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DATUM 20. März 2017

BETREFF ATLAS – Info 1134/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1134/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr (AES):

Elektronische Verfügbarkeit von Nullbescheiden mit ATLAS Ausfuhr (AES)

Release 2.4

Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung

bedarf (sog. „Nullbescheid“), bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmel-

dung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstel-

lungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.

In einem Nullbescheid wird dem Antragsteller die Genehmigungsfreiheit für das konkret be

antragte Ausfuhrvorhaben bescheinigt. Nullbescheide werden nicht abgeschrieben.

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Mit ATLAS Ausfuhr (AES) Release 2.4 wurden die technischen Rahmenbedingungen für den

elektronischen Austausch von Daten zu erteilten Nullbescheiden des Bundesamts für Wirt-

schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und den zuständigen Zollstellen über das ITZBund ge-

schaffen.

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Nunmehr werden Nullbescheide vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

elektronisch an das ITZBund übermittelt. Insoweit ist es den Zollstellen möglich, Daten zu

den ab 02. März 2017 erteilten Nullbescheiden elektronisch abzurufen. Die Übersendung

von Nullbescheiden per Fax oder E-Mail an die Zollstelle ist in diesen Fällen entbehrlich.

Der im Nullbescheid angegebene Ausführer muss mit dem in der Ausfuhranmeldung ge

nannten Ausführer übereinstimmen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

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