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DATUM 28. Januar 2019
BETREFF ATLAS – Info 1221/19
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1221/2019 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Warenverkehr mit Japan (WPA)
Die Europäische Union hat mit Japan ein Abkommen über eine Wirtschaftspartnerschaft
(WPA) abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle für
Waren mit Ursprung in Japan in den kommenden Jahren schrittweise abgebaut.
Dieses Abkommen ist mit Wirkung ab 1. Februar 2019 in Kraft (siehe Amtsblatt der EU vom
11.01.2019, L9/1). Ab diesem Zeitpunkt können die ermäßigten Abgabensätze von Wirt-
schaftsbeteiligten beantragt und angewendet werden, wenn eine Bescheinigung
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Seite 2
oder
U 110
Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel
3.17 Absatz 5 Buchstabe a des WPA EU-Japan)
oder
U 111
Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer
Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17
Absatz 5 Buchstabe b des WPA EU-Japan)
U 112
Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des
WPA EU-Japan)
angemeldet wird. Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).
Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im
Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen (4EEP).
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.