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DATUM 12. Januar 2018

BETREFF ATLAS – Info 1082/18

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1082/2018 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

Warenursprung und Präferenzen; Registrierter Ausführer (REX) im Allgemei

nen Präferenzsystem (APS)

Nach Artikel 79 Abs. 1 UZK-IA haben die begünstigten Länder, bei denen die Europäische

Union bei der Einfuhr eine Abgabenermäßigung im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-

system (APS) auf Antrag gewährt, am 01.01.2017 mit der Registrierung im System des re-

gistrierten Ausführers (REX) begonnen. Auf Antrag wurde bei einigen begünstigten Ländern

der Beginn der Registrierung auf den 01.01.2018 oder 01.01.2019 verschoben.

-

Ab dem festgelegten Datum der Registrierung beginnt zudem ein Übergangszeitraum von

12 Monaten, der auf Antrag um 6 Monate verlängert werden kann, in dem diese Länder wei

terhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen dürfen.

-

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Dieser Übergangszeitraum endete bei folgenden begünstigten Ländern am 31.12.2017:

Land

ISO-Alpha-2-Code

Burundi

BI

Zentralafrikanische Republik

CF

Kongo (Republik)

CG

Cookinseln

CK

Dschibuti

DJ

Äthiopien

ET

Föderierte Staaten von Mikronesien

FM

Äquatorialguinea

GQ

Kenia

KE

Kiribati

KI

Komoren (ohne Mayotte)

KM

Laos

LA

Liberia

LR

Mali

ML

Nauru

NR

Niueinsel

NU

Pakistan

PK

Sierra Leone

SL

Somalia

SO

Südsudan

SS

São Tomé und Principe

ST

Togo

TG

Timor-Leste

TL

Tuvalu

TV

Jemen

YE

Mit Beendigung des Übergangszeitraums dürfen diese Länder keine Ursprungszeugnisse

nach Formblatt A mehr ausstellen, das bedeutet, dass ab dem 01.01.2018 in diesen Ländern

ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für das Gewähren des APS-Zollsatzes

nicht mehr anerkannt werden dürfen.

Die bis Ende des Übergangszeitraumes ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A

können im Rahmen ihrer Gültigkeit jedoch weiterhin für das Gewähren des APS-Zollsatzes

anerkannt werden.

In diesen Fällen gewährt derzeit aber das IT-Verfahren ATLAS nicht den begünstigten APS-

Zollsatz, sondern unzutreffend den Drittlandszollsatz. An der Anpassung des IT-Verfahrens

ATLAS wird zurzeit gearbeitet. Insofern ist das Erstellen von weiteren ITSM-Tickets zu die-

sem Thema nicht mehr erforderlich. Die Zollstellen wurden entsprechend informiert.

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Zur weiteren Entwicklung werden Informationen zu gegebener Zeit folgen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

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