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DATUM 28. Januar 2019

BETREFF ATLAS – Info 1221/19

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1221/2019 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

Warenverkehr mit Japan (WPA)

Die Europäische Union hat mit Japan ein Abkommen über eine Wirtschaftspartnerschaft

(WPA) abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle für

Waren mit Ursprung in Japan in den kommenden Jahren schrittweise abgebaut.

Dieses Abkommen ist mit Wirkung ab 1. Februar 2019 in Kraft (siehe Amtsblatt der EU vom

11.01.2019, L9/1). Ab diesem Zeitpunkt können die ermäßigten Abgabensätze von Wirt-

schaftsbeteiligten beantragt und angewendet werden, wenn eine Bescheinigung

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oder

U 110

Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel

3.17 Absatz 5 Buchstabe a des WPA EU-Japan)

oder

U 111

Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer

Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17

Absatz 5 Buchstabe b des WPA EU-Japan)

U 112

Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des

WPA EU-Japan)

angemeldet wird. Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).

Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im

Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen (4EEP).

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.