Problemen im Zusammenhang mit der Bestandsumbuchung zur Verfügung.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.