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DATUM 12. Januar 2018
BETREFF ATLAS – Info 1082/18
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1082/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr
Warenursprung und Präferenzen; Registrierter Ausführer (REX) im Allgemei
nen Präferenzsystem (APS)
Nach Artikel 79 Abs. 1 UZK-IA haben die begünstigten Länder, bei denen die Europäische
Union bei der Einfuhr eine Abgabenermäßigung im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-
system (APS) auf Antrag gewährt, am 01.01.2017 mit der Registrierung im System des re-
gistrierten Ausführers (REX) begonnen. Auf Antrag wurde bei einigen begünstigten Ländern
der Beginn der Registrierung auf den 01.01.2018 oder 01.01.2019 verschoben.
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Ab dem festgelegten Datum der Registrierung beginnt zudem ein Übergangszeitraum von
12 Monaten, der auf Antrag um 6 Monate verlängert werden kann, in dem diese Länder wei
terhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen dürfen.
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Dieser Übergangszeitraum endete bei folgenden begünstigten Ländern am 31.12.2017:
Land
ISO-Alpha-2-Code
Burundi
BI
Zentralafrikanische Republik
CF
Kongo (Republik)
CG
Cookinseln
CK
Dschibuti
DJ
Äthiopien
ET
Föderierte Staaten von Mikronesien
FM
Äquatorialguinea
GQ
Kenia
KE
Kiribati
KI
Komoren (ohne Mayotte)
KM
Laos
LA
Liberia
LR
Mali
ML
Nauru
NR
Niueinsel
NU
Pakistan
PK
Sierra Leone
SL
Somalia
SO
Südsudan
SS
São Tomé und Principe
ST
Togo
TG
Timor-Leste
TL
Tuvalu
TV
Jemen
YE
Mit Beendigung des Übergangszeitraums dürfen diese Länder keine Ursprungszeugnisse
nach Formblatt A mehr ausstellen, das bedeutet, dass ab dem 01.01.2018 in diesen Ländern
ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für das Gewähren des APS-Zollsatzes
nicht mehr anerkannt werden dürfen.
Die bis Ende des Übergangszeitraumes ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A
können im Rahmen ihrer Gültigkeit jedoch weiterhin für das Gewähren des APS-Zollsatzes
anerkannt werden.
In diesen Fällen gewährt derzeit aber das IT-Verfahren ATLAS nicht den begünstigten APS-
Zollsatz, sondern unzutreffend den Drittlandszollsatz. An der Anpassung des IT-Verfahrens
ATLAS wird zurzeit gearbeitet. Insofern ist das Erstellen von weiteren ITSM-Tickets zu die-
sem Thema nicht mehr erforderlich. Die Zollstellen wurden entsprechend informiert.
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Zur weiteren Entwicklung werden Informationen zu gegebener Zeit folgen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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