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DATUM 07. März 2017
BETREFF ATLAS – Info 0966/17
BEZUG
ANLAGEN
O 1930 Betrieb – IV A 3 – 0966/2017 (bei Antwort bitte angeben)
GZ
ATLAS – Ausfuhr (AES):
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Belarus
Am 27. Februar 2017 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/331
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
erlassen.
Diese Verordnung trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
dem 28. Februar 2017, in Kraft.
Mit der Änderungsverordnung wird Biathlon-Ausrüstung, die den Veranstaltungs- und
Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entspricht und ausschließlich für
Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden soll, von dem Ausfuhrverbot für
Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, befreit.
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Die Genehmigungspflichten nach der Feuerwaffen-VO (VO 258/2012) bzw. Ausfuhrverbote
nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV für von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Waren blei-
ben unberührt.
In der Unterlagenliste I0136 steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage ab dem
08.03.2017 zur Verfügung:
Y037 – „Biathlon-Ausrüstung, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 1a Abs. 4 der
Belarus-VO (EG) Nr. 765/2006 (betrifft bestimmte in Anhang IV aufgeführte Gewehre, Muni-
tion und Zielfernrohre, die nicht in der Ausfuhrliste erfasst sind) keinen Einschränkungen un-
terliegt“
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig-
keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht
um Biathlon-Ausrüstung handelt bzw. jeglicher Bezug zu Belarus fehlt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.