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DATUM 20. März 2017
BETREFF ATLAS – Info 1134/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1134/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr (AES):
Elektronische Verfügbarkeit von Nullbescheiden mit ATLAS Ausfuhr (AES)
Release 2.4
Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung
bedarf (sog. „Nullbescheid“), bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmel-
dung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstel-
lungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.
In einem Nullbescheid wird dem Antragsteller die Genehmigungsfreiheit für das konkret be
antragte Ausfuhrvorhaben bescheinigt. Nullbescheide werden nicht abgeschrieben.
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Mit ATLAS Ausfuhr (AES) Release 2.4 wurden die technischen Rahmenbedingungen für den
elektronischen Austausch von Daten zu erteilten Nullbescheiden des Bundesamts für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und den zuständigen Zollstellen über das ITZBund ge-
schaffen.
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Nunmehr werden Nullbescheide vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
elektronisch an das ITZBund übermittelt. Insoweit ist es den Zollstellen möglich, Daten zu
den ab 02. März 2017 erteilten Nullbescheiden elektronisch abzurufen. Die Übersendung
von Nullbescheiden per Fax oder E-Mail an die Zollstelle ist in diesen Fällen entbehrlich.
Der im Nullbescheid angegebene Ausführer muss mit dem in der Ausfuhranmeldung ge
nannten Ausführer übereinstimmen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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