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DATUM 07. März 2017

BETREFF ATLAS – Info 0966/17

BEZUG

ANLAGEN

O 1930 Betrieb – IV A 3 – 0966/2017 (bei Antwort bitte angeben)

GZ

ATLAS – Ausfuhr (AES):

Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Belarus

Am 27. Februar 2017 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/331

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

erlassen.

Diese Verordnung trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

dem 28. Februar 2017, in Kraft.

Mit der Änderungsverordnung wird Biathlon-Ausrüstung, die den Veranstaltungs- und

Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entspricht und ausschließlich für

Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden soll, von dem Ausfuhrverbot für

Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, befreit.

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Die Genehmigungspflichten nach der Feuerwaffen-VO (VO 258/2012) bzw. Ausfuhrverbote

nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV für von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Waren blei-

ben unberührt.

In der Unterlagenliste I0136 steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage ab dem

08.03.2017 zur Verfügung:

Y037 – „Biathlon-Ausrüstung, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 1a Abs. 4 der

Belarus-VO (EG) Nr. 765/2006 (betrifft bestimmte in Anhang IV aufgeführte Gewehre, Muni-

tion und Zielfernrohre, die nicht in der Ausfuhrliste erfasst sind) keinen Einschränkungen un-

terliegt“

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-

keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht

um Biathlon-Ausrüstung handelt bzw. jeglicher Bezug zu Belarus fehlt.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.